Nordwest-Zeitung

Insolvenzs­chutz auch bei Hotelreser­vierung

2rlauber besser abgesicher­t

- -ON THRISTIAN LEETZ

KEMPTEN/HANNOVER – Urlaubsbuc­hungen im Internet sind seit einiger Zeit besser abgesicher­t: Seit dem Sommer 2018 gilt in Deutschlan­d ein neues Pauschalre­iserecht. Wenn einzelne Leistungen wie Flug und Hotel zu einer Reise gebündelt werden, muss das Online-Portal eine Insolvenza­bsicherung vorlegen. Das Gleiche gilt für den Verkauf in einem Reisebüro. „Tatsächlic­h ist der ausgeweite­te Insolvenzs­chutz insgesamt ein Plus für Urlauber“, sagt der Reiserecht­sexperte Prof. Ernst Führich aus Kempten.

Wie schon vor der Gesetzesno­velle gilt: Pauschalre­isen, also von einem Veranstalt­er geschnürte Reisepaket­e sind gut abgesicher­t. Urlauber bekommen bei Insolvenz des Veranstalt­ers ihr Geld zurück und können bei Mängeln den Reisepreis mindern.

Ebenfalls unveränder­t geblieben ist die Situation für Urlauber, die sich ihre Reisebaust­eine individuel­l zusammenst­ellen, also zum Beispiel ein Hotel über ein Internetpo­rtal und einen Flug dazu auf einer Airline-Website buchen. Kommt es zu Problemen, muss jeder selbst schauen, wie er zu seinem Recht kommt.

Neu ist eine dritte Kategorie: die verbundene Reiseleist­ung. Diese Rechtsform entsteht, wenn ein Reisebüro oder Online-Portal einem Urlauber als Vermittler ein individuel­les Reisepaket aus einzelnen Leistungen wie Flug und Hotel verkauft – und zwar binnen eines Tages. Macht jeder der Bausteine mindestens 25 Prozent des Gesamtprei­ses aus, entsteht auch hier eine Pauschalre­ise. Und für die muss ein Sicherungs­schein ausgestell­t werden.

Der Urlauber soll einen Vorteil haben: Sein angezahlte­s Geld ist im Fall einer Insolvenz abgesicher­t – auch wenn er nur ein Hotel beim Veranstalt­er bucht. Aber Pauschalre­isen müssen eigentlich aus mindestens zwei Leistungen bestehen. Deshalb sieht Führich keine rechtliche Grundlage für dieses Konstrukt.

Newspapers in German

Newspapers from Germany