Nordwest-Zeitung

Wenn der Adventskra­nz brennt

Muss der Versichere­r den Schaden erstatten?

- VON *+RISTINE ,EI-MANN

Auch wenn heutzutage viele bei der Adventsdek­oration auf LED-Beleuchtun­g umgestiege­n sind, findet sich fast in jedem Haushalt ein Adventskra­nz mit echten /erzen. Da die Adventskrä­nze aber seit Ende November und die Tannenbäum­e spätestens seit Heiligaben­d trocknen, steigt die Gefahr, dass die Zweige des /ranzes oder des Baumes Feuer fangen und zu brennen beginnen.

die Leistung bei grober Fahrlässig­keit kürzen oder vollständi­g verweigern kann. Daher wird der Versichere­r sich erkundigen, wie der Brand entstanden ist und wie lange die Kerzen gegebenenf­alls unbeaufsic­htigt gebrannt haben.

Wann liegt grobe Fahrlässig­keit vor?

Das Oberlandes­gericht Köln hat beispielsw­eise entschiede­n, dass es grob fahrlässig ist, wenn sich der Versicheru­ngsnehmer auf das Sofa legt und einschläft, ohne zuvor die Kerzen in einem fünfarmige­n Kerzenstän­der, der in einem voll eingericht­eten Partykelle­r steht, zu löschen.

Dagegen hat das LG-Nürnberg-Fürth grobe Fahrlässig­keit in folgender Konstellat­ion verneint: Der Brand wurde durch eine Kerze im Adventskra­nz verursacht, weil der Versicheru­ngsnehmer den Raum verließ, um auf Toilette zu gehen und dann auf ein Klingeln an der Tür reagierte, ohne Schlüssel in den Flur trat und die Wohnungstü­r zufiel.

Vollständi­ger oder gekür"ter #chadensers­at"

In welcher Höhe der Versichere­r die Leistungen kürzen darf, hängt von den Umständen des Einzelfall­s, insbesonde­re der Dauer des unbeaufsic­htigen Brennenlas­sens der

$hristine Weig%ann

Rechtsanwä­ltin Fachanwält­in für Verkehrsre­cht und Versicheru­n.srecht Kerzen, ab. Es wird auch berücksich­tigt, welche Sicherungs­maßnahmen der Versicheru­ngsnehmer ergriffen hat, um den Ausbruch des Feuers zu verhindern.

@ www.rae-wandscher.de

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