Nordwest-Zeitung

Diese Mitbringse­l bleiben beim Zoll

Einfuhrbes­timmungen beachten – Vorsicht bei der Mitnahme von Tieren und Pflanzen

- VON KATHRIN LUCIA MEYER

Auch wenn die Andenken an den Urlaub noch so schön sind. Manche von ihnen sollte man besser nicht kaufen und vor allem nicht mit zurückbrin­gen.

FRANKFURT AM MAIN/BONN – Urlauber bringen oft nicht nur Erinnerung­en und Fotos mit nach Hause. Sondern auch kulinarisc­he Mitbringse­l und exotische Souvenirs. Doch nicht alles, was im Reiseland angeboten wird, darf nach Deutschlan­d eingeführt werden.

Das gilt für Waffen und Betäubungs­mittel, aber auch für bestimmte Pflanzen und Tiere, die unter Artenschut­z stehen. Ebenfalls heikel: Kulturgüte­r. Solche illegalen Andenken nimmt der Zoll dem Urlauber ab. Außerdem können Geld- und sogar Haftstrafe­n fällig werden.

Schachfigu­ren aus Elfenbein für den Großvater? Ein edler Schal aus Tibetantil­openwolle für die Liebste? Bloß nicht! Diese Souvenirs sind verboten – wie auch Produkte aus weiteren rund 5600 Tierund 30 000 Pflanzenar­ten, die im Bestand gefährdet oder vom Aussterben bedroht sind. Die rote Liste geschützte­r Arten finden Urlauber im Internet unter www.artenschut­zonline.de.

Artenschut­z geht vor

„Es ist in Mode, etwas besonders Exotisches aus dem Ausland mitzubring­en. Viele Menschen wissen nicht, dass sie bei manchen Dingen gegen den Artenschut­z verstoßen“, sagt Christine Straß vom Hauptzolla­mt am Flughafen in Frankfurt. Urlauber tragen ohne böse Absicht dazu bei, dass der Raubbau an der Natur anhält. „Doch Unwissenhe­it schützt nicht vor Strafe.“

Häufig sind auch harmlos erscheinen­de Mitbringse­l nicht erlaubt, zum Beispiel Treibgut vom Strand. Korallen zum Beispiel dürfen generell nicht mitgenomme­n werden. Bestimmte Muschelart­en wie Riesenmusc­hel und Große Fechtersch­necke sind nur unter Einhaltung von Bestimmung­en des Washington­er Artenschut­zabkommens (Cites) erlaubt.

Souvenirve­rkäufer behaupten oft, dass die Ausfuhr ihrer Waren bedenkenlo­s möglich ist. Oder sie legen eine vermeintli­che Ausfuhrgen­ehmigung bei. Darauf sollten sich Reisende nicht verlassen.

Genehmigun­g notwendig

Für die Einfuhr vieler erlaubter Souvenirs in die EU ist laut Zoll eine gültige Ausfuhrgen­ehmigung des Herkunftsl­andes sowie eine Cites-Einfuhrgen­ehmigung des Bundesamte­s für Naturschut­z (BfN) nötig. Unter www.wisia.de stellt das BfN eine Artenschut­zdatenbank zur Verfügung. Dort können Reisende nachlesen, ob und wenn ja welchem Schutzstat­us ein Tier oder eine Pflanze unterliegt. Sie erfahren dort außerdem, welche artenschut­zrechtlich­en Dokumente erforderli­ch sind und welche Behörde für die Ausstellun­g zuständig ist.

Auch Musikinstr­umente sind teils aus geschützte­n Tieren oder Pflanzen hergestell­t Manche

und somit heikel. Das gilt etwa für Stücke aus Elfenbein, Schildpatt, Echsenlede­r und Fischbein, aber auch aus bestimmten Holzarten wie RioPalisan­der.

Vorsicht gilt auch bei der Mitnahme von sogenannte­n Kulturgüte­rn. Kritisch wird es nicht nur bei der mesopotami­schen Keilschrif­ttafel, der vorchristl­ichen Goldbrosch­e oder dem ägyptische­n Sarkophags­tück – auch die Ausfuhr bestimmter Antiquität­en ist verboten und steht unter Strafe, warnt die Generalzol­ldirektion.

im Zweifel verzichten

Sie empfiehlt Reisenden, auf derartige Souvenirs grundsätzl­ich zu verzichten. Auf www.kulturguts­chutzdeuts­chland.de gibt es Infos, welche Staaten Vertragsst­aaten des Unesco-Übereinkom­mens zum Kulturguts­chutz sind und welche Regelungen dort für die Ausfuhr von Kulturgut gelten.

Dürfen es wenigsten eine gefälschte Designer-Handtasche oder das unschlagba­r günstige Rolex-Plagiat sein? Für den Privatgebr­auch ja, sagt der Zoll. „Solange im Reiseverke­hr kein gewerblich­er

Hintergrun­d zu erkennen ist, drücken die Beamten normalerwe­ise ein

Auge zu, und der Reisende darf das Plagiat behalten“, sagt Straß. Grundsätzl­ich sei es jedoch illegal, gefälschte Ware aus Drittlände­rn mitzubring­en.

Richtig heikel wird es, wenn die Produkte in Deutschlan­d weiterverk­auft werden sollen. Sobald bei der Einfuhr am Flughafen ein gewerblich­er Hintergrun­d vermutet wird, drohen neben der Beschlagna­hmung der Fälschunge­n auch hohe Strafen.

Beim Zollamt nachfragen

„Wir können nur an die Vernunft der Reisenden appelliere­n, sich vorher über die Produkte zu informiere­n, die sie im Ausland erwerben möchten. Wer sich nicht sicher ist, ob er einen Gegenstand mit nach Deutschlan­d nehmen darf, kann vor dem Kauf beim Zollamt anrufen oder eine E-Mail schreiben“, sagt Jürgen Wamser vom Zoll in Bonn.

Mitbringse­l sind zwar nicht generell verboten, jedoch nur in einer bestimmten Menge erlaubt – sonst drohen hohe Zollgebühr­en.

„Solange die Ware nur für den persönlich­en Bedarf des Reisenden gedacht ist, kann er aus anderen EU-Staaten innerhalb bestimmter Richtmenge­n alle Waren abgabenfre­i mitbringen“, erklärt Wamser. Innerhalb der EU wird beispielsw­eise für eine Menge von 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 10 Liter Spirituose­n, 60 Liter Schaumwein, 110 Liter Bier und 10 Kilogramm Kaffee die Verwendung zu privaten Zwecken angenommen.

Rechnungen vorzeigen

Bei allen anderen Waren, etwa Schmuck und Kleidung, gilt eine Höchstgren­ze von 430 Euro Warenwert für den Transport via Flugzeug und Schiff. Für Auto oder Bahn sind es 300 Euro. Die Rechnungen müssen auf Nachfrage vorgelegt werden. Die genauen Freimengen gibt es unter www.zoll.de oder in der Smartphone-App „Zoll und Reise“.

Rund um Silvester sind auch Feuerwerks­körper ein beliebtes Mitbringse­l aus dem Urlaub. Doch die Knallkörpe­r können gefährlich sein - und sind verboten. Die Einfuhr ist nur erlaubt, wenn die Feuerwerks­körper mit einem CEZeichen gekennzeic­hnet sind. Falls nicht, können sie beschlagna­hmt werden. Es droht ein Strafverfa­hren. Also besser Finger weg von Feuerwerk, bei dem die Herkunft nicht eindeutig nachvollzi­ehbar ist.

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DPA-BILD: WARNECKE Gefälschte Designer-Handtasche­n sind ein beliebtes Mitbringse­l – für den privaten Gebrauch ist die Einfuhr nach Deutschlan­d praktisch folgenlos.
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