Kemmt das Einheitspatent 2019?
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird mit Spannung erwartet
Des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) und damit auch das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung treten in Kraft, wenn mindestens 13 Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland, Frankreich und Großbritannien, dies ratifiziert haben. Trotz des anstehenden Be,its und der damit verbundenen rechtlichen Probleme, hat Großbritannien das EPGÜ ratifiziert.
Damit ist das EPGÜ inzwischen von 16 Ländern, einschließlich Frankreich und Großbritannien, ratifiziert worden, so dass nur noch die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland fehlt. Vier Monate nach diesem Datum wird das EPGÜ in Kraft treten. In Deutschland ist eine Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat erfolgt.
Am 31. März 2017 wurde jedoch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, woraufhin das Bundesverfassungsgericht den Bundespräsidenten gebeten hat, nicht in die Ausfertigung der entsprechenden Gesetze einzutreten. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses EPGÜ-Verfahren in der (unverbindlichen) Jahresvorschau des Gerichts für 2018 aufgenommen. Eine Entscheidung könnte daher im Dezember ergehen und könnte dann dazu führen, dass das EPGÜ und das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung Mitte 2019 in Kraft treten werden.
Da alle europäischen Patente, auch die bereits bestehenden europäischen Patente, durch das EPGÜ erfasst werden, ist es möglich, einheitliche Nichtigkeitsklagen gegen solche bestehenden europäischen Patente zu erheben. Um dies auszuschließen, sind sogenannte Optout-Erklärungen möglich und werden auch empfohlen. Damit werden die bestehenden europäischen Patente dieser neuen (und teureren) Zuständigkeit in Nichtigkeitssachen entzogen. Grundsätzlich stellt das so entstehende europäische Patent mit einheitlicher Wirkung jedoch eine attraktive Möglichkeit dar, einen Patentschutz für eine Vielzahl von Ländern innerhalb der Europäischen Union für den Preis der Jahresgebühren von bisher vier Ländern zu erlangen. Aus Sichtweise der kleinen und mittelständischen Unternehmen wird dieser Vorteil in der Erlangung des Patents jedoch durch deutlich höhere Kostenrisiken bei Patentverletzungsklagen sowohl für den Kläger, insbesondere jedoch für den Beklagten, teuer erkauft. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sehen daher alle beteiligten Kreise mit großer Spannung entgegen.
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