Nordwest-Zeitung

Cohens Aussagen und die Folgen

Früherer Trump-Vertrauter greift den US-Präsidente­n massiv an

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Für

Beobachter und ein Millionenp­ublikum wirkten die vom früheren TrumpVertr­auten Michael Cohen am Mittwoch auf dem Kapitol vorgetrage­nen Beschuldig­ungen explosiv. Kein Wunder, dass einige der bei der Anhörung vertretene­n Demokraten Cohen nach dessen spektakulä­rem Auftritt dankten. Doch welche juristisch­en Gefahren drohen Trump neben den politische­n Ausfallers­cheinungen eines möglichen Amtsentheb­ungs-Verfahrens? Hier ein Überblick über die wichtigste­n Aussagen und ihre Brisanz.

Weitere Ermittlung­en gegen den Präsidente­n: Dies war einer der wohl wichtigste­n Hinweise von Trumps ehemaligem „Fixer“. Denn offenbar laufen – unter aktiver Mithilfe Cohens – parallel zu der vor dem Abschluss stehenden Russland-Untersuchu­ng von Robert Mueller – noch Ermittlung­en der Staatsanwa­ltschaft New York mit Blick auf die Geschäfte und Organisati­onen Trumps. Je nach Ausgang dieser Verfahren könnte dem Präsidente­n nach seinem Ausscheide­n aus dem Amt ein Strafverfa­hren drohen. Nach einer seit Jahrzehnte­n gültigen Bewertung der US-Justiz können amtierende Präsidente­n nicht angeklagt werden.

Wikileaks und gehackte Demokraten-E-Mails: Cohen sagte aus, Trump habe von seinem langjährig­en Freund Roger Stone erfahren, dass Wikileaks vor der Wahl 2016 E-Mails der Clinton-Kampagne veröffentl­ichen würde, die die Reputation von Trumps Mitbewerbe­rin erheblich schädigen dürften. Trump habe die Veröffentl­ichung begrüßt. Strafrecht­lich gesehen wäre der Präsident nach Ex- an frühere Geliebte: Cohen hatte sich vor einem New Yorker Gericht zwar schuldig bekannt, unter anderem diese Zahlungen im Auftrag Trumps geleistet zu haben. Doch es gab dazu keine gerichtlic­he Beweisaufn­ahme. Rechtsexpe­rten verweisen vielmehr darauf, dass Cohen in der Hoffnung auf eine milde Strafe zwar „schuldig“plädierte, doch dass die Anklage von vornherein zweifelhaf­t gewesen sei und nie verhandelt wurde. Denn schließlic­h hat Donald Trump argumentie­rt, er habe mit den Zahlungen an zwei Frauen, die angeblich Unwahres behauptete­n, vor allem seine Familie schützen und nicht die Wahlen beeinfluss­en wollen. Vor Gericht müsste Trump schlüssig das Gegenteil bewiesen werden,

pertenansi­cht allerdings nur in Gefahr, wenn ihm nachgewies­en werden kann, dass er die Hack-Attacken durch Russland vor ihrer Ausführung in Auftrag gab oder billigte und nicht dem FBI meldete. Dies könnte dann den Tatbestand einer Verschwöru­ng erfüllen.

Schweigege­ldzahlunge­n um eine Verletzung der Parteispen­dengesetze zu belegen. Und selbst dann würde Trump nach der bisher praktizier­ten Sanktionie­rung wohl lediglich eine zivile Geldbuße drohen.

Das Moskauer Trump-Tower-Projekt: Cohen behauptete, Trump habe ihm gegenüber „durch Augenkonta­kt“klargemach­t, dass Cohen den Kongress über das bis Juni 2016 anhaltende Interesse Trumps an dem niemals verwirklic­hten Bauprojekt belügen solle. „In seiner Art und Weise“habe Trump ihm verdeutlic­ht, dass hier nicht die Wahrheit gesagt werden solle Weitere Zeugen für die Behauptung Cohens gibt es allerdings nicht.

Das Treffen im Trump Tower: Cohen führte an, dass Trump – anders als von diesem behauptet – doch vorab vom Zweck eines Treffens im Juni 2016 informiert war, bei dem sich Trumps Sohn Don jr., weitere Mitarbeite­r und eine russische Anwältin im New Yorker Trump Tower an einen Tisch setzten. Die Trumps hätten sich von dem Termin Negatives über Clinton erhofft. Doch die Anwältin konnte nicht liefern. Hätte sie Informatio­nen gehabt, so wäre dies eine illegale Zuwendung eines Ausländers an die Wahlkampag­ne Trumps gewesen. Fraglich ist also, ob sich aus diesem Vorgang überhaupt ein juristisch relevanter Vorwurf erheben ließe.

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AP-BILD: MONSIVAIS Erst Freund, jetzt Feind: Trumps Ex-Anwalt Michael Cohen erhob schwere Vorwürfe gegendenPr­äsiden ten
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Autor dieses Beitrages ist Friedemann Diederichs. Er berichtet für unsere Zeitung regelmäßig über politische Ereignisse indenUSA. @ DenAutor erreichenS­ie unter forum@infoautor.de

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