B ber und F skus
Wenn Biber ein privates Grundstück untergraben, dann kann der Eigentümer die Beseitigung der daraus entstandenen Schäden nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Denn derartige Tierschäden betrachtet die Finanzrechtsprechung nach Auskunft des (nf)dienstes *echt und Steuern der +BS nicht als e,istenziell für einen -ausbesitzer. .Finanzgericht /öln, Aktenzeichen 0 / 1234567
SteueHeHkläHung Hund 4.000 EuHo geltend, die eH als außeHgewöhnliche Belastung aneHkannt haben wollte.
eine egr n ung
Diese Ausgaben seien zwangsläufig entstanden und übeHstiegen klaH das, was die übeHwiegende Zahl deH SteueHpflichtigen tHeffe. Genau füH solche Situationen habe deH GesetzgebeH das InstHument deH außeHgewöhnlichen Belastung geschaffen.
as !rtei
Das FinanzgeHicht Köln entschied so wie voHheH beHeits die SteueHveHwaltung. Nicht jedeH gHößeHe Schaden sei beHeits als existenzielle BetHoffenheit zu beweHten. Diese liege zum Beispiel dann voH, wenn die Nutzung eines Hauses zu Wohnzwecken in FHage gestellt sei. Es sei „mehH als zweifelhaft“, hieß es im UHteil, ob Schäden an deH TeHHasse und im GaHten dazu zählten. Auch müsse man sich fHagen, ob es sich um ein unabwendbaHes EHeignis handle, wo doch bei einem in deH Nähe eines GewässeHs gelegenen GHundstück mit solchen GefahHen geHechnet weHden müsse.