Insolvenzschutz auch bei Hotelreservierung
2rlauber besser abgesichert
KEMPTEN/HANNOVER – Urlaubsbuchungen im Internet sind seit einiger Zeit besser abgesichert: Seit dem Sommer 2018 gilt in Deutschland ein neues Pauschalreiserecht. Wenn einzelne Leistungen wie Flug und Hotel zu einer Reise gebündelt werden, muss das Online-Portal eine Insolvenzabsicherung vorlegen. Das Gleiche gilt für den Verkauf in einem Reisebüro. „Tatsächlich ist der ausgeweitete Insolvenzschutz insgesamt ein Plus für Urlauber“, sagt der Reiserechtsexperte Prof. Ernst Führich aus Kempten.
Wie schon vor der Gesetzesnovelle gilt: Pauschalreisen, also von einem Veranstalter geschnürte Reisepakete sind gut abgesichert. Urlauber bekommen bei Insolvenz des Veranstalters ihr Geld zurück und können bei Mängeln den Reisepreis mindern.
Ebenfalls unverändert geblieben ist die Situation für Urlauber, die sich ihre Reisebausteine individuell zusammenstellen, also zum Beispiel ein Hotel über ein Internetportal und einen Flug dazu auf einer Airline-Website buchen. Kommt es zu Problemen, muss jeder selbst schauen, wie er zu seinem Recht kommt.
Neu ist eine dritte Kategorie: die verbundene Reiseleistung. Diese Rechtsform entsteht, wenn ein Reisebüro oder Online-Portal einem Urlauber als Vermittler ein individuelles Reisepaket aus einzelnen Leistungen wie Flug und Hotel verkauft – und zwar binnen eines Tages. Macht jeder der Bausteine mindestens 25 Prozent des Gesamtpreises aus, entsteht auch hier eine Pauschalreise. Und für die muss ein Sicherungsschein ausgestellt werden.
Der Urlauber soll einen Vorteil haben: Sein angezahltes Geld ist im Fall einer Insolvenz abgesichert – auch wenn er nur ein Hotel beim Veranstalter bucht. Aber Pauschalreisen müssen eigentlich aus mindestens zwei Leistungen bestehen. Deshalb sieht Führich keine rechtliche Grundlage für dieses Konstrukt.