Anspruch auf verstellbaren Schreibtisch?
Wie ein Arbeitsrechtler das weit verbreitete Thema einschätzt
für Lagerlogistik? Diese Fachleute (drei Jahre Ausbildung) haben im Lager von Firmen den Durchblick. Sie sind zuständig für die Annahme von angelieferten Rohstoffen oder Produkten mit den entsprechenden Papieren bzw. Daten. Dann muss alles sinnvoll gelagert werden – nach dem jeweiligen System der Firma. Irgendwann wird die gelagerte Ware auch wieder benötigt, etwa in der Produktion oder für die Auslieferung. Auch für die Verladung zum Abtransport neben den „Papieren“sind Fachkräfte für Lagerlogistik oft zuständig.
BERLIN – Ein Tisch, der sich zum Stehpult hochfahren lässt und wieder zurück - das wünschen sich viele Arbeitnehmer. Vor allem dann, wenn sie bei der Arbeit lange sitzen müssen. Aber muss der Arbeitgeber einen solchen Schreibtisch zur Verfügung stellen?
„Auf so einen technischen Super-Schreibtisch hat man in der Regel keinen Anspruch“, klärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, auf. Die Arbeitsschutz- und Ergonomie-Vorschriften würden zwar vorschreiben, dass Arbeitnehmer Anspruch auf einen der Körpergröße anpassbaren Arbeitsplatz haben. „In der Regel ist dann aber nur der Schreibtischstuhl höhenverstellbar“, so Meyer.
Es gebe dann noch Regelungen, die besagen, dass Mitarbeiter, die größer als 1,91 Meter sind, vom Arbeitgeber eventuell einen höheren Schreibtisch bekommen müssen. Auch der muss dann aber nicht in der Höhe verstellbar sein, sondern nur grundsätzlich zur Körpergröße passen.
„Wenn Mitarbeiter hingegen ein nachgewiesenes Leiden
haben, dann kann die Anschaffung eines höhenverstellbaren Schreibtisches als Teilhabe am Arbeitsleben durch die finanzielle Leistungen der Deutschen Rentenversicherung unterstützt werden“, erklärt der Fachanwalt weiter.
„Das dient dem Zweck, die Gesundheit zu erhalten und zugleich künftige Fehlzeiten eines Arbeitnehmers zu verringern. Deshalb werden in der Regel auch die Arbeitgeber daran Interesse haben, einen solchen Tisch anzuschaffen.“
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV/Hauptsitz Berlin)
weist darauf hin, dass diese Leistung nur im Einzelfall bei schweren spezifischen Erkrankungen begründet ist. Der individuelle Bedarf werde jeweils durch die Rentenversicherung geprüft.
Einen grundsätzlichen Leistungsanspruch – etwa bei Bandscheibenvorfällen oder ähnlichem – gibt es den Informationen zufolge nicht. Bei der überwiegenden Zahl orthopädischer Einschränkungen seien zum Beispiel die im Fachhandel angebotenen ergonomischen Bürostühle geeignet, um ein adäquates Sitzen zu gewährleisten.