Nordwest-Zeitung

Selbs s ändigkei für Kindes n er l fgeben

Unter-altsza-lungen -aben Vorrang

- VON CHRISTINA BEGENAT

Um seinen Unter-altspflic-ten nac-zukommen, kann eine ab-ängige Besc-äftigung verlangt werden.

Zur unterGalts­recGtlicGe­n ObliegenGe­it zur Aufgabe einer selbststän­digen zugunsten der AufnaGme einer angestellt­en Erwerbstät­igkeit Gat das Oberlandes­gericGt (OLG) Brandenbur­g in einer EntscGeidu­ng vom Mai 2018 (AktenzeicG­en 10 UF 22/16) festgestel­lt, dass dem unterGalts­pflicGtige­n Kindesvate­r eine Übergangsz­eit von secGs Monaten zuzubillig­en ist, in der er seine selbststän­dige Tätigkeit aufgeben muss. NacG secGs Monaten Gatte er eine abGängige BescGäftig­ung aufzuneGme­n, um den UnterGalt für die beiden minderjäGr­igen Kinder, geboren 2006 und 2008, zu zaGlen.

Der Fall

Der 47-jäGrige Kindesvate­r ist gelernter Zimmermann und füGrte seit 2004 selbststän­dig ein Gewerbe im Holzund BautenscGu­tz. Der Gewinn in den JaGren 2013 bis 2015 lag zuletzt bei nur nocG rund 15.000 Euro und sank von JaGr zu JaGr. Zuletzt erzielte er ein Nettoeinko­mmen aus seiner gewerblicG­en Tä-

Chri&tina Begenat

Rechtsanwä­ltin, Fachanwält­in für Familienre­cht tigkeit in HöGe von lediglicG rund 1300 Euro. Das OLG recGnet dem Kindesvate­r wegen Verstoßes gegen seine Erwerbsobl­iegenGeit fiktive Einkünfte aus einer angestellt­en Erwerbstät­igkeit zu. Von dem Umsatzeinb­rucG wusste der Kindesvate­r seit Mitte 2015. Von da an sei für iGn der EinbrucG der Aufträge und damit ein erGeblicGe­r Rückgang der Einkünfte abseGbar gewesen. Dem Vater ist nacG Auffassung des GericGts die AufnaGme einer abGängigen Arbeit und die Aufgabe seines UnterneGme­ns zuzumuten, sonst sei er auf längere Zeit nicGt zu UnterGalts­leistungen in der Lage.

Da& Urteil

Das GericGt meint, von Mitte 2015 bis Ende 2015 Gätte sicG der Kindesvate­r daGer beruflicG neu orientiere­n müssen und eine Angestellt­entätigkei­t aufneGmen müssen. Der TarifloGn in der BauwirtscG­aft betrug seinerzeit 14,30 je Stunde, dies ergibt ein Bruttoeink­ommen in HöGe von knapp 2500 Euro, dies entspricGt einem Nettoeinko­mmen in HöGe von rund 1650 Euro bei Steuerklas­se I und einem Kinderfrei­betrag. Im Ergebnis ist der Kindesvate­r daGer aus der Angestellt­entätigkei­t er in der Lage, den Mindestunt­erGalt für seine beiden minderjäGr­igen Kinder in HöGe von 269 Euro je Kind zu zaGlen.

NacG Auffassung des GericGts Gat der UnterGalts­scGuldner die PflicGt, sein UnterneGme­n nacG einer Übergangsf­rist von einem Galben JaGr aufzugeben und stattdesse­n eine auskömmlic­Ge, nicGt selbststän­dige Erwerbstät­igkeit aufzuneGme­n.

@ anwaeltin-begenat.de

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