Der Arbeitgeber
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat der Arbeitgeber Berufung mit der Begründung eingelegt, das Arbeitsgericht habe die einzelnen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers jeweils lediglich einer Einzelbetrachtung unterzogen. Unzutreffend habe es keine Gesamtschau vorgenommen. Tatsächlich sei es so, dass sich die Pflichtverletzungen zu einer beharrlichen Arbeitsverweigerung summieren würden. Die andauernden Pflichtverletzungen, die er begangen habe, kämen einer Arbeitsverweigerung gleich. Dies alles mache die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer unzumutbar.
Das Urteil
Das LAG hat mit Urteil vom 06.09.2018 die Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, die Kündigung sei sowohl als fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes, als auch als ordentliche Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung unverhältnismäßig. Bei vielen Einzelverstößen, die jeweils alleine eine Kündigung nicht rechtfertigen können, summiere sich ohne Abmahnung kein Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß, dass eine Abmahnung entbehrlich werden könne. Die Dokumentationsfunktion der Abmahnung habe gerade zum Gegenstand, dem Arbeitneh- mer zu signalisieren, dass es so wie bisher nicht weitergehen könne. Komme aber dieses Signal vom Arbeitgeber nicht, könnte dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden, er hätte bei dem Pflichtverstoß Nr. 1 + X wissen müssen, dass nunmehr auch ohne vorherige Abmahnung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu Kündigung drohen.
Das Fazit
Das LAG hat sich bei der Begründung seiner Entscheidung auf die Dokumentationsfunktion der Abmahnung bezogen. Darüber hinaus hat eine Abmahnung auch eine Warnfunktion. Ähnlich der „gelben Karte“beim Fußball soll dem Arbeitnehmer, der einen Pflichtverstoß begangen hat, verdeutlicht werden, dass er bei einem weiteren (einschlägigen) Pflichtverstoß mit rechtlichen Konsequenzen für sein Arbeitsverhältnis bis hin zu Kündigung rechnen muss.
Wenn also ein Arbeitgeber einen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers für gravierend hält, sollte eine Abmahnung ausgesprochen werden. Ein Arbeitnehmer, der eine Abmahnung erhält, sollte diese als entsprechende Warnung auffassen. Bei Zweifeln hinsichtlich der Berechtigung einer Abmahnung sollte ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.
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