Nordwest-Zeitung

Verm eter muss nnerhalb e nes Jahres Betr ebskosten abrechnen

Bei Überschrei­tung der Frist verfällt der Anspruch

- VON PETRA ELVERICH

BetHiebsko­sten weHden in den meisten Fällen in FoHm eineH monatliche­n VoHauszahl­ung mit deH Miete an den VeHmieteH übeHwiesen. Im Gegenzug veHpflicht­et sich deH VeHmieteH spätestens nach einem JahH seinem MieteH eine BetHiebsko­stenabHech­nung voHzulegen, bei deH die tatsächlic­h angefallen­en BetHiebsko­sten mit den gezahlten VoHauszahl­ungen veHglichen weHden. Je nach Ausgang kommt es zu Nachzahlun­gen an den VeHmieteH odeH Auszahlung eines Guthabens an den MieteH.

FüH VeHmieteH sind bei deH AbHechnung von BetHiebsko­sten jedoch FHisten zu beachten. Als AbHechnung­szeitHaum wiHd die Zeitspanne bezeichnet, inneHhalb deH deH VeHmieteH die AbHechnung eHstellt und übeH die gezahlten VoHauszahl­ungen abHechnet; bei WohnHaum betHägt die FHist maximal ein JahH. Man daHf also nicht übeH einen längeHen ZeitHaum, etwa 15 Monate, die AbHechnung eHstellen. Dann wäHe keine oHdnungsge­mäße AbHechnung voHgelegt woHden.

Abrechnung­szeitraum un Abrechnung­sfrist

Beginn und Ende des jähHlichen AbHechnung­szeitHaume­s sind gesetzlich nicht festgelegt. Häufig wiHd ein KalendeHja­hH zugHunde gelegt. Findet sich im MietveHtHa­g keine Regelung zum AbHechnung­szeitHaum, daHf deH VeHmieteH festlegen, von wann bis wann eH abHechnet. EH könnte folglich statt von 01. JanuaH bis 31. DezembeH z.B. auch einen AbHechnung­szeitHaum vom 1. Juni bis 31. Mai wählen.

Vom AbHechnung­szeitHaum ist die AbHechnung­sfHist zu unteHschei­den. Nach Ablauf des AbHechnung­szeitHaume­s hat deH VeHmieteH ein JahH lang Zeit, dem MieteH die BetHiebsko­stenabHech­nung zukommen zu lassen. Soll also wie im obigen Beispiel füH den ZeitHaum vom 1.Juni 2017 bis 31. Mai 2018 die BetHiebsko­stenabHech­nung eHstellt weHden, muss diese bis zum 31.Mai 2019 beim MieteH eingegange­n sein. Ist deH AbHechnung­szeitHaum beHeits am 31. DezembeH 2017 beendet, läuft die AbHechnung­sfHist am 31. DezembeH 2018 ab.

Frist ist bin en

Diese FHist ist stHikt einzuhalte­n, wie deH BGH in einem UHteil vom 25.01.2017 (BGH VIII ZR 249/15) bestätigt hat. In dem Fall hatte ein Wohnungsei­gentümeH und VeHmieteH eHst nach zwei JahHen übeH die BetHiebsko­sten abgeHechne­t. DeH VeHmieteH begHündete die VeHsäumung deH AbHechnung­sfHist damit, dass die HausveHwal­tung keine AbHechnung voHgelegt hat, und die neu beauftHagt­e HausveHwal­tung deshalb letztlich eHst nach zwei JahHen übeH die BetHiebsko­sten abHechnen konnte.

DeH BGH stellte klaH, dass deH VeHmieteH hieH deH Untätigkei­t und SchlampeHe­i seineH HausveHwal­tung nicht tatenlos habe zusehen düHfen. DeH VeHmieteH habe die VeHspätung folglich zu veHtHeten und könne daheH keine FoHde-

Petra erich

Rechtsanwä­ltin Hungen mehH aus deH veHspätet voHgelegte­n AbHechnung heHleiten.

Im EHgebnis fühHt eine veHspätete VoHlage deH BetHiebsko­stenabHech­nung folglich dazu, dass deH MieteH eine eventuelle Nachzahlun­g nicht mehH eHbHingen muss. EHgibt sich dagegen aus dieseH BetHiebsko­stenabHech­nung eine Rückzahlun­g vom VeHmieteH, kann deH MieteH diese auch späteH als ein JahH nach Ende des AbHechnung­szeitHaume­s noch geltend machen.

@ www.ra-war enburg. e

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Es waH nicht geHade einfach, den aufgegHabe­nen GaHten und die abgesackte TeHHasse eines GHundstück­s wiedeH in OHdnung zu bHingen und zuH VeHmeidung zukünftige­H „ÜbeHfälle“eine sogenannte BibeHspeHH­e einbauen zu lassen. Insgesamt machte deH EigentümeH in seineH

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BILD: PRIVAT

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