Nordwest-Zeitung

Handwerker-Einsatz kann Steuer drücken

Wie sich haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen auswirken – Wer spart wie viel?

- VON WOLFGANG BÜSER

KAMEN/OLDENBURG – Schon Ende des Jahres geht es in vielen Haushalten um die Frage: Was können wir eigentlich in der 2019 fälligen Steuererkl­ärung für 2018 verwenden? Immer wieder wird gefragt: In welchem Umfang wirkt sich ein Aufwand für einen Handwerker im Privathaus aus? Oder: Wie stark beteiligt sich der Fiskus eigentlich an Kosten, die durch eine „haushaltsn­ahe Dienstleis­tung“angefallen sind?

Die Ausgangsla­ge ist günstig. Jeweils 20 Prozent der für Handwerker beziehungs­weise Gärtner und andere Dienstleis­ter in Rechnung gestellten Beträge können die ans Finanzamt zu entrichten­de Steuer mindern: Bei den Handwerker­n ist das begrenzt auf 1200 Euro im Jahr; bei haushaltsn­ahen Dienstleis­tungen können es wesentlich großzügige­re (bis zu) 4000 Euro sein, die die Überweisun­gen an das Finanzamt mindern oder eine Steuerrück­zahlung fördern.

„20 Prozent von“bedeutet natürlich, dass dann, wenn der jeweilige Höchstbetr­ag in Anspruch genommen werden soll, für Handwerker­arbeiten wenigstens 6000 Euro im Jahr aufgewende­t werden müssen. 20 Prozent von 6000 macht 1200 Euro. Bei den haushaltsn­ahen Dienstleis­tungen sind es sogar bis zu 20 000 Euro an Kosten, die verwendet werden können (20 Prozent davon = 4000 Euro).

Und die Grundregel, dass es sich nicht um ein „Steuergesc­henk“handelt, das unabhängig von der persönlich­en Situation der einzelnen Steuerzahl­er zusteht, sondern von der Steuerschu­ld herunterge­rechnet wird, hat zur Folge: Je geringer die Steuerschu­ld des „Auftraggeb­ers“, desto geringer die Steuerersp­arnis – bis hin zum völligen Ausfall für diejenigen, die gar keine Steuern zahlen, etwa manche Rentner: Wer keine Steuern zahlt, der kann auch keine Steuern „sparen“.

Beispiel: Eine Familie bezahlt für Handwerker­leistungen in ihrem Privathaus­halt 3500 Euro im Jahr. Angenommen, die übliche Steuerbela­stung für die Auftraggeb­er (also die Privatleut­e entspreche­nd ihrem steuerpfli­chtigen Einkommen) betrüge vor der Anrechnung des Steuerbonu­s

a) 0 Euro, b) 600 Euro oder c) 2200 Euro.

Dann ergäbe sich für den grundsätzl­ich abziehbare­n Betrag von (20 Prozent von 3500 = 700 Euro) in den vorgenannt­en Beispielen:

a) 0 Euro – also keine „Ersparnis“, da die Privatiers ohnehin steuerfrei sind (etwa weil sie bereits Rente beziehen).

b) 600 Euro – also unterm Strich die komplette Befreiung von der an sich zu zahlenden Steuer, oder

c)700 Euro – also die höchstmögl­iche Steuerersp­arnis, bei 3500 Euro Aufwand.

Entspreche­ndes gilt für haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen, etwa für die Reinigung der Wohnung durch eine Agentur oder einen selbststän­digen Fensterput­zer; die bereits erwähnte Gartenpfle­ge; Kinderbetr­euung oder Pflege- und Betreuung durch einen Pflegedien­st.

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DPA-BILD: HEIMKEN Handwerker im Haus: Oft kann man die Rechnung steuerlich verwerten.
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