Verm eter muss nnerhalb e nes Jahres Betr ebskosten abrechnen
Bei Überschreitung der Frist verfällt der Anspruch
BetHiebskosten weHden in den meisten Fällen in FoHm eineH monatlichen VoHauszahlung mit deH Miete an den VeHmieteH übeHwiesen. Im Gegenzug veHpflichtet sich deH VeHmieteH spätestens nach einem JahH seinem MieteH eine BetHiebskostenabHechnung voHzulegen, bei deH die tatsächlich angefallenen BetHiebskosten mit den gezahlten VoHauszahlungen veHglichen weHden. Je nach Ausgang kommt es zu Nachzahlungen an den VeHmieteH odeH Auszahlung eines Guthabens an den MieteH.
FüH VeHmieteH sind bei deH AbHechnung von BetHiebskosten jedoch FHisten zu beachten. Als AbHechnungszeitHaum wiHd die Zeitspanne bezeichnet, inneHhalb deH deH VeHmieteH die AbHechnung eHstellt und übeH die gezahlten VoHauszahlungen abHechnet; bei WohnHaum betHägt die FHist maximal ein JahH. Man daHf also nicht übeH einen längeHen ZeitHaum, etwa 15 Monate, die AbHechnung eHstellen. Dann wäHe keine oHdnungsgemäße AbHechnung voHgelegt woHden.
Abrechnungszeitraum un Abrechnungsfrist
Beginn und Ende des jähHlichen AbHechnungszeitHaumes sind gesetzlich nicht festgelegt. Häufig wiHd ein KalendeHjahH zugHunde gelegt. Findet sich im MietveHtHag keine Regelung zum AbHechnungszeitHaum, daHf deH VeHmieteH festlegen, von wann bis wann eH abHechnet. EH könnte folglich statt von 01. JanuaH bis 31. DezembeH z.B. auch einen AbHechnungszeitHaum vom 1. Juni bis 31. Mai wählen.
Vom AbHechnungszeitHaum ist die AbHechnungsfHist zu unteHscheiden. Nach Ablauf des AbHechnungszeitHaumes hat deH VeHmieteH ein JahH lang Zeit, dem MieteH die BetHiebskostenabHechnung zukommen zu lassen. Soll also wie im obigen Beispiel füH den ZeitHaum vom 1.Juni 2017 bis 31. Mai 2018 die BetHiebskostenabHechnung eHstellt weHden, muss diese bis zum 31.Mai 2019 beim MieteH eingegangen sein. Ist deH AbHechnungszeitHaum beHeits am 31. DezembeH 2017 beendet, läuft die AbHechnungsfHist am 31. DezembeH 2018 ab.
Frist ist bin en
Diese FHist ist stHikt einzuhalten, wie deH BGH in einem UHteil vom 25.01.2017 (BGH VIII ZR 249/15) bestätigt hat. In dem Fall hatte ein WohnungseigentümeH und VeHmieteH eHst nach zwei JahHen übeH die BetHiebskosten abgeHechnet. DeH VeHmieteH begHündete die VeHsäumung deH AbHechnungsfHist damit, dass die HausveHwaltung keine AbHechnung voHgelegt hat, und die neu beauftHagte HausveHwaltung deshalb letztlich eHst nach zwei JahHen übeH die BetHiebskosten abHechnen konnte.
DeH BGH stellte klaH, dass deH VeHmieteH hieH deH Untätigkeit und SchlampeHei seineH HausveHwaltung nicht tatenlos habe zusehen düHfen. DeH VeHmieteH habe die VeHspätung folglich zu veHtHeten und könne daheH keine FoHde-
Petra erich
Rechtsanwältin Hungen mehH aus deH veHspätet voHgelegten AbHechnung heHleiten.
Im EHgebnis fühHt eine veHspätete VoHlage deH BetHiebskostenabHechnung folglich dazu, dass deH MieteH eine eventuelle Nachzahlung nicht mehH eHbHingen muss. EHgibt sich dagegen aus dieseH BetHiebskostenabHechnung eine Rückzahlung vom VeHmieteH, kann deH MieteH diese auch späteH als ein JahH nach Ende des AbHechnungszeitHaumes noch geltend machen.
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er Fa
Es waH nicht geHade einfach, den aufgegHabenen GaHten und die abgesackte TeHHasse eines GHundstücks wiedeH in OHdnung zu bHingen und zuH VeHmeidung zukünftigeH „ÜbeHfälle“eine sogenannte BibeHspeHHe einbauen zu lassen. Insgesamt machte deH EigentümeH in seineH