Noto " Nncebook – Verurteilung?
Prof. Dr. Jürgen Taeger im Gespräch über Fragen rund um das Fotorecht
Upstairs Gallery: Meret Held – Unconscious Mind, Malerei (bis 27. März), Öffnung nach Vereinbarung unter 0171/4940021
8 bis 18 Uhr, Jade Hochschule, Ofener Str. 16: Mütter des Grundgesetzes, Plakate (bis 26. März)
8 bis 13 Uhr, N4Z-Medienhaus, Peterstr. 38-56: Renate Mumm, Acryllasurbilder (bis 28. März)
7 bis 15 Uhr und 18 bis 19 Uhr, Hospiz St. Peter, Georgstra:e 35: Silke Kappenberg – Urban & Natur, Fotografie (bis 18. Mai)
7 bis 13 Uhr, Landesbibliothe;, Pferdemar;t 18: „Familiengeschichtliche Spurensuche.“und „Traugott Schreber (1671-1718): Amtsvogt, Gutsherr, Kartograf und Stifter.“(bis 2K. März)
t„Werke von Horst Janssen“, Zeichnungen, ALuarelle, Radierungen, Holzschnitte und Lithografien (Dauerausstellung)M Sonderausstellung „Gustav Kluge – Rote Watte“, Malerei, Grafik und Holzdrucke (bis 24. März)
1< bis 18 Uhr, Landesmuseum für =unst und =ulturgeschichte, Augusteum, Elisabethstra:e 1: Galerie „Alte Meister“, Sammlung italienischer, niederländischer, französischer und deutscher Malerei vom 1N. bis zum 18. Jahrhundert (Dauerausstellung)M Prinzenpalais, Damm 1: Galerie „Neue Meister“, Sammlungen Bildender Kunst des 19. und 20. Jahrhunderts (Dauerausstellung), und Kabinettschau „Die exotische Bilderwelt Oapanischer Holzschnitte“(bis K1. März)M Schloss, Schlo:platz 1: „Abteilung Kunstgewerbe und Design“, ObOekte (Dauerausstellung)
DauerausstellungenM Sonderausstellung „Erzähl mir vom Tier – Tiere in der Kinderliteratur und in der Natur“(bis 28. April)
Dauerausstellung „GroPbürgerliches Wohnen“M Sonderausstellungen „17N Jahre Herbartgymnasium: Von der Höheren Bürgerschule zum HGO“, Zeitdokumente in Bild und Text (bis K1. März), und „Standpunkte. Das Bild der Stadt in der Kunst“(bis 28. April) Das HGO ist Thema einer AusstellungBILD: Nina Fischer & Maroan el Sani – The Active Guest, Videoinstallationen und Fotografie (bis K1. März)
Susanne Schwartinsky-Probst, Anke Dinkelbach, Anne Hollmann, GertOe Kollmann und Martina Michalski-Schulze, Malerei, Fotografie und Bildhauerei (bis K0. März)
Dominik Halmer – Qbergriff, Gemälde und BildobOekte (bis 14. April)
Schirin Khorram – Die Sieben Todsünden, Zeichnung (bis 17. April)
„Heimat ist buntR“, Fotografie, Gedichtetes, Zeichnung, Malerei, Grafik, Collage, ALuarell, Handlettering, ObOekte und Textiles (bis 26. April)M „Reinald Szepanski – Die Kraft der Farbe“und „Szymon Vito Szymankiewicz – Shared Space“, Acrylmalerei (bis 20. Juni) Agnes BeauOon-Machalke – Frauenporträts und Landschaften, Malerei (bis 28. April)
Christoph Girardet – Tausend Augen, Videoinstallation (bis Mitte 2019)
Früher fotografierten die meisten Menschen für das Fotoalbum, heute landen viele Bilder im Internet. Worauf man dabei besser achten sollte, erklärt Prof. Dr. Jürgen Taeger im Interview mit der
GRAGE: Herr Taeger, beim Umzug zur Zwischenahner Woche werden die Teilnehmer, auch Kinder, von Angehörigen und Besuchern fotografiert. Viele Bilder werden im Internet, beispielsweise auf 5acebook, hochgeladen. Müssen die Teilnehmer gefragt werden, ob sie damit einverstanden sind?
TAEGER: Es wäre ja schon praktisch unmöglich, bei einem öffentlichen Umzug von jeder abgebildeten Person eine Einwilligung einzuholen, bei Kinderfotos müsste man sich deswegen auch an die Eltern wenden. Es ist zwar zunächst richtig, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen. Aber es gibt Ausnahmen. Nach dem § 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes, das schon seit 1907 die Verbreitung von Bildnissen regelt, dürfen Fotos von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, verbreitet werden. Das gilt grundsätzlich auch für Fotografien vom Umzug. Von dieser Erlaubnis kann es allerdings wieder eine Rückausnahme geben. Gibt es erkennbar ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person daran, dass ein Foto nicht verbreitet wird, bleibt es bei einem Verbot.
Wird der öffentliche Umzug zur Zwischenahner Woche fotografiert, spricht selbst dann nichts gegen die Verbreitung eines Fotos, wenn einzelne Personen erkennbar sind. Das gilt auch für andere Situationen, etwa bei einem öffentlichen Jugendfußballturnier, bei dem fotografiert wird und Fotos dann in das Netz gestellt werden.
FRAGE: Wie sieht das aus, wenn ein Verein oder ein Kindergarten ein öffentliches 5est, zum Beispiel einen Kinderkarneval , in seinen Räumen veranstaltet?
TAEGER: Fotos von einem Fest in der Kindergartengruppe oder im Verein sollten nur mit Zustimmung der Eltern des abgebildeten Kindes hochgeladen werden. Ich halte es aber für ausreichend, wenn die Eltern darauf hingewiesen werden, dass einzelne Fotos im Internet verbreitet werden sollen. Dann können sie der Verbreitung widersprechen. Das muss dann nicht nur der Kindergarten oder Verein beachten, sondern auch alle fotografierenden Eltern der anderen Kinder. Überhaupt sollte bei der Fotografie von Kindern besonders sorgfältig abgewogen werden. Wenn einzelne Kinder des Umzuges im Bildnis gezielt hervorgehoben und allein fotografiert werden und somit nicht nur ein unwesentliches Beiwerk der Szenerie darstellen, ist bei der Verbreitung Zurückhaltung geboten. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die Verbreitung von Kinderfotos, auf denen das Kind unvorteilhaft dargestellt wird und die Gefahr besteht, dass es öffentlich oder
Prof. Dr. Jürgen Taeger
ist Direktor des Zentrums für Recht in der Informationsgesellschaft an der Universität Oldenburg und Experte in Fragen den Fotorechts.
MitdenneuenRegelnder
Europäischen Datenschutzgrundverordnung sind sich viele (Hobby-)Fotografen unsicher, wo und wann sie fotografieren dürfen und vom sozialen Umfeld „negativ“wahrgenommen und daher zum Adressat von Mobbing oder Verspottung wird, zum Schutze des Kindes unterbleibt.
FRAGE: Ist denn das Kunsturhebergesetz überhaupt noch anwendbar, nachdem die Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten ist? TAEGER: Es gibt in der Tat Meinungen, dass die neue EU-Datenschutzgrundverordnung – kurz DSGVO – das Kunsturheberrechtsgesetz unanwendbar mache. Zumindest für die journalistische Bildberichterstattung gilt das nicht. Das Kunsturheberrechtsgesetz schützt zudem auch die Persönlichkeitsrechte von Verstorbenen. Das macht die DSGVO nicht. Jedenfalls ist es richtig, dass auch die DSGVO anzuwenden ist, weil Bildnisse von identifizierbaren Personen personenbezogene Daten sind. Die DSGVO ist zudem schon beim Fotografieren zu beachten und nicht erst, wie beim Kunsturheberrechtsgesetz, bei der Verbreitung. Das Fotografieren von Personen ist untersagt, wenn es dafür keine Erlaubnis gibt. Die Verordnung nennt selbst einige Erlaubnistatbestände, beispielsweise die Einwilligung. Wer posiert und in die Kamera welche Bilder veröffentlicht werden dürfen.
Zu einem Vortrag
von Jürgen Taeger auf Einladung des Ammerländer Fotoclubs kamen am vergangenen Dienstag rund 60 Zuhörer in den Museumskroog Junker van der Spekken.
Im Anschluss
an den Vortrag hat Prof. Taeger der Ð winkt, hat durch diese eindeutige Handlung jedenfalls in das Fotografieren eingewilligt. Zudem wäre nach Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f die Aufnahme und Verbreitung eines Fotos erlaubt, wenn der Fotograf oder die Fotografin ein Interesse an einer Verbreitung des Bildes hat, beispielsweise weil über ein Ereignis informiert werden soll, und bei einer Abwägung überwiegende Interessen der abgebildeten Person nicht zu erkennen sind. Auch danach wäre es erlaubt, Fotos vom Umzug zur Bad Zwischenahner Woche zu veröffentlichen. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich. Das Ergebnis ist also das gleiche wie bei Anwendung des Kunsturheberrechtsgesetzes. Übrigens: Wenn die Aufnahmen nicht veröffentlicht, sondern nur im Kreis der Familie oder der engsten Freunde gezeigt werden sollen, dann kommt die Datenschutzgrundverordnung mit seinem Datenverarbeitungsverbot schon gar nicht erst zur Anwendung.
FRAGE: Auf einem Stadtfest spielt eine Band, ich schieße ein 5oto und stelle es online. Darauf sind vor der Bühne auch Menschen aus dem Publikum zu sehen. Darf ich das? TAEGER: Hier gilt das Gleiche wie beim Umzug. Menschen, einige Fragen beantwortet, die vor allem Privatpersonen und Ehrenamtler betreffen können, die bei öffentlichen Veranstaltungen fotografieren und diese Bilder veröffentlichen wollen.
@ Weitere Infos zum Ammerländer Fotoclub unter www.fotoclub-bad-zwischenahn.de
@Weitergehende Infos zum Thema Fotorecht gibt es unter www.fotorecht-seiler.eu die zu einem öffentlichen Konzert gehen, dürfen fotografiert und die Bildnisse verbreitet werden. Es sollte allerdings klar sein, dass die Verbreitung von Aufnahmen einer tanzenden Festivalteilnehmerin unzulässig ist, wenn das verrutschte Oberteil ungewollt viel vom Körper zeigt. Das könnte die Persönlichkeitsrechte verletzen. Die abgebildete Person hätte einen Unterlassungsanspruch.
Ich möchte an dieser Stelle gern darauf hinweisen, dass § 201a Strafgesetzbuch die Aufnahme von hilflosen Personen unter Strafe stellt. Hilflose Personen können nicht nur Unfallopfer, sondern auch solche sein, die sich aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses nicht mehr unter Kontrolle haben, also hilflos sind. Die Verbreitung solcher Fotos wäre also sogar eine Straftat. FRAGE: Als Mitglied der 5reiwilligen 5euerwehr möchte ich Einsätze für Schulungszwecke dokumentieren. Darf ich dafür an einem Brandort in einem Privathaus fotografieren? Wie sieht es mit der Veröffentlichung solcher Bilder aus? TAEGER: Häuser dürfen von außen fotografiert werden, wenn sie von öffentlichen, gewidmeten Straßen oder Plätzen aus aufgenommen werden. Das gilt auch für urheberrechtlich geschützte, sogenannte Architektenhäuser. Man spricht hier von der Panoramafreiheit. Es dürfen aber keine Leitern oder lange Stativstangen benutzt werden, um über eine Mauer oder Hecke zu fotografieren. Auch von öffentlichem Grund aus aufgenommene Fotos von dauerhaft aufgestellten Kunstwerken dürfen fotografiert und sogar gewerblich genutzt werden. In einer tagsüber für den Publikumsverkehr geöffneten Parkanlage dürfen Gebäude, beispielsweise Schlösser, und Objekte nicht für kommerzielle Zwe- cke ohne Zustimmung des Eigentümers verbreitet werden. Das Innere von Häusern darf aufgrund des Hausrechts des Eigentümers oder Mieters dagegen grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis fotografiert werden. Wenn Aufnahmen vom brennenden Inneren eines Hauses für Schulungszwecke der Feuerwehr aufgenommen werden, überwiegt aber das öffentliche Interesse an diesen Aufnahmen. Aber auch hierbei sollten identifizierbare Opfer nicht gefilmt werden. Eine Veröffentlichung ist nicht erlaubt. FRAGE: Ich habe im Netz ein tolles Landschaftsbild gefunden. Darf ich es selbst im Internet veröffentlichen, um es meinen 5reunden zu zeigen? Darf ich es herunterladen, ausdrucken lassen und mir an die Wand hängen?
TAEGER: Fotografien im Netz stehen als Lichtbild oder Lichtbildwerk unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes und dürfen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers nicht vervielfältigt oder verbreitet werden. Ein Herunterladen, um es auf der eigenen Webseite oder in sozialen Netzwerken zu verbreiten, kann als Verstoß gegen das Urheberrecht verfolgt werden. Der reine Privatgebrauch ohne Verbreitung wäre zulässig. Sie dürfen also ein Foto aus dem Internet an die eigene Wand in der Wohnung hängen, nicht aber in öffentlich zugänglichen Räumen. FRAGE: Nicht nur 5otos werden heute im Internet veröffentlicht. Macht der Gesetzgeber Unterschiede zwischen 5otografien und Videoaufnahmen?
TAEGER: Nein, grundsätzlich gilt für Videoaufnahmen das gleiche wie für Fotografien. FRAGE: Zum Abschluss: Mit welchem 5oto, das ich im Netz oder anderswo veröffentliche, handele ich mir als Privatperson die größtmöglichen rechtlichen Probleme ein? TAEGER: Ganz klar: mit der Aufnahme, Verbreitung oder Weiterleitung von Fotos oder Videos von hilfsbedürftigen Personen, von Kindern in einer unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung oder von Nacktfotos der Verflossenen. Das würde nicht nur zu einem Unterlassungsanspruch oder möglicherweise Schadensersatz wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung führen, sondern das wäre auch eine Straftat. Es wäre zu begrüßen, wenn Jugendliche in den Schulen darüber besser aufgeklärt würden.