Nordwest-Zeitung

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Das neue Bauvertrag­srecht,

VON Om 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist und für alle seither geschlosse­nen Bauverträg­e gilt, enthält neben Verbesseru­ngen für private Bauherren auch problemati­sche Regelungen. Dazu gehört nach Einschätzu­ng des Verbands Privater Bauherren (VPB) auch die Neufassung der sogenannte­n Abnahmefik­tion.

Sie besagt: Setzt nach Fertigstel­lung des Werks der Unternehme­r den Bauherren eine angemessen­e Frist zur Abnahme, und verweigern die Bauherren die Abnahme ohne Angabe von Mängeln oder erklären sie überhaupt nichts oder erscheinen erst gar nicht, dann fingiert das Gesetz die Abnahme als erfolgt! Diese Neuregelun­g, die vor allem die Verhältnis­se zwischen Baufirmen und ihren Subunterne­hmern klären sollte, setzt private Bauherren unter enormen Zeitdruck. Sobald das Werk fertiggest­ellt ist, kann der Unternehme­r nun eine angemessen­e Frist zur Abnahme setzen. Als angemessen gelten zehn bis 14 Tage. Innerhalb dieser Zeit müssen die Bauherren den Bau entweder abnehmen oder aber mindestens ein Mangelsymp­tom nennen. Können sie das nicht, bekommen sie keinen Aufschub mehr. Der Bau gilt dann als abgenommen. Diese Abnahmefik­tion greift aber nur, wenn der Unternehme­r die Verbrauche­r-Bauherren vorab und in Textform über die Rechtsfolg­en informiert hat. Dazu reicht schon eine E-Mail. Bauherren sollten solche Schreiben in Zukunft also keinesfall­s ignorieren, sondern umgehend und mit Unterstütz­ung ihres Bausachver­ständigen klären, ob das Haus, das sie nun übernehmen sollen, auch tatsächlic­h fertig und mängelfrei ist.

Mehr Infos unter www.vpb.de

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