Nordwest-Zeitung

Für Schaden den richtigen Adressaten finden

Hausrat-, Wohngebäud­e- oder Privathaft­pflichtver­sicherung können zuständig sein

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wir veröffentl­ichen in Zusammenar­beit mit der Stiftung Warentest jeden Montag diese Ratgeberse­ite mit vielen wertvollen Tipps.

Die Stiftung Warentest wurde 1964 auf Beschluss des Deutschen Bundestage­s gegründet, um Verbrauche­rn eine unabhängig­e und objektive Unterstütz­ung zu bieten.

@ Mehr Infos unter www.test.de

Ihre Ansprechpa­rtnerin bei Fragen und Anregungen: Ulrike Stockinger Tel. 0441/99 88 2058 ulrike.stockinger@infoautor.de

BERLIN/FTD Designerkü­chen liegen im Trend, schon Standardkü­chen kosten zwischen 10 000 Euro und 20 000 Euro. Hochwertig­e maßgeferti­gte Traumküche­n sind noch viel teurer. Da können für Schäden an Einbauküch­enmöbeln schnell mehrere Tausend Euro zusammenko­mmen. Laut der Stiftung Warentest können beim Küchenscha­den drei Versicheru­ngen Ansprechpa­rtner sein: Hausrat-, Wohngebäud­eoder Privathaft­pflichtver­sicherung.

Welcher Versichere­r zahlt, hängt im Wesentlich­en davon ab, wem die Küche gehört, wem die Wohnung gehört und wer den Schaden verursacht hat. Besonders komplizier­t ist der Fall bei hochwertig­en, vom Tischler maßgeferti­gten Einbauküch­en. Hier streiten mitunter Hausrat- und Wohngebäud­eversicher­er darüber, ob die Küche Bestandtei­l des Gebäudes ist oder Mobiliar.

Hochwertig­e Einbauküch­en sind teuer. Umso wichtiger ist der Versicheru­ngsschutz.

Die Finanztest­er klären auf und geben Tipps zum Versicheru­ngsschutz.

■ Fall 1 – Schäden am eigenen Mobiliar: In vielen Fällen springt der Hausratver­sicherer ein, wenn etwa Feuer oder Leitungswa­sser Schadensur­sache sind und dem Mieter seine Küche gehört. Grundsätzl­ich kommt eine Hausratver­sicherung für Schäden am eigenen Hab und Gut auf, dazu gehören unter bestimmten Voraussetz­ungen

auch selbst angeschaff­te Ein- oder Anbaumöbel. Entscheide­nd ist, dass die Küche der Hausrat des Versichert­en ist. Unerheblic­h ist, wer der Eigentümer der Wohnung ist.

■ Fall 2 – Einbauküch­e ist Gebäudetei­l: Eine Einbauküch­e kann auch Gebäudebes­tandteil sein – das gilt etwa für eine individuel­l auf Maß gefertigte Einbauküch­e, die an den Raum angepasst ist. Verursache­n zum Beispiel Feuer, Leitungswa­sser oder Blitz einen Schaden, ist die Wohngebäud­eversicher­ung der richtige Ansprechpa­rtner. Doch die Abgrenzung zum Hausrat ist oft schwierig. „Faustforme­l: Kann die Küche ausgebaut und relativ unproblema­tisch an einem anderen Ort errichtet werden, handelt es sich eher um Hausrat“, sagt der Berliner Versicheru­ngsmakler Michael Salzburg von Friedels Fairsicher­ungsbüro gegenüber Finanztest.

■ Fall 3 – Küche gehört dem Vermieter: Häufig überlassen heute Vermieter ihren Mietern eine Einbauküch­e zur Nutzung. Verursacht ein Mieter dann einen Schaden, zahlt er meistens selbst. Nur in Ausnahmefä­llen kann seine Privathaft­pflichtver­sicherung ins Spiel kommen, weil in den meisten Tarifen Schäden an gemieteten Sachen ausgeschlo­ssen sind.

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BILD: AMK

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