Getrennte Eltern: Wer bekommt das Kindergeld?
Getrennte Betrachtung von Steuerrecht und Familienrecht sinnvoll
Eine häufige Streitfrage nach der Trennung der Eltern: wer bezieht das staatliche Kindergeld? Eigentlich ist es ganz einfach: Wenn die minderjährigen Kinder bei dem einen Elternteil ihren Lebensmittelpunkt haben, beantragt dieser das Kindergeld zur Zahlung an sich und erhält es auch. Der andere Elternteil zahlt den sich aus seinem Einkommen errechneten Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle, wobei das hälftige Kindergeld vom Tabellenunterhaltssatz abgezogen werden darf.
Probleme gibt es aber, wenn entweder ein Elternteil das Kindergeld vor der Trennung bezogen hat und nach der Trennung an der Antragstelgeld
Britta Nitsche
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht lung des anderen nicht mitwirkt, obwohl nun der andere Elternteil die Kinder schwerpunktmäßig betreut. Probleme gibt es auch beim sogenannten „Wechselmodell“, wenn die Eltern die Kinder abwechselnd und zu gleichen Teilen betreuen. Schließlich können Differenzen zwischen den Eltern auftreten, wenn das inzwischen volljährige Kind lediglich von einem Elternteil Barunterhalt erhält und der andere Elternteil das Kinder- bezieht, obwohl er für das Kind weder Betreuung noch Zahlung leistet. Hier ist u.a. vom OLG Stuttgart entschieden worden, dass das Kindergeld direkt an das volljährige, nicht mehr bei einem Elternteil wohnende Kind auszubezahlen ist und nicht an den zahlenden Elternteil.
Um die Auseinandersetzungen der Eltern zu lösen, ist die getrennte Betrachtung von Steuerrecht und Familienrecht geboten.
Der Kindergeldbetrag wird bekanntlich monatlich an die Eltern überwiesen, beginnend ab dem Monat der Geburt des jeweiligen Kindes. Bei verheirateten Eltern erfolgt die erstmalige Antragstellung durch Unterzeichnung beider Elternteile unter Angabe der Bankverbindung für das Kindergeld. Die Kindergeldzahlungen sind praktisch Vorauszahlungen für den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag, der den Grundbedarf des Kindes decken soll. Arbeitnehmer werden regelmäßig, unabhängig von der Zahlung des Kindergeldes an den jeweiligen Elternteil, einen ganzen oder halben Kinderfreibetrag bei der Zahlung ihrer Lohnsteuer berücksichtigen lassen. Am Ende des Jahres erfolgt dann vom Finanzamt im Rahmen einer Günstigstenprüfung, ob der Bezug des Kindergeldes oder der Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Bei getrennten Eltern kann das auch durchaus unterschiedlich zu würdigen sein.
Bei der Trennung der Kindeseltern läuft der Kindergeldbezug weiter wie vor der Trennung, wenn nicht eine Änderungsmitteilung der Eltern an die Familienkasse erfolgt. Der beantragten Änderung müssen jedoch letztlich beide Elternteile zustimmen. Können sich die Eltern nicht einigen, was insbesondere in den Fällen des „Wechselmodells“schwierig sein kann, da dort entsprechende gesetzliche Vorgaben fehlen, ist eine familiengerichtliche Entscheidung zur Bezugsberechtigung einzuholen. Erst aufgrund der familiengerichtlichen Entscheidung wird die Familienkasse die Bezugsberechtigung ändern.
Es ist daher sowohl die familienrechtliche als auch die steuerrechtliche Beratung sinnvoll.