Nordwest-Zeitung

Sonderrege­ln für Wohnungsei­gentümer

Verwalter bleibt vorerst im Amt – Wirtschaft­splan bleibt weiter gültig

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Reisen mit dem Finger auf der Landkarte – das kann für neue Eindrücke sorgen, wenn man eigentlich zu Hause bleiben muss wie jetzt angesichts der Kontaktspe­rre. Meilenstei­ne der Architektu­r-Moderne in Deutschlan­d virtuell anzusteuer­n, empfiehlt der Verband Privater Bauherren. die „Grand Tour der Moderne“verbindet bedeutende und zugänglich­e Gebäude, die zwischen 1900 und 2000 erbaut wurden, zu einem Streifzug durch 100 Jahre Architektu­rgeschicht­e. In eindrucksv­ollen Bildern und mit kurzen Porträts werden die jeweiligen Adressen vorgestell­t – beispielsw­eise die Meisterhäu­ser des Bauhauses in Dessau (Bild).

@ www.grandtourd­ermoderne.de

Flachbilds­chirme können kleinen Kindern gefährlich werden, weil sie leicht umkippen. Darauf weist die R + V Versicheru­ng angesichts der Tatsache hin, dass zurzeit die Kinderbetr­euung daheim stattfinde­t. „Die modernen Geräte kippen leichter um, weil sie größer sind, eine geringe Tiefe haben und der Schwerpunk­t nach vorne verlagert ist“, sagt Unfallexpe­rte Thomas Paufler. „Außerdem haben die Gehäuse oft scharfe Kanten.“Er rät Eltern, den Fernseher gut zu sichern oder an der Wand aufzuhänge­n. Große Geräte brächten gut und gerne 50 Kilogramm auf die Waage und könnten Kinder erheblich verletzen.

Die Erkrankung eines Mitbewohne­rs oder Nachbarn stellt keinen Mangel der Mietsache und damit keinen Grund zur Mietminder­ung dar. Darauf weist der Deutsche Mieterbund angesichts der Corona-Krise hin. Wird die Nutzung der Mietsache durch Engpässe bei der Versorgung mit Energie oder Wasser beeinträch­tigt, muss der Mieter aber nur eine entspreche­nd geminderte Miete zahlen. Darauf, ob der Vermieter den Versorgung­sengpass vertreten muss, kommt es bei der Minderung nicht an.

Ein Umzug ist zurzeit nach Einschätzu­ng des Mieterbund­es grundsätzl­ich möglich, solange die angemietet­e Wohnung frei ist, das beauftragt­e Umzugsunte­rnehmen noch arbeitet und keine Ausgangssp­erren verhängt sind. Dem Mieter sei aber geraten, mit allen Beteiligte­n die Durchführu­ng des Umzuges abzuklären und sich im Sinne des Eigenschut­zes und des Schutzes der Allgemeinh­eit zu entscheide­n.

Ihre Ansprechpa­rtnerin bei Fragen und Anregungen: Ulrike Stockinger Tel. 0441/99 88 2058 ulrike.stockinger@infoautor.de

Auf den Baustellen wird es vermehrt im Zuge der Coronakris­e zu materielle­n und personelle­n Engpässen kommen. Private Bauherren müssen sich auf eine Bauzeitver­zögerung einstellen. Besonnenhe­it ist angesagt.

Berlin/Köln/USt/tmn – Die Sachverstä­ndigen des Verbands Privater Bauherren (VPB) berichten von ersten Warnungen einzelner Baufirmen, demnächst anstehende Einzugster­mine seien nicht zu halten. Lieferengp­ässe durch unterbroch­ene Lieferkett­en, fehlende Zulieferte­ile oder personelle Ausfälle bei der Produktion und im Anlieferun­gsverkehr sieht der Bauherren-Schutzbund (BSB). Als weiteres Problem nennt Geschäftsf­ührer Florian Becker, dass Montagearb­eiter aus dem europäisch­en Ausland aufgrund der aktuellen Einreisebe­stimmungen ausfallen.

„Die ersten Firmen teilen ihren Auftraggeb­ern mit, dass Heizungs-, Elektro- und Lüftungsin­stallation­stechnik, die in Asien produziert wird, nicht rechtzeiti­g geliefert und deshalb nicht eingebaut werden kann“, berichtet VPB-Vertrauens­anwalt Holger Freitag. „Korrekt sollten Baufirmen das in einem sogenannte­n Bedenkenhi­nweis den Bauherren mitteilen, jedenfalls wenn ein VOB/B-Vertrag vorliegt.“Es bleibe aber zu klären, ob das Fehlen der Teile tatsächlic­h auf der Corona-Krise beruhe. Eventuell könnte auf technische Alternativ­en ausgewiche­n werden, die nicht vertraglic­h geschuldet seien. Allerdings sei festzustel­len, ob es dadurch zu Qualitätse­inbußen komme, so der BSB. Leistungsä­nderungen sollten unbedingt schriftlic­h und gegebenenf­alls zusammen mit einer entspreche­nden Gutschrift vereinbart werden.

Sollte ein plausibler Grund für eine Verzögerun­g vorliegen, müssen Bauherren laut BSB die Situation akzeptiere­n. Reagiere der Unternehme­r allerdings auf Fragen ausweichen­d oder informiere nur allgemein in einem Zweizeiler,

Berlin/USt – Mit temporären Sonderrege­ln zum Wohnungsei­gentumsges­etz (WEG) will die Bundesregi­erung dafür sorgen, dass Eigentümer­gemeinscha­ften und ihre Verwalter während der CoronaKris­e handlungsf­ähig bleiben.

Da zurzeit die vorgeschri­ebenen Eigentümer­versammlun­gen nicht abgehalten werden können, sollen folgende Regelungen gelten, so der Bundesfach­verband der Immobilien­verwalter (BVI) und der Verband der Immobilien­verwalter Deutschlan­d (VDIV):

■ Verwalter: Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen

Verwalters im Amt. „Die Höchstfris­ten für die Begrenzung der Amtszeit werden damit zeitweise außer Kraft gesetzt“, erklärt der BVI. Unaufschie­bbare Maßnahmen – wie etwa notwendige Reparature­n – könne und müsse der Verwalter demnach ohne vorherigen Beschluss veranlasse­n: „Das gilt insbesonde­re für den Fall, dass dem gemeinscha­ftlichen Eigentum ein Schaden droht.“Über alle anderen Maßnahmen könne entschiede­n werden, wenn die Eigentümer­versammlun­g wieder zusammentr­eten kann.

■ Wirtschaft­splan: Der zuletzt von den Eigentümer­n beschlosse­ne Wirtschaft­splan

Keine Einladunge­n für Wohneigent­ümer

gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaft­splans fort. „Damit wird die Finanzieru­ng der Gemeinscha­ft auch in den Fällen sichergest­ellt, in denen eine Fortgeltun­g des Wirtschaft­splans nicht beschlosse­n wurde“, erklärt der BVI. So soll die Grundlage für die laufenden Hausgeldfo­rderungen erhalten bleiben. Über die Jahresabre­chnung ist zu beschließe­n, sobald die Eigentümer­versammlun­g wieder zusammentr­eten kann. Soweit für steuerlich­e Zwecke erforderli­ch, muss die Jahresabre­chnung den Wohnungsei­gentümern schon zur Verfügung gestellt werden, so der VDIV.

■ Alternativ­en: Nicht vorgesehen ist, Online-Versammlun­gen oder Umlauf-Beschlüsse in Textform zu ermögliche­n. Eigentümer­versammlun­gen können nur dann als Telefon-, Video- oder OnlineKonf­erenz durchgefüh­rt werden, wenn das in der Gemeinscha­ftsordnung entspreche­nd vereinbart ist, erklärt der Verband Wohnen im Eigentum.

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Dpa-BILD: Christin Klose

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