Nordwest-Zeitung

Viele Abrechnung­en fehlerhaft

Posten müssen im Mietvertra­g ausdrückli­ch genannt werden

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Gut die Hälfte der Betriebsko­sten-Abrechnung­en sei falsch, moniert der Deutsche Mieterbund. Was der Vermieter abrechnen kann, ist rechtlich geregelt.

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Die 7rist Sp;testens <w=lf Monate

nach Erhalt der Abrechnung muss ein Mieter Fehler reklamiert haben. Danach ist das nicht mehr möglich – egal, wie fehlerhaft die Abrechnung ist ABGH, Az.: VIII ZR BCD/?EF.

Bei offensicht­lichen

Fehlern – etwa wenn vergessen wurde, die Heizkosten aufzuführe­n – darf die Abrechnung nach Ablauf der Abrechnung­sfrist korrigiert werden. Ein Guthaben kann nicht eingeklagt werden.

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in die Griginalbe­lege muss der Vermieter gewähren, wenn Mieter die Abrechnung anzweifeln. Mieter dürfen auch Kopien von den Belegen anfertigen. Vermieter müssen die Einsicht aber nicht von sich aus anbieten.

Nach Wohnfl;che

werden die Betriebsko­sten umgelegt, wenn Mieter und Vermieter nichts anderes vereinbart haben. Entscheide­nd ist, dass der Schlüssel 9 0 :

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muss der Vermieter den Überschuss, wenn sich herausstel­lt, dass die Vorauszahl­ung zu hoch waren. Die Auszahlung muss unmittelba­r im Anschluss an die Übersendun­g der Abrechnung erfolgen.

Herabset<en

kann der Vermieter die Vorauszahl­ungen, wenn sich zeigt, dass sie auch zukünftig zu hoch sind. In der Regel erfolgt dies mit der Abrechnung. Sonst darf der Mieter sie auch selbst entspreche­nd senken.

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DPA-BILD: ANDREA WARNECKE Auch Privatverm­ieter müssen eine Betriebsko­stenabrech­nung erstellen. Für Laien kann das durchaus eine Herausford­erung sein.nachlesen lässt sich in der Betriebsko­stenverord­nung, was ein Vermieter abrechnen darf:Auch der Kaltwasser­verbrauch wird abgerechne­t – häufig nach dem Verteilers­chlüssel „Wohnfläche“. Nur im Neubaubere­ich muss verbrauchs­abhängig abgerechne­t werden.Posten fällt unter „laufende öffentlich­e Lasten des Grundstück­s“.
 ?? BILD: DID/EGN ?? gilt nur als eingehalte­n, wenn die Abrechnung beim Mieter spätestens am &gt;?. Dezember bis ?@ Uhr eingetroff­en ist. Um das sicherzust­ellen, muss der Vermieter sie rechtzeiti­g in die Post geben oder einen Boten schicken.
BILD: DID/EGN gilt nur als eingehalte­n, wenn die Abrechnung beim Mieter spätestens am &gt;?. Dezember bis ?@ Uhr eingetroff­en ist. Um das sicherzust­ellen, muss der Vermieter sie rechtzeiti­g in die Post geben oder einen Boten schicken.

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