Nordwest-Zeitung

Was kommt auf die Ehe-maligen zu?

Wie werden Schulden und Vermögen aufgeteilt­9 : Vortrag am 27. März

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hingewiese­n. Der BGH hat hier nun eindeutig die gegenteili­ge Auffassung bestätigt: es liegen sowohl eine unzulässig­e Abschaltei­nrichtung vor, als auch ein +achmangel im +inne des Kaufrechts. Der BGH hat sich allerdings nicht zu der vielfach den jetzigen Klagen zu Grunde liegende Konstellat­ion geäußert, ob die W AG als Hersteller wegen vorsätzlic­h sittenwidr­iger +chädigung nach § 826 BGB haftet. Das Urteil betrifft das Kaufrecht, bei dem Käufer und erkäufer vertraglic­he Ansprüche haben und das „Wir wollen niemals auseinande­r gehen ...“Und was ist, wenn’s doch passiert? Das „Wir“ist dann ergangenhe­it und muss durch „Ich“ersetzt werden. Eine Unmenge scheinbar unlösbarer Fragen und Probleme kommen dabei auf die Ehe-maligen zu. Und das schlimme daran ist, bei vielen Fragen handelt es sich um Dinge, mit denen man sich eigentlich gar nicht befassen will und von denen man meistens auch keine Ahnung hat, ob und was vielleicht schon durch Gesetz und Rechtsprec­hung geregelt ist.

Die +ituation ist oft so oder ähnlich: Am Hochzeitst­ag sind beide glücklich. Da spielt es Mangelrech­t im ordergrund steht. Auch hier ist die Argumentat­ion von W allerdings gleich: die von W so bezeichnet­e „Umschaltlo­gik“sei nicht zu beanstande­n. Dem hat der BGH nun eindeutig widersproc­hen und tritt der „Logik“des W-Konzerns entgegen.

Weiter hat der +enat die Parteien auf seine Einschätzu­ng hingewiese­n, dass der Käufer trotz Modellwech­sel einen Anspruch auf Neulieferu­ng haben könnte, gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Das hatte die Berufungsi­nstanz, das OLG Bamberg, noch anders gesehen. keine Rolle, dass einer schon fleißig gespart und ermögen angesammel­t hatte, was der Ehe einen guten +tart ermöglicht­e. Der andere musste lediglich noch ein paar Kredite abbezahlen. Während der Ehe schafften beide gemeinsam oder gelegentli­ch auch jeder für sich weiteres ermögen an. Zum Teil wurden dafür auch mal Kredite aufgenomme­n. Beide nutzten alles gemeinsam, große Gedanken musste man sich darüber nicht machen. Das Familienhe­im gehört ebenfalls dazu. Im Grundbuch wurde es auf nur seinen Namen eingetrage­n, weshalb eigentlich, weiß niemand mehr, war damals auch egal.

Verpflicht­ung zum rsatzfahrz­eug

Hintergrun­d ist, dass der Käufer einen W Tiguan I erworben hatte, der im Zuge des Abgasskand­als mangelhaft ist. Er hatte die Lieferung eines fabrikneue­n Fahrzeugs gegen Rückgabe des alten verlangt. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Kaufrecht. Im Rahmen der deliktisch­en Ansprüche L826 BGBO gibt es diese Möglichkei­t leider nicht. Der erkäufer hatte sich auf Unmöglichk­eit berufen, da der Tiguan I zum Zeitpunkt der Forderung des Käufers nicht mehr hergestell­t +ie erbte später ein kleines

ermögen, mit dem die restlichen Hauskredit­e getilgt wurden, mit dem Rest wurde am Haus noch etwas investiert und eine teure Urlaubsrei­se finanziert. Fürs Alter wurden Lebensvers­icherungen abgeschlos­sen usw.

Und dann kommt wie aus heiterem Himmel die Trennung, das Aus für die Ehe. Wie soll man das alles wieder zurückund auseinande­rrechnen? Geht das überhaupt? Was wird mit dem Haus, wer bekommt das Auto? Was ist mit der Erbschaft, die kam doch aus ihrer Familie? Ist die weg, muss sie die vergessen? Das Geld ist ja ausgegeben, oder wurde, sondern schon der Nachfolger Tiguan II. Und einen solchen müsse man nicht liefern, weil vertraglic­h ein anderes Fahrzeug vereinbart gewesen sei. Dies hatte auch das OLG Bamberg noch so gesehen.

Dem widersprac­h nun der BGH. Denn im Hinblick auf die vom erkäufer vertraglic­h übernommen­e Beschaffun­gspflicht, sei - anders als das Berufungsg­ericht gemeint hat - der erkäufer zur Beschaffun­g des Nachfolger­s verpflicht­et. Ein mit einem nachträgli­chen Modellwech­sel einhergehe­nder mehr oder weniger großer Pnderungsu­mfang kriegt sie davon noch etwas wieder? Fragen über Fragen, alles scheint schier unlösbar zu sein.

Der I+U bietet auch hier wie bei allen Fragen rund um Trennung und +cheidung seine vielfältig­e Hilfe an, zum Beispiel mit den regelmäßig­en monatliche­n ortragsver­anstaltung­en. Der Eintritt ist frei, auch für Nichtmitgl­ieder; eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderli­ch. Bei Interesse oder Fragen: I+U -Kontaktste­lle Oldenburg mit der Außenstell­e

arel, Ansprechpa­rtner Klaus Fischbeck, Tel. 0157-732 91 100 oder 0162-704 30 10, eMail: oldenburg@isuv.de.

@ www.isuv.de dürfte nämlich für die Interessen­lage des Käufers in der Regel ohne Belang sein. Er würde auch das neue Fahrzeug akzeptiere­n. Der erkäufer habe keinen Einwand der Unmöglichk­eit. Allenfalls könnte er sich im Einzelfall darauf berufen, dass die mit der Ersatzbesc­haffung einhergehe­nden Kosten unverhältn­ismäßig seien. Damit dringen die erkäufer häufig aber nicht durch, weil es hier nicht darauf ankommt, ob die Neulieferu­ng deutlich teurer ist, sondern nur darauf ob im

erhältnis zum ertragsgeg­enstand die Gesamtkost­en

w.mmo Gräper

echtsanwal­t und Notar, Fachanwalt für Familienre­cht und Agrarrecht unverhältn­ismäßig werden. Und dies wird regelmäßig nicht der Fall sein.

Die Käufer von manipulier­ten Fahrzeugen können also auch die Neulieferu­ng beanspruch­en, solange +ie beim Händler Gewährleis­tungsanspr­üche geltend machen. +ind diese Ansprüche schon verjährt Q regelmäßig nach 2 Rahren Q besteht im Rahmen der deliktisch­en Haftung von W kein Anspruch auf Neulieferu­ng, sondern „nur“auf +chadenersa­tz.

@ www.ra dr och.de

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