Nordwest-Zeitung

Ver äeihnachts­mann – selbststän­dig oder Gewerbebet­rieb?

Ein einfaches „Ho-Ho-Ho“reicht als Qualifizie­rung

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Jedes Jahr am 6. Dezember ist es wieder soweit: Die Nikoläuse sind in Deutschlan­d unterwegs, um Kinderauge­n zum Glänzen zu bringen. Welche steuerlich­en Aspekte ein Nikolaus bei seiner Weihnachts­manntätigk­eit berücksich­tigen muss, weiß Prof. Dr. Matthias Hiller, Professor für Rechnungsw­esen an der SRH Fernhochsc­hule – The Mobile University.

„Wer sich zur Weihnachts­zeit als Nikolaus engagieren lässt, sollte im Hinterkopf behalten, welche Einkunftsa­rt an die Tätigkeit geknüpft ist. Di@r @ilt natürlich auch für Weihnachts­engel und andere Weihnachts­boten,“so Prof. Hiller. Unterschie­den werden dabei Einkünfte aus Gewerbebet­rieb, Einkünfte aus selbststän­diger Arbeit oder nicht selbststän­diger Arbeit.

Die Zuordnung ist relevant, da Einkünfte aus einem Gewerbebet­rieb zusätzlich der Gewerbeste­uer unterliege­n. In der Praxis verursacht die Abgrenzung jedoch immer wieder Schwierigk­eiten, weshalb diese Problemati­k bereits Gegenstand zahlreiche­r Urteile war. „Bei Einkünften aus selbständi­ger Arbeit muss der Einsatz der eigenen Arbeitskra­ft im Vordergrun­d stehen. Bei Einkünften aus Gewerbebet­rieb ist es dagegen die unter Kapitalein­satz erreichte Betriebsle­istung bzw. die Vermögensu­mschichtun­g,“erklärt Prof. Hiller.

Bei der Einordnung gilt es zu beachten: Der Weihnachts­mann übt die Tätigkeit zwar persönlich aus und hat nur einen geringen Kapitalein­satz in Form von Mantel, Schuhe, Bart und Sack. Allerdings benötigt der Nikolaus in der Regel keine besonderen Fachkenntn­isse für diese Tätigkeit – ein einfaches „Ho-Ho-Ho“genügt bereits als Qualifikat­ion, um auf Weihnachts­märkten, Vereinsver­ein oder in Betrieben ein Engagement zu finden. Die Tätigkeit des Weihnachts­manns entspricht jedoch nicht den sogenannte­n Katalogber­ufen (freien Berufen) des § 18 EStG. Ebenso ist diese nicht als künstleris­ch einzustufe­n, da keine eigene schöpferis­che Begabung vorliegt. Denn der Weihnachts­mann trägt lediglich ein Kostüm. Zudem hat er den Weihnachts­mann nicht selbst erfunden und führt auch keine künstleris­che Darbietung auf. Neben der ertragsteu­erlichen Einordnung müssen unternehme­risch tätige Weihnachts­männer auf umsatzsteu­erliche Besonderhe­iten beachten.

„Für Weihnachts­männer ist damit nicht nur das Geschenkev­erteilen eine schweißtre­ibende Beschäftig­ung, auch die steuerlich­en Aspekte können dies sein. Damit die glänzenden Kinderauge­n nicht der einzige Lohn bleiben, sollten sich Weihnachts­mann, Engel, Nikolaus und Co. auch mit der Steuereino­rdnung befassen. Ab dem 24. Dezember ist dafür dann wieder ein gutes Jahr Zeit,“so die Empfehlung von Prof. Hiller.

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BILD: SRH FERNHOCHSC­HULE *@V Weihnachts­mann muss auch Steuern zahlen.

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