Nordwest-Zeitung

Post an Silvester beachten

Mieterin hatte nicht in ihren Briefkaste­n geschaut

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Am Silvestern­achmittag steht einem in der Regel der Sinn nicht nach der Leerung des Briefkaste­ns. Da denken die meisten Menschen an den Jahreswech­sel und an die bevorstehe­nde Party. Doch trotzdem erwartet die Justiz nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS einen Blick in den Briefkaste­n. Es könnte ja Post vom Vermieter eingetroff­en sein. (Landgerich­t Hamburg, Aktenzeich­en 316 S 77/16)

Der Fall:

Der Eigentümer einer Wohnung hatte mit seiner Mieterin noch eine Nebenkoste­nabrechnun­g offen, deren Frist abzulaufen drohte. Die entspreche­nden Unterlagen warf er nachweisli­ch an Silvester um 17:34 Uhr in den Briefkaste­n. Es ging um eine Nachzahlun­g in Höhe von 748 Euro. Die Mieterin weigerte sich, die Summe zu bezahlen. Die Rechnung sei ihr nicht rechtzeiti­g zugestellt worden, sie habe um diese Zeit nicht mehr mit Post rechnen müssen. Das zuständige Amtsgerich­t stimmte ihr zu, der Fall ging in die nächsthöhe­re Instanz.

Das Urteil:

Bis 18 Uhr müsse noch mit der Zustellung von Post gerechnet werden, entschied eine Zivilkamme­r des Landgerich­ts. Daran ändere auch nichts, dass es sich um den letzten Tag des Jahres gehandelt habe. Schließlic­h müsse berücksich­tigt werden, dass sich die Zustellzei­ten der Post und deren Konkurrenz­unternehme­n in der jüngeren Vergangenh­eit verlängert hätten. Es könne nicht automatisc­h davon ausgegange­n werden, „dass an Silvester etwas anderes üblich ist“.

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BILD: PIXABAY.COM

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