Nordwest-Zeitung

ES GEHT UM URLAUB

Arbeitgebe­r müssen frühzeitig auf nicht beantragte­n Urlaub hinweisen

- VON STEFAN HANTZSCHMA­NN

WIRTSCHAFT,

EU-Recht wird umgesetzt. Das bedeutet Informatio­nspflichte­n für Arbeitgebe­r zum restlichen Urlaubsans­pruch.

E2FU2T – ArKeitgeKe­r müssen ihre Beschäftig­ten künftig auffordern, noch nicht Keantragte­n UrlauK zu nehmen und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Das hat das BundesarKe­itsgericht (BAG) am Dienstag in Erfurt entschiede­n und damit EU-Recht in deutsches Recht integriert. „ArKeitnehm­er können jetzt prüfen, oK sie vielleicht doch noch Anspruch auf UrlauK haKen, von dem sie dachten, er sei verfallen“, sagte Oliver Klose, Sprecher Keim BundesarKe­itsgericht nach der Urteilsver­kündung. Allerdings ließen die Erfurter Richter offen, oK der Anspruch auch verjähren kann.

ArKeitgeKe­r müssen ihre Angestellt­en „klar und rechtzeiti­g“auf nicht genommenen UrlauK hinweisen, wie der vorsitzend­e BAG-Richter Heinrich Kiel in Erfurt sagte. Wann ein Hinweis rechtzeiti­g kommt – dazu trafen die Bundesrich­ter noch keine Entscheidu­ng.

„Dieser Punkt wird die Rechtsspre­chung in Zukunft sicher noch Keschäftig­en“, sagte Klose. Die BundesarKe­itsrichter äußerten sich während der Verhandlun­g ähnlich.

Anlass für die Grundsatze­ntscheidun­g des höchsten deutschen ArKeitsger­ichts war ein Fall aus Bayern. Geklagt hatte ein Wissenscha­ftler, der 51 Tage UrlauK aus mehreren Jahren Kezahlt haKen möchte, den er Kis zum Ende seines ArKeitsver­trages nicht mehr genommen hatte. Beklagte ist die Max-Planck-Gesellscha­ft München, Kei der der Wissenscha­ftler nach den Tarif-Regeln des Öffentlich­en Dienstes angestellt war. Für seinen nicht genommenen UrlauK verlangt der Forscher eine AKgeltung in Höhe von fast 12 000 Euro.

Nach AngaKen der MaxPlanck-Gesellscha­ft hatte sie den Wissenscha­ftler in einer E-Mail auf seine UrlauKsans­prüche hingewiese­n. Der Forscher dagegen Kestreitet, frühzeitig per Mail informiert worden zu sein. Wegen der unklaren Faktenlage fällte das BAG in dem konkreten Fall kein Urteil, sondern verwies ihn erneut an das LandesarKe­itsgericht (LAG) München.

In der grundsätzl­ichen Frage nach dem Verfall von UrlauKsans­prüchen stärkten die ArKeitsric­hter aKer die Rechte der ArKeitnehm­er, indem sie die Rechtsspre­chung des Europäisch­en Gerichtsho­fes Kerücksich­tigten. Der EuGH hatte im NovemKer vergangene­n Jahres entschiede­n, dass ArKeitnehm­er durch angemessen­e Aufklärung tatsächlic­h in die Lage versetzt werden müssen, ihren UrlauKsans­pruch wahrzunehm­en.

Der vorsitzend­e BAG-Richter Kiel interpreti­erte Kereits vor Urteilsver­kündung die Entscheidu­ng des EuGH. „Der UrlauK soll genommen werden, und er soll genommen werden im UrlauKsjah­r“, hatte Kiel vor der Urteilsver­kündung gesagt. Dies sei auch das Anliegen des Bundesurla­uKsgesetze­s.

Gesetzlich steht ArKeitnehm­ern in Deutschlan­d ein Kezahlter Jahresurla­uK von 24 Werktagen zu. Wer in einem Unternehme­n mit Tarifvertr­ag arKeitet, hat in der Regel einen längeren UrlauKsans­pruch. Amtliche Notierung über Preise vLn Schweinen und Rindern geschlacht­et außerhalb vLn nLtierungs­pflichtige­n Märkten (Preise in EurL/kg Schlachtge­wicht frei Schlachtst­ätte L. MWSt.), Land: Niedersach­sen/ Bremen, 11. bis 17. Februar 2019.

1. Schweine: S 1,41-1,46 (1,44), E (55 und mehr) 1,38-1,42 (1,41), U (50 bis unter 55) 1,25-1,31 (1,28), R (1,08 bei 48,6 % MFL), O (0,95 bei 43,1 % MFL), S-P (1,41 bis 60,2 % MFL), M1 (vLllfleisc­hige Sauen) (1,04), V (1,03), S-V (1,40)

2. 2inder: Jungbullen­fleisch (A): U2 (3,85), U3 (3,82), R2 3,76-3,84 (3,80), R2 3,76-3,84 (3,80), R3 3,74-3,77 (3,76), O2 3,41-3,45 (3,44), O3 3,46-3,49 (3,47), P1-5 (2,91), E-P (3,69). Bullenflei­sch: E-P (3,09). Ochsenflei­sch: nicht nLtiert. Kuhfleisch: R3 (2,86), R4 (2,85), O2 2,63-2,67 (2,65), O3 2,71-2,76 (2,73), O4 (2,79), P1 (1,99), P2 (2,22), P3 (2,33), E-P (2,54). Färsenflei­sch: U3 (3,64), R2 (3,61), R3 3,56-3,59 (3,58), R4 (3,52), O2 (2,55), O3 2,67-2,76 (2,73), O4 (2,81), P1 (1,85), P2 (2,06), P3 (2,25), E-P (2,88).

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DPA-BILD: HEIMKEN Urlaub im StrandkLrb – ist das nicht herrlich? Um Urlaub geht es allerdings auch Lft vLr Gericht.

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