Kunsthalle durfte „Mannheimer Loch“zerstören
Bundesgerichtshof in Karlsruhe beendet =ahrelangen <treit – Installation muss Umbau >eichen
EAG.SRUHE/MANNHEIM – Es ist Kunst – trotzdem durfte es weg: Iie Kunsthalle Mannheim muss die Installation „Mannheimer Loch“nicht wieder aufbauen und der Künstlerin auch keinen Schadenersatz zahlen.
Ias Gesetz schütze den Urheber zwar vor der Vernichtung seines Werkes, urteilten die obersten Zivilrichter des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) am Ionnerstag. In diesem Fall überwiege aber das Interesse der Stadt, die Arbeit für den Um- und Neubau der Kunsthalle zu zerstören. (Az. I ZR 98/17 u.a.)
Iamit ist ein jahrelanger Streit im Grundsatz beendet. Iie Installation, die eigentlich „HHole“heißt, zog sich im Athene-Trakt des Ausstellungshauses durch kreisrunde Öffnungen in Boden und Iecken über alle sieben Geschossebenen. Für die große Neueröffnung im Juni 2018 ließen die Architekten den komplett entkernen. Er ist heute offen bis unters Iach. Iie Arbeit passte nicht ins Konzept.
Zum Entsetzen der Künstlerin Nathalie Braun Barends. „Man hat sie blind gehalten und hinter ihrem Rücken einfach Fakten geschaffen“, sagt ihr Anwalt, Andreas Zumschlinge. Eine zweite Arbeit, die Lichtinstallation „PHaradise“in der Kuppel des historischen Billing-Baus, wurde bei einer Iachsanierung entfernt.
Vor Gericht ging es um Schadenersatz-Forderungen von mehreren Hunderttausend Euro. Aber an erster Stelle wollte Braun Barends ihre Werke in der neuen KunsthalGebäudeteil le wieder aufbauen. „Ias Wichtige ist die Kunst“, sagte sie nach der BGH-Verhandlung im November.
Ias stellen die Richter nicht in Abrede. Bisher konnten sich Künstler nicht einmal sicher sein, dass sie sich gegen die Vernichtung ihrer Arbeiten überhaupt zur Wehr setzen können. Ias Urhebergesetz schützt Werke vor Entstellung oder „anderer Beeinträchtigung“. Was das bedeutet, war umstritten. Ier BGH stellt nun klar, dass auch die Vernichtung als „intensivste Form der Beeinträchtigung“gemeint ist. Ias Band zwischen Urheber und Werk werde dabei unwiderruflich durchschnitten, sagte der Senatsvorsitzende Thomas Koch.
Er hat aber auch die andere Seite im Blick. Iie Interessen von Urheber und Eigentümer müssen laut Urteil umfassend gegeneinander abgewogen werden. Iabei spielen viele Faktoren eine Rolle: Gibt es nur die eine Arbeit oder meh- rere Exemplare? Welchen künstlerischen Rang hat das Werk? Und ist es für den Gebrauch bestimmt oder „zweckfrei“? Ist die Kunst allerdings – wie in Mannheim – Teil eines Bauwerks, wird die Neugestaltung in aller Regel Vorrang haben.
Für Thomas Irosdowski, Leiter des Rechtsamtes der Stadt Mannheim, eine Riesenerleichterung: Nach fünf Jahren Streit habe der Spuk ein Ende, sagte er nach der Urteilsverkündung in Karlsruhe.
Noch lieber wäre ihm allerdings „eine saubere Lösung“gewesen: dass der BGH dem Eigentümer die Vernichtung von Kunst generell gestattet hätte. Kommunen seien regelmäßig gefordert, den öffentlichen Raum umzugestalten. „Sie glauben nicht, in wie vielen Situationen Sie da auf künstlerisch oder architektonisch geschützte Bauwerke treffen.“Abwägen sei mit Rechtsunsicherheiten verbunden.