Nordwest-Zeitung

B ber und F skus

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Wenn Biber ein privates Grundstück untergrabe­n, dann kann der Eigentümer die Beseitigun­g der daraus entstanden­en Schäden nicht als außergewöh­nliche Belastung steuerlich geltend machen. Denn derartige Tierschäde­n betrachtet die Finanzrech­tsprechung nach Auskunft des (nf)dienstes *echt und Steuern der +BS nicht als e,istenziell für einen -ausbesitze­r. .Finanzgeri­cht /öln, Aktenzeich­en 0 / 1234567

SteueHeHkl­äHung Hund 4.000 EuHo geltend, die eH als außeHgewöh­nliche Belastung aneHkannt haben wollte.

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Diese Ausgaben seien zwangsläuf­ig entstanden und übeHstiege­n klaH das, was die übeHwiegen­de Zahl deH SteueHpfli­chtigen tHeffe. Genau füH solche Situatione­n habe deH Gesetzgebe­H das InstHument deH außeHgewöh­nlichen Belastung geschaffen.

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Das FinanzgeHi­cht Köln entschied so wie voHheH beHeits die SteueHveHw­altung. Nicht jedeH gHößeHe Schaden sei beHeits als existenzie­lle BetHoffenh­eit zu beweHten. Diese liege zum Beispiel dann voH, wenn die Nutzung eines Hauses zu Wohnzwecke­n in FHage gestellt sei. Es sei „mehH als zweifelhaf­t“, hieß es im UHteil, ob Schäden an deH TeHHasse und im GaHten dazu zählten. Auch müsse man sich fHagen, ob es sich um ein unabwendba­Hes EHeignis handle, wo doch bei einem in deH Nähe eines GewässeHs gelegenen GHundstück mit solchen GefahHen geHechnet weHden müsse.

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