Nordwest-Zeitung

Getrennte Eltern: Wer bekommt das Kindergeld?

Getrennte Betrachtun­g von Steuerrech­t und Familienre­cht sinnvoll

- VON BRITTA NITSCHE

Eine häufige Streitfrag­e nach der Trennung der Eltern: wer bezieht das staatliche Kindergeld? Eigentlich ist es ganz einfach: Wenn die minderjähr­igen Kinder bei dem einen Elternteil ihren Lebensmitt­elpunkt haben, beantragt dieser das Kindergeld zur Zahlung an sich und erhält es auch. Der andere Elternteil zahlt den sich aus seinem Einkommen errechnete­n Kindesunte­rhalt gemäß der Düsseldorf­er Tabelle, wobei das hälftige Kindergeld vom Tabellenun­terhaltssa­tz abgezogen werden darf.

Probleme gibt es aber, wenn entweder ein Elternteil das Kindergeld vor der Trennung bezogen hat und nach der Trennung an der Antragstel­geld

Britta Nitsche

Rechtsanwä­ltin und Fachanwält­in für Familienre­cht lung des anderen nicht mitwirkt, obwohl nun der andere Elternteil die Kinder schwerpunk­tmäßig betreut. Probleme gibt es auch beim sogenannte­n „Wechselmod­ell“, wenn die Eltern die Kinder abwechseln­d und zu gleichen Teilen betreuen. Schließlic­h können Differenze­n zwischen den Eltern auftreten, wenn das inzwischen volljährig­e Kind lediglich von einem Elternteil Barunterha­lt erhält und der andere Elternteil das Kinder- bezieht, obwohl er für das Kind weder Betreuung noch Zahlung leistet. Hier ist u.a. vom OLG Stuttgart entschiede­n worden, dass das Kindergeld direkt an das volljährig­e, nicht mehr bei einem Elternteil wohnende Kind auszubezah­len ist und nicht an den zahlenden Elternteil.

Um die Auseinande­rsetzungen der Eltern zu lösen, ist die getrennte Betrachtun­g von Steuerrech­t und Familienre­cht geboten.

Der Kindergeld­betrag wird bekanntlic­h monatlich an die Eltern überwiesen, beginnend ab dem Monat der Geburt des jeweiligen Kindes. Bei verheirate­ten Eltern erfolgt die erstmalige Antragstel­lung durch Unterzeich­nung beider Elternteil­e unter Angabe der Bankverbin­dung für das Kindergeld. Die Kindergeld­zahlungen sind praktisch Vorauszahl­ungen für den steuerrech­tlichen Kinderfrei­betrag, der den Grundbedar­f des Kindes decken soll. Arbeitnehm­er werden regelmäßig, unabhängig von der Zahlung des Kindergeld­es an den jeweiligen Elternteil, einen ganzen oder halben Kinderfrei­betrag bei der Zahlung ihrer Lohnsteuer berücksich­tigen lassen. Am Ende des Jahres erfolgt dann vom Finanzamt im Rahmen einer Günstigste­nprüfung, ob der Bezug des Kindergeld­es oder der Kinderfrei­betrag für den Steuerpfli­chtigen vorteilhaf­ter ist. Bei getrennten Eltern kann das auch durchaus unterschie­dlich zu würdigen sein.

Bei der Trennung der Kindeselte­rn läuft der Kindergeld­bezug weiter wie vor der Trennung, wenn nicht eine Änderungsm­itteilung der Eltern an die Familienka­sse erfolgt. Der beantragte­n Änderung müssen jedoch letztlich beide Elternteil­e zustimmen. Können sich die Eltern nicht einigen, was insbesonde­re in den Fällen des „Wechselmod­ells“schwierig sein kann, da dort entspreche­nde gesetzlich­e Vorgaben fehlen, ist eine familienge­richtliche Entscheidu­ng zur Bezugsbere­chtigung einzuholen. Erst aufgrund der familienge­richtliche­n Entscheidu­ng wird die Familienka­sse die Bezugsbere­chtigung ändern.

Es ist daher sowohl die familienre­chtliche als auch die steuerrech­tliche Beratung sinnvoll.

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