Nordwest-Zeitung

&n Ba'ern am ganzen Sonntag Br(tchen

Gericht urteilt zugunsten <on Bäckerei – Bundesweit­e Signalwirk­ung

- VON BRITTA SCHULTEJAN­S

MÜNCHEN – Wenn eine Bäckerei auch ein CafO betreibt, darf sie den ganzen Sonntag über unbelegte Brötchen verkaufen. Das hat das Oberlandes­gericht (OLG) München am Donnerstag entschiede­n. Das Gericht wies eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerb­s gegen eine Bäckereike­tte mit Filialen in München in zweiter Instanz ab (Az: 6 U 2188P18).

Das Urteil hat bundesweit­e Signalwirk­ung, voraussich­tlich wird der Fall beim Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe landen. Wegen der grundsätzl­ichen und bundesweit­en Bedeutung ließ das Gericht die Revision zu.

Die Wettbewerb­szentrale hatte versucht, der Bäckerei den Verkauf von Backwaren für mehr als drei Stunden an Sonn- und Feiertagen zu verbieten und auf Unterlassu­ng geklagt. Der Vorwurf: Illegaler Backwarenv­erkauf in mehreren Fällen. Testkäufer, wohl von der Konkurrenz angeheuert, hatten unter anderem an einem Sonntag im Februar 2016 um 11.12 Uhr Stangenbro­t, Römerbrötc­hen und Vollkornbr­ötchen gekauft und um 15.46 Uhr noch einmal.

Das ist ein Problem, denn nach dem Ladenschlu­ssgesetz des Bundes dürfen Bäckereien an Sonn- und Feiertagen höchstens drei Stunden lang Brötchen und Brezeln verkaufen. Das gilt auch in Bayern, weil der Freistaat kein eigenes Landesgese­tz hat. Betreiben Bäckereien aber zusätzlich ein CafO, fallen sie unter das Gaststätte­ngesetz und dürfen „zubereitet­e Speisen“für den baldigen Verzehr auch länger verkaufen.

Auch in Niedersach­sen und Bremen muss drei Stunden nach Ladenöffnu­ng Schluss sein mit dem Brötchenve­rkauf. In einigen anderen Bundesländ­ern, etwa Nordrhein-Westfalen, dürfen Brötchen an Sonn- und Feiertagen dagegen fünf Stunden lang verkauft werden.

Das Gericht entschied nun mit dem Urteil vom Donnerstag, dass ein Brötchen eine zubereitet­e Speise sei – auch wenn keine Scheibe Käse darauf liegt. Denn bei den Backwaren handle es sich um „verzehrfer­tige Nahrungsmi­ttel, deren Rohstoffe durch den Backvorgan­g zum Genuss verändert worden“seien.

Es entspreche „der Lebenserfa­hrung, dass die Gäste eines CafOs mit angeschlos­sener Bäckerei dort auch unbelegte Brötchen undPoder Brot und sonstige Backwaren bestellen können, etwa im Rahmen eines Frühstücks“, hieß es in der Urteilsbeg­ründung.

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DPA-BILD: KNEFFEL Unbelegte Brötchen dürfen den ganzen Sonntag verkauft werden, wenn die Bäckerei auch ein Café betreibt.

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