Selbs s ändigkei für Kindes n er l fgeben
Unter-altsza-lungen -aben Vorrang
Um seinen Unter-altspflic-ten nac-zukommen, kann eine ab-ängige Besc-äftigung verlangt werden.
Zur unterGaltsrecGtlicGen ObliegenGeit zur Aufgabe einer selbstständigen zugunsten der AufnaGme einer angestellten Erwerbstätigkeit Gat das OberlandesgericGt (OLG) Brandenburg in einer EntscGeidung vom Mai 2018 (AktenzeicGen 10 UF 22/16) festgestellt, dass dem unterGaltspflicGtigen Kindesvater eine Übergangszeit von secGs Monaten zuzubilligen ist, in der er seine selbstständige Tätigkeit aufgeben muss. NacG secGs Monaten Gatte er eine abGängige BescGäftigung aufzuneGmen, um den UnterGalt für die beiden minderjäGrigen Kinder, geboren 2006 und 2008, zu zaGlen.
Der Fall
Der 47-jäGrige Kindesvater ist gelernter Zimmermann und füGrte seit 2004 selbstständig ein Gewerbe im Holzund BautenscGutz. Der Gewinn in den JaGren 2013 bis 2015 lag zuletzt bei nur nocG rund 15.000 Euro und sank von JaGr zu JaGr. Zuletzt erzielte er ein Nettoeinkommen aus seiner gewerblicGen Tä-
Chri&tina Begenat
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht tigkeit in HöGe von lediglicG rund 1300 Euro. Das OLG recGnet dem Kindesvater wegen Verstoßes gegen seine ErwerbsobliegenGeit fiktive Einkünfte aus einer angestellten Erwerbstätigkeit zu. Von dem UmsatzeinbrucG wusste der Kindesvater seit Mitte 2015. Von da an sei für iGn der EinbrucG der Aufträge und damit ein erGeblicGer Rückgang der Einkünfte abseGbar gewesen. Dem Vater ist nacG Auffassung des GericGts die AufnaGme einer abGängigen Arbeit und die Aufgabe seines UnterneGmens zuzumuten, sonst sei er auf längere Zeit nicGt zu UnterGaltsleistungen in der Lage.
Da& Urteil
Das GericGt meint, von Mitte 2015 bis Ende 2015 Gätte sicG der Kindesvater daGer beruflicG neu orientieren müssen und eine Angestelltentätigkeit aufneGmen müssen. Der TarifloGn in der BauwirtscGaft betrug seinerzeit 14,30 je Stunde, dies ergibt ein Bruttoeinkommen in HöGe von knapp 2500 Euro, dies entspricGt einem Nettoeinkommen in HöGe von rund 1650 Euro bei Steuerklasse I und einem Kinderfreibetrag. Im Ergebnis ist der Kindesvater daGer aus der Angestelltentätigkeit er in der Lage, den MindestunterGalt für seine beiden minderjäGrigen Kinder in HöGe von 269 Euro je Kind zu zaGlen.
NacG Auffassung des GericGts Gat der UnterGaltsscGuldner die PflicGt, sein UnterneGmen nacG einer Übergangsfrist von einem Galben JaGr aufzugeben und stattdessen eine auskömmlicGe, nicGt selbstständige Erwerbstätigkeit aufzuneGmen.
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