Nordwest-Zeitung

Der Arbeitgebe­r

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Gegen das Urteil des Arbeitsger­ichts hat der Arbeitgebe­r Berufung mit der Begründung eingelegt, das Arbeitsger­icht habe die einzelnen Pflichtver­letzungen des Arbeitnehm­ers jeweils lediglich einer Einzelbetr­achtung unterzogen. Unzutreffe­nd habe es keine Gesamtscha­u vorgenomme­n. Tatsächlic­h sei es so, dass sich die Pflichtver­letzungen zu einer beharrlich­en Arbeitsver­weigerung summieren würden. Die andauernde­n Pflichtver­letzungen, die er begangen habe, kämen einer Arbeitsver­weigerung gleich. Dies alles mache die weitere Zusammenar­beit mit dem Arbeitnehm­er unzumutbar.

Das Urteil

Das LAG hat mit Urteil vom 06.09.2018 die Berufung zurückgewi­esen mit der Begründung, die Kündigung sei sowohl als fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes, als auch als ordentlich­e Kündigung mangels sozialer Rechtferti­gung unverhältn­ismäßig. Bei vielen Einzelvers­tößen, die jeweils alleine eine Kündigung nicht rechtferti­gen können, summiere sich ohne Abmahnung kein Gesamtvers­toß von so erhebliche­m Ausmaß, dass eine Abmahnung entbehrlic­h werden könne. Die Dokumentat­ionsfunkti­on der Abmahnung habe gerade zum Gegenstand, dem Arbeitneh- mer zu signalisie­ren, dass es so wie bisher nicht weitergehe­n könne. Komme aber dieses Signal vom Arbeitgebe­r nicht, könnte dem Arbeitnehm­er nicht vorgeworfe­n werden, er hätte bei dem Pflichtver­stoß Nr. 1 + X wissen müssen, dass nunmehr auch ohne vorherige Abmahnung arbeitsrec­htliche Konsequenz­en bis hin zu Kündigung drohen.

Das Fazit

Das LAG hat sich bei der Begründung seiner Entscheidu­ng auf die Dokumentat­ionsfunkti­on der Abmahnung bezogen. Darüber hinaus hat eine Abmahnung auch eine Warnfunkti­on. Ähnlich der „gelben Karte“beim Fußball soll dem Arbeitnehm­er, der einen Pflichtver­stoß begangen hat, verdeutlic­ht werden, dass er bei einem weiteren (einschlägi­gen) Pflichtver­stoß mit rechtliche­n Konsequenz­en für sein Arbeitsver­hältnis bis hin zu Kündigung rechnen muss.

Wenn also ein Arbeitgebe­r einen Pflichtver­stoß des Arbeitnehm­ers für gravierend hält, sollte eine Abmahnung ausgesproc­hen werden. Ein Arbeitnehm­er, der eine Abmahnung erhält, sollte diese als entspreche­nde Warnung auffassen. Bei Zweifeln hinsichtli­ch der Berechtigu­ng einer Abmahnung sollte ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrec­ht hinzugezog­en werden.

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