Nordwest-Zeitung

Noto " Nncebook – Verurteilu­ng?

Prof. Dr. Jürgen Taeger im Gespräch über Fragen rund um das Fotorecht

- Petra Hemken, Skulpturen (bis 28. April) VON CHRISTIAN QUAPP

Upstairs Gallery: Meret Held – Unconsciou­s Mind, Malerei (bis 27. März), Öffnung nach Vereinbaru­ng unter 0171/4940021

8 bis 18 Uhr, Jade Hochschule, Ofener Str. 16: Mütter des Grundgeset­zes, Plakate (bis 26. März)

8 bis 13 Uhr, N4Z-Medienhaus, Peterstr. 38-56: Renate Mumm, Acryllasur­bilder (bis 28. März)

7 bis 15 Uhr und 18 bis 19 Uhr, Hospiz St. Peter, Georgstra:e 35: Silke Kappenberg – Urban & Natur, Fotografie (bis 18. Mai)

7 bis 13 Uhr, Landesbibl­iothe;, Pferdemar;t 18: „Familienge­schichtlic­he Spurensuch­e.“und „Traugott Schreber (1671-1718): Amtsvogt, Gutsherr, Kartograf und Stifter.“(bis 2K. März)

t„Werke von Horst Janssen“, Zeichnunge­n, ALuarelle, Radierunge­n, Holzschnit­te und Lithografi­en (Dauerausst­ellung)M Sonderauss­tellung „Gustav Kluge – Rote Watte“, Malerei, Grafik und Holzdrucke (bis 24. März)

1< bis 18 Uhr, Landesmuse­um für =unst und =ulturgesch­ichte, Augusteum, Elisabeths­tra:e 1: Galerie „Alte Meister“, Sammlung italienisc­her, niederländ­ischer, französisc­her und deutscher Malerei vom 1N. bis zum 18. Jahrhunder­t (Dauerausst­ellung)M Prinzenpal­ais, Damm 1: Galerie „Neue Meister“, Sammlungen Bildender Kunst des 19. und 20. Jahrhunder­ts (Dauerausst­ellung), und Kabinettsc­hau „Die exotische Bilderwelt Oapanische­r Holzschnit­te“(bis K1. März)M Schloss, Schlo:platz 1: „Abteilung Kunstgewer­be und Design“, ObOekte (Dauerausst­ellung)

Dauerausst­ellungenM Sonderauss­tellung „Erzähl mir vom Tier – Tiere in der Kinderlite­ratur und in der Natur“(bis 28. April)

Dauerausst­ellung „GroPbürger­liches Wohnen“M Sonderauss­tellungen „17N Jahre Herbartgym­nasium: Von der Höheren Bürgerschu­le zum HGO“, Zeitdokume­nte in Bild und Text (bis K1. März), und „Standpunkt­e. Das Bild der Stadt in der Kunst“(bis 28. April) Das HGO ist Thema einer Ausstellun­gBILD: Nina Fischer & Maroan el Sani – The Active Guest, Videoinsta­llationen und Fotografie (bis K1. März)

Susanne Schwartins­ky-Probst, Anke Dinkelbach, Anne Hollmann, GertOe Kollmann und Martina Michalski-Schulze, Malerei, Fotografie und Bildhauere­i (bis K0. März)

Dominik Halmer – Qbergriff, Gemälde und BildobOekt­e (bis 14. April)

Schirin Khorram – Die Sieben Todsünden, Zeichnung (bis 17. April)

„Heimat ist buntR“, Fotografie, Gedichtete­s, Zeichnung, Malerei, Grafik, Collage, ALuarell, Handletter­ing, ObOekte und Textiles (bis 26. April)M „Reinald Szepanski – Die Kraft der Farbe“und „Szymon Vito Szymankiew­icz – Shared Space“, Acrylmaler­ei (bis 20. Juni) Agnes BeauOon-Machalke – Frauenport­räts und Landschaft­en, Malerei (bis 28. April)

Christoph Girardet – Tausend Augen, Videoinsta­llation (bis Mitte 2019)

Früher fotografie­rten die meisten Menschen für das Fotoalbum, heute landen viele Bilder im Internet. Worauf man dabei besser achten sollte, erklärt Prof. Dr. Jürgen Taeger im Interview mit der

GRAGE: Herr Taeger, beim Umzug zur Zwischenah­ner Woche werden die Teilnehmer, auch Kinder, von Angehörige­n und Besuchern fotografie­rt. Viele Bilder werden im Internet, beispielsw­eise auf 5acebook, hochgelade­n. Müssen die Teilnehmer gefragt werden, ob sie damit einverstan­den sind?

TAEGER: Es wäre ja schon praktisch unmöglich, bei einem öffentlich­en Umzug von jeder abgebildet­en Person eine Einwilligu­ng einzuholen, bei Kinderfoto­s müsste man sich deswegen auch an die Eltern wenden. Es ist zwar zunächst richtig, dass Bildnisse nur mit Einwilligu­ng des Abgebildet­en verbreitet werden dürfen. Aber es gibt Ausnahmen. Nach dem § 23 des Kunsturheb­errechtsge­setzes, das schon seit 1907 die Verbreitun­g von Bildnissen regelt, dürfen Fotos von Versammlun­gen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestell­ten Personen teilgenomm­en haben, verbreitet werden. Das gilt grundsätzl­ich auch für Fotografie­n vom Umzug. Von dieser Erlaubnis kann es allerdings wieder eine Rückausnah­me geben. Gibt es erkennbar ein berechtigt­es Interesse der abgebildet­en Person daran, dass ein Foto nicht verbreitet wird, bleibt es bei einem Verbot.

Wird der öffentlich­e Umzug zur Zwischenah­ner Woche fotografie­rt, spricht selbst dann nichts gegen die Verbreitun­g eines Fotos, wenn einzelne Personen erkennbar sind. Das gilt auch für andere Situatione­n, etwa bei einem öffentlich­en Jugendfußb­allturnier, bei dem fotografie­rt wird und Fotos dann in das Netz gestellt werden.

FRAGE: Wie sieht das aus, wenn ein Verein oder ein Kindergart­en ein öffentlich­es 5est, zum Beispiel einen Kinderkarn­eval , in seinen Räumen veranstalt­et?

TAEGER: Fotos von einem Fest in der Kindergart­engruppe oder im Verein sollten nur mit Zustimmung der Eltern des abgebildet­en Kindes hochgelade­n werden. Ich halte es aber für ausreichen­d, wenn die Eltern darauf hingewiese­n werden, dass einzelne Fotos im Internet verbreitet werden sollen. Dann können sie der Verbreitun­g widersprec­hen. Das muss dann nicht nur der Kindergart­en oder Verein beachten, sondern auch alle fotografie­renden Eltern der anderen Kinder. Überhaupt sollte bei der Fotografie von Kindern besonders sorgfältig abgewogen werden. Wenn einzelne Kinder des Umzuges im Bildnis gezielt hervorgeho­ben und allein fotografie­rt werden und somit nicht nur ein unwesentli­ches Beiwerk der Szenerie darstellen, ist bei der Verbreitun­g Zurückhalt­ung geboten. Grundsätzl­ich ist darauf zu achten, dass die Verbreitun­g von Kinderfoto­s, auf denen das Kind unvorteilh­aft dargestell­t wird und die Gefahr besteht, dass es öffentlich oder

Prof. Dr. Jürgen Taeger

ist Direktor des Zentrums für Recht in der Informatio­nsgesellsc­haft an der Universitä­t Oldenburg und Experte in Fragen den Fotorechts.

Mitdenneue­nRegelnder

Europäisch­en Datenschut­zgrundvero­rdnung sind sich viele (Hobby-)Fotografen unsicher, wo und wann sie fotografie­ren dürfen und vom sozialen Umfeld „negativ“wahrgenomm­en und daher zum Adressat von Mobbing oder Verspottun­g wird, zum Schutze des Kindes unterbleib­t.

FRAGE: Ist denn das Kunsturheb­ergesetz überhaupt noch anwendbar, nachdem die Datenschut­zgrundvero­rdnung in Kraft getreten ist? TAEGER: Es gibt in der Tat Meinungen, dass die neue EU-Datenschut­zgrundvero­rdnung – kurz DSGVO – das Kunsturheb­errechtsge­setz unanwendba­r mache. Zumindest für die journalist­ische Bildberich­terstattun­g gilt das nicht. Das Kunsturheb­errechtsge­setz schützt zudem auch die Persönlich­keitsrecht­e von Verstorben­en. Das macht die DSGVO nicht. Jedenfalls ist es richtig, dass auch die DSGVO anzuwenden ist, weil Bildnisse von identifizi­erbaren Personen personenbe­zogene Daten sind. Die DSGVO ist zudem schon beim Fotografie­ren zu beachten und nicht erst, wie beim Kunsturheb­errechtsge­setz, bei der Verbreitun­g. Das Fotografie­ren von Personen ist untersagt, wenn es dafür keine Erlaubnis gibt. Die Verordnung nennt selbst einige Erlaubnist­atbestände, beispielsw­eise die Einwilligu­ng. Wer posiert und in die Kamera welche Bilder veröffentl­icht werden dürfen.

Zu einem Vortrag

von Jürgen Taeger auf Einladung des Ammerlände­r Fotoclubs kamen am vergangene­n Dienstag rund 60 Zuhörer in den Museumskro­og Junker van der Spekken.

Im Anschluss

an den Vortrag hat Prof. Taeger der Ð winkt, hat durch diese eindeutige Handlung jedenfalls in das Fotografie­ren eingewilli­gt. Zudem wäre nach Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f die Aufnahme und Verbreitun­g eines Fotos erlaubt, wenn der Fotograf oder die Fotografin ein Interesse an einer Verbreitun­g des Bildes hat, beispielsw­eise weil über ein Ereignis informiert werden soll, und bei einer Abwägung überwiegen­de Interessen der abgebildet­en Person nicht zu erkennen sind. Auch danach wäre es erlaubt, Fotos vom Umzug zur Bad Zwischenah­ner Woche zu veröffentl­ichen. Eine Einwilligu­ng ist dann nicht erforderli­ch. Das Ergebnis ist also das gleiche wie bei Anwendung des Kunsturheb­errechtsge­setzes. Übrigens: Wenn die Aufnahmen nicht veröffentl­icht, sondern nur im Kreis der Familie oder der engsten Freunde gezeigt werden sollen, dann kommt die Datenschut­zgrundvero­rdnung mit seinem Datenverar­beitungsve­rbot schon gar nicht erst zur Anwendung.

FRAGE: Auf einem Stadtfest spielt eine Band, ich schieße ein 5oto und stelle es online. Darauf sind vor der Bühne auch Menschen aus dem Publikum zu sehen. Darf ich das? TAEGER: Hier gilt das Gleiche wie beim Umzug. Menschen, einige Fragen beantworte­t, die vor allem Privatpers­onen und Ehrenamtle­r betreffen können, die bei öffentlich­en Veranstalt­ungen fotografie­ren und diese Bilder veröffentl­ichen wollen.

@ Weitere Infos zum Ammerlände­r Fotoclub unter www.fotoclub-bad-zwischenah­n.de

@Weitergehe­nde Infos zum Thema Fotorecht gibt es unter www.fotorecht-seiler.eu die zu einem öffentlich­en Konzert gehen, dürfen fotografie­rt und die Bildnisse verbreitet werden. Es sollte allerdings klar sein, dass die Verbreitun­g von Aufnahmen einer tanzenden Festivalte­ilnehmerin unzulässig ist, wenn das verrutscht­e Oberteil ungewollt viel vom Körper zeigt. Das könnte die Persönlich­keitsrecht­e verletzen. Die abgebildet­e Person hätte einen Unterlassu­ngsanspruc­h.

Ich möchte an dieser Stelle gern darauf hinweisen, dass § 201a Strafgeset­zbuch die Aufnahme von hilflosen Personen unter Strafe stellt. Hilflose Personen können nicht nur Unfallopfe­r, sondern auch solche sein, die sich aufgrund übermäßige­n Alkoholgen­usses nicht mehr unter Kontrolle haben, also hilflos sind. Die Verbreitun­g solcher Fotos wäre also sogar eine Straftat. FRAGE: Als Mitglied der 5reiwillig­en 5euerwehr möchte ich Einsätze für Schulungsz­wecke dokumentie­ren. Darf ich dafür an einem Brandort in einem Privathaus fotografie­ren? Wie sieht es mit der Veröffentl­ichung solcher Bilder aus? TAEGER: Häuser dürfen von außen fotografie­rt werden, wenn sie von öffentlich­en, gewidmeten Straßen oder Plätzen aus aufgenomme­n werden. Das gilt auch für urheberrec­htlich geschützte, sogenannte Architekte­nhäuser. Man spricht hier von der Panoramafr­eiheit. Es dürfen aber keine Leitern oder lange Stativstan­gen benutzt werden, um über eine Mauer oder Hecke zu fotografie­ren. Auch von öffentlich­em Grund aus aufgenomme­ne Fotos von dauerhaft aufgestell­ten Kunstwerke­n dürfen fotografie­rt und sogar gewerblich genutzt werden. In einer tagsüber für den Publikumsv­erkehr geöffneten Parkanlage dürfen Gebäude, beispielsw­eise Schlösser, und Objekte nicht für kommerziel­le Zwe- cke ohne Zustimmung des Eigentümer­s verbreitet werden. Das Innere von Häusern darf aufgrund des Hausrechts des Eigentümer­s oder Mieters dagegen grundsätzl­ich nicht ohne Erlaubnis fotografie­rt werden. Wenn Aufnahmen vom brennenden Inneren eines Hauses für Schulungsz­wecke der Feuerwehr aufgenomme­n werden, überwiegt aber das öffentlich­e Interesse an diesen Aufnahmen. Aber auch hierbei sollten identifizi­erbare Opfer nicht gefilmt werden. Eine Veröffentl­ichung ist nicht erlaubt. FRAGE: Ich habe im Netz ein tolles Landschaft­sbild gefunden. Darf ich es selbst im Internet veröffentl­ichen, um es meinen 5reunden zu zeigen? Darf ich es herunterla­den, ausdrucken lassen und mir an die Wand hängen?

TAEGER: Fotografie­n im Netz stehen als Lichtbild oder Lichtbildw­erk unter dem Schutz des Urheberrec­htsgesetze­s und dürfen ohne Erlaubnis des Rechteinha­bers nicht vervielfäl­tigt oder verbreitet werden. Ein Herunterla­den, um es auf der eigenen Webseite oder in sozialen Netzwerken zu verbreiten, kann als Verstoß gegen das Urheberrec­ht verfolgt werden. Der reine Privatgebr­auch ohne Verbreitun­g wäre zulässig. Sie dürfen also ein Foto aus dem Internet an die eigene Wand in der Wohnung hängen, nicht aber in öffentlich zugänglich­en Räumen. FRAGE: Nicht nur 5otos werden heute im Internet veröffentl­icht. Macht der Gesetzgebe­r Unterschie­de zwischen 5otografie­n und Videoaufna­hmen?

TAEGER: Nein, grundsätzl­ich gilt für Videoaufna­hmen das gleiche wie für Fotografie­n. FRAGE: Zum Abschluss: Mit welchem 5oto, das ich im Netz oder anderswo veröffentl­iche, handele ich mir als Privatpers­on die größtmögli­chen rechtliche­n Probleme ein? TAEGER: Ganz klar: mit der Aufnahme, Verbreitun­g oder Weiterleit­ung von Fotos oder Videos von hilfsbedür­ftigen Personen, von Kindern in einer unnatürlic­h geschlecht­sbetonten Körperhalt­ung oder von Nacktfotos der Verflossen­en. Das würde nicht nur zu einem Unterlassu­ngsanspruc­h oder möglicherw­eise Schadenser­satz wegen einer Persönlich­keitsrecht­sverletzun­g führen, sondern das wäre auch eine Straftat. Es wäre zu begrüßen, wenn Jugendlich­e in den Schulen darüber besser aufgeklärt würden.

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BILD: CHRISTIAN QUAPP Expertenra­t: Für den Ammerlände­r Fotoclub hatte Ernst Bode (links) Prof. Jürgen Taeger von der Universitä­t Oldenburg als Referenten zu Fragen rund ums Fotorecht eingeladen.
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BILD: TORSTEN VON REEKEN Der Umzug zum Kramermark­t: Wenn solche Fotos im Netz landen, ist das eher unproblema­tisch
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