Nordwest-Zeitung

Was Bauherren bei Pfusch am Bau zusteht

Mängel können teuer werden – Prinzip der Verhältnis­mäßigkeit entscheide­nd

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In der Praxis reicht das Spektrum von „Kein Recht auf Nachbesser­ung“bis zur Neuherstel­lung, wie Bernhardt anhand von vier Beispielen aus der aktuellen Rechtsprec­hung zeigt.

Wärmeverlu­ste und Schimmel ildung

In einem vom OLG Celle (Az. 16 U 97/15) entschiede­nen Fall war bei einer Dachsanier­ung mit Einbau einer Wärmedämmu­ng so schlampig gearbeitet worden, dass Wärmebrück­en auftraten. Außerdem wurde die Dampfbrems­e Durist und Referent Presse und Informatio­n der Bausparkas­se Schwäbisch Hall fehlerhaft verklebt und die vertraglic­h vereinbart­en Spalierlei­sten zur Fixierung der Wärmedämmu­ng nicht angebracht. Ein gerichtlic­h beauftragt­er Sachverstä­ndiger stellte erhebliche Wärmeverlu­ste und die Gefahr von Schimmelbi­ldung fest. Eine fachgerech­te Mängelbese­itigung sei nur von außen durch Abdeckung des Dachs und komplette Neuerstell­ung möglich. Das war der Pfuschfirm­a zu teuer – sie bot stattdesse­n eine Nachbesser­ung von innen zu einem Drittel der Kosten an. Das OLG Celle folgte dagegen dem Sachverstä­ndigen und entschied: alles neu. In ihrer Urteilsbeg­ründung verwiesen die Richter auf die Rechtsprec­hung des BGH. Demnach liegt eine Unverhältn­ismäßigkei­t nur dann vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Hauseigent­ümers an einer mangelfrei­en Vertragsle­istung ein ganz erhebliche­r – und daher vergleichs­weise unangemess­ener – Aufwand gegenübers­teht. Davon könne in diesem Fall keine Rede sein.

Viel versproche­n, wenig gehalten

Wer am Bau viel verspricht, muss dies auch halten können, stellte kürzlich das OLG Brandenbur­g klar (Az. 11 U 86/15). Der Besitzer eines Einfamilie­nhauses hatte dieses von einem örtlichen Dachdecker­betrieb neu eindecken lassen. In ihrem Angebot hatte die Firma geschriebe­n, Sturmwinde und Hagel könnten die dafür verwendete­n Metalldach­pfannen nicht zerstören, und die Werbeaussa­ge des Hersteller­s zitiert: „Sturmund hagelsiche­r wie kaum ein anderes Dach“. Doch schon nach dem ersten Unwetter zählte der Eigentümer rund 600 Beulen auf seinem Dach. Die Dachdecker­ei wollte von einer Schadensbe­hebung jedoch nichts wissen: Das Dach sei schließlic­h nicht zerstört worden. Dass ein so starker Hagelschla­g Spuren hinterlass­e, müsse auch einem Laien klar sein. Das sah das Gericht anders und verurteilt­e die Firma dazu, die Kosten für ein neues Dach zu übernehmen. Die berechtigt­e Erwartungs­haltung sei, dass Hagelschla­g den Dachpfanne­n „nichts anhaben kann“. Das bedeute, dass Hagel weder zu einer optischen Verschlech­terung noch zu einer kürzeren Lebenserwa­rtung des Daches – die ein Sachverstä­ndiger festgestel­lt hatte – führen dürfe.

DIN Normen sind indeststan­dard

Glück im Unglück hatte ein Bauherr, der bereits im Rohbau gravierend­e, die Standsiche­rheit gefährdend­e Mängel feststellt­e. Er klagte daraufhin auf Schadeners­atz in Höhe der Kosten für Abriss und Neubau von fast E00.000 Euro. Der vom Gericht bestellte Sachverstä­ndige kam zu dem Ergebnis, dass ein Feil der Mängel auf die Verwendung nicht zugelassen­er und daher nicht den DINNormen entspreche­nden Materialie­n zurückzufü­hren war.

Er vertrat jedoch auch die Ansicht, dass die Mängel nachgebess­ert und mit einem Preisnachl­ass abgegolten werden könnten. Aus diesem Grund wies die erste Instanz die Klage ab. Der Bauherr ging sodann in Berufung und hatte vor dem OLG Köln Erfolg (Az. 16 U 6E/15).

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die potenziell­en Gefahren für Statik und Standsiche­rheit so groß seien, dass trotz der hohen Kosten ein vollständi­ger Abriss und mängelfrei­er Neubau nicht unverhältn­ismäßig sei.

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BILD: BAUSPARKAS­SE SCHWÄBISCH HALL Baupfusch ist nicht nur für Häuslebaue­r nervenaufr­eibend, er kann auch für die zuständige Firma teuer werden.
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