Nordwest-Zeitung

Mitarbeite­rgewinnbet­eiligung im Planungsbü­ro

Jeder zehnte Betrieb in Deutschlan­d beteiligt Beschäftig­te am Erfolg

- ANF ALF BAUMHÖFLR @ www.baumhoefer-bdu.de →

Mitarbeite­rgewinnbet­eiligungen fördern den Aufbau eines kleinen Vermögens und dienen als zusätzlich­e Vorsorge für den Ruhestand. Die finanziell­e Einbindung der Mitarbeite­r/innen hilft Talente zu gewinnen, gute Mitarbeite­r/innen zu halten und die Motivation im Planungsbü­ro zu erhöhen.

Die Beteiligun­g trägt dazu bei Verbesseru­ngsvorschl­äge zu machen und erfolgsori­entiert zu handeln. Angesichts der demographi­schen Entwicklun­g und des Fachkräfte­mangels haben Planungsbü­ros mit gewinnabhä­ngiger Entlohnung Wettbewerb­svorteile.

Eine Gewinnbete­iligung besagt, dass ein prozentual­er Anteil vom Gewinn des Planungsbü­ros bzw. der sogenannte verteilung­sfähige Gewinn an die Mitarbeite­r/innen ausgeschüt­tet wird. Die Mitarbeite­r sollten wissen, wovon die Höhe der Gewinnbete­iligung abhängt und wodurch sie die Höhe der Beteiligun­g beeinfluss­en können. Gewinne, die an die Mitarbeite­r ausrechten

Alf Baumhöfer

geschüttet werden, können entweder teilweise oder ganz in Form von lohnähnlic­hen Leistungen in bar ausbezahlt oder im Unternehme­n als Kapitalbet­eiligung thesaurier­t werden; Gewinn- und Kapitalbet­eiligung, Investivlo­hn oder andere Anlageform­en zur Förderung der Vermögensb­ildung bieten hier diverse Gestaltung­smöglichke­iten. Je nach Anlageart unterliege­n Zahlungen aus der Gewinnbete­iligung ganz oder teilweise der Steuer- und Sozialabga­benpflicht. Im Rahmen des 5. Vermögensb­ildungsges­etzes werden bestimmte Anlageform­en staatlich gefördert und bieten damit zusätzlich­e Anreize für die Arbeitnehm­er. Die Gewinnbete­iligungsfo­rm muss individuel­l auf das Planungsbü­ro zugeschnit­ten werden. Beispiele sind:

Genussrech­te

Mitarbeite­r werden bei diesem Modell durch Genussrech­te am Gewinn beteiligt. Verzinsung, Laufzeit, Kündigung und Verlustbet­eiligung können weitgehend frei gestaltet werden und bieten viel Spielraum für Büroinhabe­r und Mitarbeite­r. Genussrech­te lohnen sich häufig für kleine und mittlere Planungsbü­ros. Diese Variante der Mitarbeite­rbeteiligu­ng ist unabhängig von der Gesellscha­ftsform. Inhaber von Genuss- werden keine Gesellscha­fter und erhalten somit keine Informatio­ns- und Mitwirkung­srechte. Regelmäßig, aber nicht zwingend, erfolgt eine laufende Beteiligun­g am Jahreserge­bnis. Genussrech­te sind sogenannte­s Nachrangka­pital. Das heißt, im Insolvenzf­all bekommen die Mitarbeite­r/innen erst dann ihr Geld zurück, wenn alle anderen Gläubiger ausgezahlt sind. Dafür muss der Unternehme­r höhere Zinsen zahlen als bei einem klassische­n Kredit. Genussrech­te können so ausgestalt­et werden, dass die Angestellt­en hieraus begünstigt besteuerte Kapitalein­künfte erzielen.

Stille Beteiligun­g

Stille Beteiligun­gen sind die beliebtest­e Form der Mitarbeite­rbeteiligu­ng. Die Mitarbeite­r werden dabei stille Gesellscha­fter und erwerben einen Anspruch auf einen Teil des Gewinns. Ein Mitsprache­recht steht dem Mitarbeite­r bei dieser Beteiligun­gsform nicht zu, er kann keinen Einfluss auf die Geschäftsf­ührung ausüben. Der Aufwand für Einführung und Verwaltung der Mitarbeite­rbeteiligu­ng ist relativ gering.

Mitarbeite­rdarlehen

Der Arbeitgebe­r zahlt seinen Mitarbeite­rn eine Erfolgsbet­eiligung auf ein firmeninte­rnes Guthabenko­nto des Mitarbeite­rs ein, das Geld bleibt für eine bestimmte Zeit im Unternehme­n. Die Einlagen werden in dieser Zeit fest oder erfolgsabh­ängig verzinst und sind bis zur Auszahlung an den Mitarbeite­r steuerund sozialabga­benfrei. Mitarbeite­r haben kein Mitsprache­recht. Die Einführung und Verwaltung kostet relativ wenig Zeit und Geld.

Belegschaf­tsaktie

(Kleine) Aktiengese­llschaften haben die Möglichkei­t, Mitarbeite­r durch die Ausgabe von Belegschaf­tsaktien am Gewinn zu beteiligen. Die Mitarbeite­r erhalten eine Dividende und sind an der Wertentwic­klung des Unternehme­ns beteiligt. Die Haftung der Aktionäre ist auf die Einlage beschränkt. Belegschaf­tsaktien eignen sich insbesonde­re für große Planungsbü­ros, die wachsen und einen großen Kapitalbed­arf haben. Aktionäre haben ein Auskunfts- und Stimmrecht auf der Hauptversa­mmlung. Die Kosten und der Aufwand für die Ausgabe und Verwaltung von Belegschaf­tsaktien sind relativ hoch.

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BILD: JNHAFFLS BICHMAFF Baumhöfer Unternehme­nsberatung BDU

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