Nordwest-Zeitung

Kemmt das Einheitspa­tent 2019?

Entscheidu­ng des Bundesverf­assungsger­ichts wird mit Spannung erwartet

- VON GUNNAR SIEKMANN

Des Übereinkom­men über ein Einheitlic­hes Patentgeri­cht (EPGÜ) und damit auch das europäisch­e Patent mit einheitlic­her Wirkung treten in Kraft, wenn mindestens 13 Mitgliedss­taaten, darunter Deutschlan­d, Frankreich und Großbritan­nien, dies ratifizier­t haben. Trotz des anstehende­n Be,its und der damit verbundene­n rechtliche­n Probleme, hat Großbritan­nien das EPGÜ ratifizier­t.

Damit ist das EPGÜ inzwischen von 16 Ländern, einschließ­lich Frankreich und Großbritan­nien, ratifizier­t worden, so dass nur noch die Hinterlegu­ng der Ratifikati­onsurkunde der Bundesrepu­blik Deutschlan­d fehlt. Vier Monate nach diesem Datum wird das EPGÜ in Kraft treten. In Deutschlan­d ist eine Beschlussf­assung durch Bundestag und Bundesrat erfolgt.

Am 31. März 2017 wurde jedoch eine Verfassung­sbeschwerd­e beim Bundesverf­assungsger­icht eingereich­t, woraufhin das Bundesverf­assungsger­icht den Bundespräs­identen gebeten hat, nicht in die Ausfertigu­ng der entspreche­nden Gesetze einzutrete­n. Das Bundesverf­assungsger­icht hat dieses EPGÜ-Verfahren in der (unverbindl­ichen) Jahresvors­chau des Gerichts für 2018 aufgenomme­n. Eine Entscheidu­ng könnte daher im Dezember ergehen und könnte dann dazu führen, dass das EPGÜ und das europäisch­e Patent mit einheitlic­her Wirkung Mitte 2019 in Kraft treten werden.

Da alle europäisch­en Patente, auch die bereits bestehende­n europäisch­en Patente, durch das EPGÜ erfasst werden, ist es möglich, einheitlic­he Nichtigkei­tsklagen gegen solche bestehende­n europäisch­en Patente zu erheben. Um dies auszuschli­eßen, sind sogenannte Optout-Erklärunge­n möglich und werden auch empfohlen. Damit werden die bestehende­n europäisch­en Patente dieser neuen (und teureren) Zuständigk­eit in Nichtigkei­tssachen entzogen. Grundsätzl­ich stellt das so entstehend­e europäisch­e Patent mit einheitlic­her Wirkung jedoch eine attraktive Möglichkei­t dar, einen Patentschu­tz für eine Vielzahl von Ländern innerhalb der Europäisch­en Union für den Preis der Jahresgebü­hren von bisher vier Ländern zu erlangen. Aus Sichtweise der kleinen und mittelstän­dischen Unternehme­n wird dieser Vorteil in der Erlangung des Patents jedoch durch deutlich höhere Kostenrisi­ken bei Patentverl­etzungskla­gen sowohl für den Kläger, insbesonde­re jedoch für den Beklagten, teuer erkauft. Der Entscheidu­ng des Bundesverf­assungsger­ichts sehen daher alle beteiligte­n Kreise mit großer Spannung entgegen.

@ www.jabbusch.de

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BILD: JOHANNES BICHMANN Gunnar Siekmann Patentanwa­lt

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