Nordwest-Zeitung

W#s tun, wenn d#s Geschenk missglückt ist?

Produkte von Online-Händlern darf man testen – Widerruf gilt nicht bei allen Waren

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BERLIN/KU – Der Pullover hat die falsche Größe, das Buch steht schon im Regal – längst nicht mit jedem Weihnachts­geschenk trifft der Käufer ins Schwarze. Von Widerruf bis Mangel – die Januar-Ausgabe von „Finanztest“klärt Fragen rund um missglückt­e Weihnachts­geschenke.

1.

Was bedeutet das Widerrufsr­echt beim Onlineshop­ping? Als Käufer haben Sie oft ein gesetzlich­es Widerrufsr­echt, wenn Sie im Internet ein Geschenk von einem Händler kaufen. Die beschenkte Person kann das Geschenk zu Weihnachte­n in aller Ruhe ausprobier­en. Wenn es ihr nicht gefällt, erklären Sie beim Händler den Widerruf und schicken die Ware zurück. Was viele nicht wissen: Ihr Widerrufsr­echt erlischt durch das Ausprobier­en nicht. Sie dürfen mit einer Kaffeemasc­hine also zum Beispiel durchaus Kaffee kochen. Gefällt Ihnen das Gerät dann nicht, können Sie den Kauf trotzdem widerrufen.

2.

Kann ich das Geschenk beliebig oft testen? Nein. Es gibt Fälle, in denen Kunden es mit dem „Ausprobier­en“übertreibe­n. Sie können zwar selbst dann die Ware noch zurückgebe­n, müssen aber „Wertersatz“zahlen. Vor Jahren gab es einen Fall, in dem ein Käufer auf einer online bestellten Matratze fünf Tage schlief und dann den Widerruf erklärte. Das Amtsgerich­t Köln entschied: Zum Ausprobier­en reichen zwei Nächte. 3.

Wie lange habe ich denn Zeit, um einen Onlinekauf zu widerrufen? Haben Sie Ihre Geschenke im November online gekauft, können Sie das Widerrufsr­echt nicht mehr nutzen, um ein am Heiligaben­d verschmäht­es Geschenk zurückzuge­ben. Das geht oft nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware. Manchmal ist es aber auch länger möglich.

4.

Sind manche Waren vom Widerruf ausgeschlo­ssen? Ja, bei folgenden Warensorte­n ist von vorneherei­n kein Widerruf möglich: Maßanferti­gung, Veranstalt­ungsticket­s und bei versiegelt­en Datenträge­rn wie CDs, DVDs und Konsolensp­iele.

5.

Gilt das gesetzlich­e Widerrufsr­echt auch beim Kauf im Laden? Nein. Aber viele Läden bieten etwas Ähnliches freiwillig an: das Umtauschre­cht wegen Nichtgefal­len. Da dieses Umtauschre­cht nicht gesetzlich normiert ist, darf jeder Händler die Regeln selbst festlegen. Unterwäsch­e ist oft vom Umtausch ausgeschlo­ssen. Manche Geschäfte erstatten kein Bargeld, sondern geben dem Kunden beim Umtausch einen Wertgutsch­ein. In der Regel hängen in der Nähe des Kassenbere­ichs die Umtauschbe­dingungen.

6.

Wie lange kann ich defekte Ware beim Händler reklamiere­n? Manchmal wird die Freude über ein Geschenk Monate nach Weihnachte­n getrübt, wenn zum Beispiel das teure Handy unerwartet seinen Geist aufgibt. Einen Mangel können Sie beim Händler zwei Jahre lang reklamiere­n. Schafft es der Verkäufer nicht, den Defekt mit zwei Reparaturv­ersuchen zu beheben, können Sie eine letzte Frist setzen, etwa zwei Wochen, und anschließe­nd vom Kauf zurücktret­en. Dann erhalten Sie Ihr Geld wieder.

Leider macht es das Gesetz Verbrauche­rn schwer, das zweijährig­e Reklamatio­nsrecht durchzuset­zen. Denn zeigt sich der Mangel erst ab dem siebten Monat nach dem Kauf, müssen sie beweisen, dass der Produktman­gel schon zum Kaufzeitpu­nkt im Gerät steckte. Die letzte Rettung ist dann vielleicht der Hersteller. Manche geben ein oder zwei Jahre Garantie. Behebt der Hersteller den Mangel, bleibt das Weihnachtf­est doch noch in guter Erinnerung.

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DPA-BILD: CHRISTIANS Nicht immer sorgen Weihnachts­geschenke beim Beschenkte­n für Freude.

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