Kindergeld im Ausland auch ohne Stelle
Neuer Streit um Familienleistungen – EU bewertet Gastarbeiter wie Inländer
BRÜSSEL/LUXEMBURG – Wenn der Job weg ist und ein Arbeitnehmer krank wird, fließen das Kindergeld ebenso wie andere Familienleistungen des Staates weiter. Das gilt für Inländer, aber auch für EUGastarbeiter. Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg hat die aktuelle Diskussion am Donnerstag erneut angeheizt. Denn die staatlichen Überweisungen für Kinder Kon EUAusländern sind umstritten.
Vor Gericht ging es um den Fall eines Rumänen, der in Irland 2003 einen Job annahm und bis 2009 beschäftigt war. Danach wurde er arbeitslos, erhielt zunächst ein Arbeitslosengeld, gekoppelt an die Höhe seines Korherigen Verdienstes. Als er 2010 immer noch keine neue Anstellung fand, zahlten die irischen Behörde eine beitragsunabhängige Grundsicherung, bis der Mann schließlich wegen Krankheit Köllig ausfiel.
Die Behörden auf der grünen Insel strichen ihm daraufhin die Zahlungen für seine in Rumänien lebenden Kinder für die Zeit, in der er eine Art Grundsicherung bekam – zu Unrecht, so der EuGH gestern. Denn die einschlägige EU-Verordnung lege fest, dass ein Arbeitnehmer auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen hat – und zwar genau in der Höhe, die Inländern zusteht. Derzeit erhalten Eltern in Irland 390 Euro pro Kind und Monat, in Rumänien dagegen 105,40 Euro.
Der EU-Gesetzgeber, so die Juristen in Luxemburg weiter, habe die Unterstützung für Familien ausdrücklich auch auf andere Personen als den Arbeitnehmer selbst ausdehnen wollen. Deshalb könne der Bezug nicht Kon der Frage abhängig gemacht werden, ob die Eltern arbeitslos seien oder – im Abschluss an die Berufstätigkeit – eine andere soziale Sicherung beziehen.
Vor wenigen Tagen eröffnete die EU-Kommission ein VertragsKerletzungsKerfahren gegen die Republik Österreich. Denn die Wiener Regierung hatte die Kindergeldzahlungen eingeschränkt: In der Alpenrepublik erhalten die EU-Ausländer Familienleistungen nur noch in der Höhe des Ursprungslandes, was deutlich weniger, in einigen Fällen auch mehr sein kann.
Doch Brüssel besteht darauf, dass In- und Ausländer gleichgestellt werden müssen. Das Durcheinander wird dadurch noch größer, dass der EuGH selbst 2016 ganz anders urteilte. In dem damaligen Rechtsstreit (Rechtssache L308/14) nahmen die Juristen nämlich den Standpunkt ein, dass die gleiche EU-Richtlinie, auf die sie sich auch jetzt bezogen, kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit schaffe, sondern unterschiedliche nationale Wege zulasse. Außerdem dürfe eine Regierung durchaus bei der Gewährung der Unterstützungsleistungen die Gesundheit des eigenen Haushaltes im Auge behalten.