Nordwest-Zeitung

Kein de wagen mit 3300 km Laufleistu­ng?

Strenge Regeln für Neuwagener­satz

- VON KERSTIN JANSEN

Das OLG Hamm, Az. 9 U 5/18, hat kürzlich nochmals die gefestigte Rechtsprec­hung des Bundesgeri­chtshofes zu einem sogenannte­n Neuwagener­satz bestätigt. w.r Fall

Um was ging es? Die Klägerin hatte einen Unfall mit einem Porsche Macan, der unstreitig zu 100 % von einem Fiat-Punto-Fahrer verursacht worden war. Der Porsche war zum Unfallzeit­punkt erst sechs Wochen und zwei Tage zugelassen und wies eine Laufleistu­ng von 3291 Kilometer auf. Durch den Unfall war nunmehr ein Totalschad­en eingetrete­n.

Die gegnerisch­e Versicheru­ng erstattete der Klägerin daher den Nettowiede­rbeschaffu­ngswert des Porsches abzüglich des Restwertes. Damit war die Klägerin nicht einverstan­den.

Nach dem Unfall hatte sie den verunfallt­en Porsche zu dem im Gutachten geschätzte­n Restwert verkauft und einen neuen Pkw gleichen Typs und gleicher Ausstattun­g gekauft. Dieser Kaufpreis lag deutlich über dem sogenannte­n Wiederbesc­haffungswe­rt. Der Wiederbesc­haffungswe­rt gibt den Betrag an, den ein Geschädigt­er aufwenden muss, um ein vergleichb­ares Fahrzeug zu erhalten, also im vorliegend­en Fall ein bereits zugelassen­es und benutztes Fahrzeug.

Bekannterm­aßen unterliege­n Neufahrzeu­ge bereits in den ersten Wochen einem erhebliche­n Wertverlus­t. Die Klägerin argumentie­rte daher, dass ihr der Neupreis des Porsches zustehe. Als hochwertig­es Fahrzeug sei es aufgrund der heutigen technische­n Entwicklun­g länger als früher als Neufahrzeu­g anzusehen. Der Porsche sei bei dem Unfall in tragenden Teilen beschädigt worden und gelte auch nach einer fachgerech­ten Reparatur nicht mehr als neuwertig.

Das Urteil

Das OLG Hamm hat den Anspruch verneint und die Berufung der Klägerin zurückgewi­esen. Das Oberlandes­gericht führt dazu insbesonde­re an, dass auch unter Berücksich­tigung der weiteren technische­n Entwicklun­g und nach heutiger wirtschaft­licher Verkehrsan­schauung ein Fahrzeug, das zum Unfallzeit­punkt bereits knapp 3300 km gefahren worden sei und bereits über sechs Wochen zugelassen sei, nicht mehr als Neuwagen angesehen werden könne, bei dem ausnahmswe­ise – im Falle einer erhebli-

Kerstin Jansen

Rechtsanwä­ltin und Notarin, Fachanwält­in für Verkehrsre­cht und Transportu­nd Speditions­recht chen Beschädigu­ng – auch ein „Schmelz der Neuwertigk­eit“eine Abrechnung auf Neuwagenba­sis rechtferti­ge.

Damit verbleibt es bei der bisherigen Faustregel: Einen Anspruch auf den Neupreis gibt es nur, wenn eine erhebliche Beschädigu­ng des Fahrzeuges vorliegt, das Fahrzeug höchstens einen Monat zugelassen ist und die Laufleistu­ng nicht mehr als 1000 Kilometer beträgt.

@ www.rae-wandscher.de

Zuständigk­eit klären

Werden durch das Feuer sodann Gegenständ­e im Haus zerstört, ist grundsätzl­ich der Hausratver­sicherer eintrittsp­flichtig. Versicheru­ngsschutz bietet er für das Inventar, also für Einrichtun­gs-, Gebrauchsu­nd Verbrauchs­gegenständ­e. Auch die Weihnachts­geschenke zählen hierzu. Ist das Gebäude beschädigt, muss der Wohngebäud­eversicher­er zahlen.

Im Versicheru­ngsvertrag ist jedoch im Regelfall vorgesehen, dass der Versichere­r

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