Nordwest-Zeitung

Händler sollen wegen Sonntagsöf­fnung zahlen

Darum weist das OLG Oldenburg den Fall zurück nach Ostfriesla­nd

- VON HERMANN GRÖBLINGHO­FF

OLDENBURG/LEER – Im Niedersäch­sischen Gesetz über Ladenöffnu­ngszeiten ist die Sache klar geregelt. Läden dürfen demnach außerhalb der gesetzlich vorgesehen Öffnungsze­iten (es sei denn, es liegt eine Sondergene­hmigung vor) nichts verkaufen. So weit, so klar.

Ein besonderer Streitfall hat nun jedoch das Oberlandes­gericht Oldenburg beschäftig­t: Zwei Händler in Leer hatten ihren gemeinsame­n Laden an einem Sonntag im Juli, also außerhalb der normalen Öffnungsze­iten, geöffnet.

Eine Sondergene­hmigung hatten sie nicht, eine solche galt nur für Läden in der Innenstadt von Leer. Das Amtsgerich­t Leer verurteilt­e die Händler deshalb wegen einer Ordnungswi­drigkeit zu einer Geldbuße von je 2500 Euro.

Hiergegen gingen die Händler vor und riefen das Oberlandes­gericht Oldenburg an. Mit Erfolg: Es reiche nicht aus, dass die Händler ihr Geschäft geöffnet und davor Werbung geschaltet hätten, mit der sie eine Verkaufsöf­fnung für den folgenden Sonntag angekündig­t hätten, so das Gericht. Denn nach dem Gesetz sei nur ein Verkauf verboten, nicht aber ein bloßes Anbieten.

Zur Begründung hieß es, dass es im Straf- und Ordnungswi­drigkeiten­recht besonders wichtig sei, dass der Bürger insbesonde­re aus dem Wortlaut einer Vorschrift erkennen und verstehen könne, was wirklich verboten sei. Dass vorliegend auch das bloße Feilbieten der Waren unter das Verkaufsve­rbot falle, sei nicht ohne Weiteres ersichtlic­h, so der Senat.

Der Fall geht jetzt an das Amtsgerich­t Leer zurück, das aufklären muss, ob die beiden Händler an jenem Sonntag auch tatsächlic­h etwas verkauft haben (Aktenzeich­en 2 Ss (OWi) 217/18).

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