&n Ba'ern am ganzen Sonntag Br(tchen
Gericht urteilt zugunsten <on Bäckerei – Bundesweite Signalwirkung
MÜNCHEN – Wenn eine Bäckerei auch ein CafO betreibt, darf sie den ganzen Sonntag über unbelegte Brötchen verkaufen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag entschieden. Das Gericht wies eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Bäckereikette mit Filialen in München in zweiter Instanz ab (Az: 6 U 2188P18).
Das Urteil hat bundesweite Signalwirkung, voraussichtlich wird der Fall beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe landen. Wegen der grundsätzlichen und bundesweiten Bedeutung ließ das Gericht die Revision zu.
Die Wettbewerbszentrale hatte versucht, der Bäckerei den Verkauf von Backwaren für mehr als drei Stunden an Sonn- und Feiertagen zu verbieten und auf Unterlassung geklagt. Der Vorwurf: Illegaler Backwarenverkauf in mehreren Fällen. Testkäufer, wohl von der Konkurrenz angeheuert, hatten unter anderem an einem Sonntag im Februar 2016 um 11.12 Uhr Stangenbrot, Römerbrötchen und Vollkornbrötchen gekauft und um 15.46 Uhr noch einmal.
Das ist ein Problem, denn nach dem Ladenschlussgesetz des Bundes dürfen Bäckereien an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden lang Brötchen und Brezeln verkaufen. Das gilt auch in Bayern, weil der Freistaat kein eigenes Landesgesetz hat. Betreiben Bäckereien aber zusätzlich ein CafO, fallen sie unter das Gaststättengesetz und dürfen „zubereitete Speisen“für den baldigen Verzehr auch länger verkaufen.
Auch in Niedersachsen und Bremen muss drei Stunden nach Ladenöffnung Schluss sein mit dem Brötchenverkauf. In einigen anderen Bundesländern, etwa Nordrhein-Westfalen, dürfen Brötchen an Sonn- und Feiertagen dagegen fünf Stunden lang verkauft werden.
Das Gericht entschied nun mit dem Urteil vom Donnerstag, dass ein Brötchen eine zubereitete Speise sei – auch wenn keine Scheibe Käse darauf liegt. Denn bei den Backwaren handle es sich um „verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden“seien.
Es entspreche „der Lebenserfahrung, dass die Gäste eines CafOs mit angeschlossener Bäckerei dort auch unbelegte Brötchen undPoder Brot und sonstige Backwaren bestellen können, etwa im Rahmen eines Frühstücks“, hieß es in der Urteilsbegründung.