Händler sollen wegen Sonntagsöffnung zahlen
Darum weist das OLG Oldenburg den Fall zurück nach Ostfriesland
OLDENBURG/LEER – Im Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungszeiten ist die Sache klar geregelt. Läden dürfen demnach außerhalb der gesetzlich vorgesehen Öffnungszeiten (es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor) nichts verkaufen. So weit, so klar.
Ein besonderer Streitfall hat nun jedoch das Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigt: Zwei Händler in Leer hatten ihren gemeinsamen Laden an einem Sonntag im Juli, also außerhalb der normalen Öffnungszeiten, geöffnet.
Eine Sondergenehmigung hatten sie nicht, eine solche galt nur für Läden in der Innenstadt von Leer. Das Amtsgericht Leer verurteilte die Händler deshalb wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von je 2500 Euro.
Hiergegen gingen die Händler vor und riefen das Oberlandesgericht Oldenburg an. Mit Erfolg: Es reiche nicht aus, dass die Händler ihr Geschäft geöffnet und davor Werbung geschaltet hätten, mit der sie eine Verkaufsöffnung für den folgenden Sonntag angekündigt hätten, so das Gericht. Denn nach dem Gesetz sei nur ein Verkauf verboten, nicht aber ein bloßes Anbieten.
Zur Begründung hieß es, dass es im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht besonders wichtig sei, dass der Bürger insbesondere aus dem Wortlaut einer Vorschrift erkennen und verstehen könne, was wirklich verboten sei. Dass vorliegend auch das bloße Feilbieten der Waren unter das Verkaufsverbot falle, sei nicht ohne Weiteres ersichtlich, so der Senat.
Der Fall geht jetzt an das Amtsgericht Leer zurück, das aufklären muss, ob die beiden Händler an jenem Sonntag auch tatsächlich etwas verkauft haben (Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 217/18).