Viele Abrechnungen fehlerhaft
Posten müssen im Mietvertrag ausdrücklich genannt werden
Gut die Hälfte der Betriebskosten-Abrechnungen sei falsch, moniert der Deutsche Mieterbund. Was der Vermieter abrechnen kann, ist rechtlich geregelt.
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Die 7rist Sp;testens <w=lf Monate
nach Erhalt der Abrechnung muss ein Mieter Fehler reklamiert haben. Danach ist das nicht mehr möglich – egal, wie fehlerhaft die Abrechnung ist ABGH, Az.: VIII ZR BCD/?EF.
Bei offensichtlichen
Fehlern – etwa wenn vergessen wurde, die Heizkosten aufzuführen – darf die Abrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert werden. Ein Guthaben kann nicht eingeklagt werden.
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h# $ % ' Bei der Abrechnung geht es um bares Geld.
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in die Griginalbelege muss der Vermieter gewähren, wenn Mieter die Abrechnung anzweifeln. Mieter dürfen auch Kopien von den Belegen anfertigen. Vermieter müssen die Einsicht aber nicht von sich aus anbieten.
Nach Wohnfl;che
werden die Betriebskosten umgelegt, wenn Mieter und Vermieter nichts anderes vereinbart haben. Entscheidend ist, dass der Schlüssel 9 0 :
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,7-D 3) üblich und sachgerecht ist – also etwa nach Personen oder Huadratmetern. Wurde mit der ersten Abrechnung ein bestimmter Schlüssel festgelegt, ist der Vermieter auch zukünftig daran gebunden.
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muss der Vermieter den Überschuss, wenn sich herausstellt, dass die Vorauszahlung zu hoch waren. Die Auszahlung muss unmittelbar im Anschluss an die Übersendung der Abrechnung erfolgen.
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kann der Vermieter die Vorauszahlungen, wenn sich zeigt, dass sie auch zukünftig zu hoch sind. In der Regel erfolgt dies mit der Abrechnung. Sonst darf der Mieter sie auch selbst entsprechend senken.
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= Betriebskostenverordnung unter http://dpa94de/G2:6b
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