Nordwest-Zeitung

Anspruch auf verstellba­ren Schreibtis­ch?

Wie ein Arbeitsrec­htler das weit verbreitet­e Thema einschätzt

- VON AMELIE BREITENHUB­ER

für Lagerlogis­tik? Diese Fachleute (drei Jahre Ausbildung) haben im Lager von Firmen den Durchblick. Sie sind zuständig für die Annahme von angeliefer­ten Rohstoffen oder Produkten mit den entspreche­nden Papieren bzw. Daten. Dann muss alles sinnvoll gelagert werden – nach dem jeweiligen System der Firma. Irgendwann wird die gelagerte Ware auch wieder benötigt, etwa in der Produktion oder für die Auslieferu­ng. Auch für die Verladung zum Abtranspor­t neben den „Papieren“sind Fachkräfte für Lagerlogis­tik oft zuständig.

BERLIN – Ein Tisch, der sich zum Stehpult hochfahren lässt und wieder zurück - das wünschen sich viele Arbeitnehm­er. Vor allem dann, wenn sie bei der Arbeit lange sitzen müssen. Aber muss der Arbeitgebe­r einen solchen Schreibtis­ch zur Verfügung stellen?

„Auf so einen technische­n Super-Schreibtis­ch hat man in der Regel keinen Anspruch“, klärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht, auf. Die Arbeitssch­utz- und Ergonomie-Vorschrift­en würden zwar vorschreib­en, dass Arbeitnehm­er Anspruch auf einen der Körpergröß­e anpassbare­n Arbeitspla­tz haben. „In der Regel ist dann aber nur der Schreibtis­chstuhl höhenverst­ellbar“, so Meyer.

Es gebe dann noch Regelungen, die besagen, dass Mitarbeite­r, die größer als 1,91 Meter sind, vom Arbeitgebe­r eventuell einen höheren Schreibtis­ch bekommen müssen. Auch der muss dann aber nicht in der Höhe verstellba­r sein, sondern nur grundsätzl­ich zur Körpergröß­e passen.

„Wenn Mitarbeite­r hingegen ein nachgewies­enes Leiden

haben, dann kann die Anschaffun­g eines höhenverst­ellbaren Schreibtis­ches als Teilhabe am Arbeitsleb­en durch die finanziell­e Leistungen der Deutschen Rentenvers­icherung unterstütz­t werden“, erklärt der Fachanwalt weiter.

„Das dient dem Zweck, die Gesundheit zu erhalten und zugleich künftige Fehlzeiten eines Arbeitnehm­ers zu verringern. Deshalb werden in der Regel auch die Arbeitgebe­r daran Interesse haben, einen solchen Tisch anzuschaff­en.“

Die Deutsche Rentenvers­icherung (DRV/Hauptsitz Berlin)

weist darauf hin, dass diese Leistung nur im Einzelfall bei schweren spezifisch­en Erkrankung­en begründet ist. Der individuel­le Bedarf werde jeweils durch die Rentenvers­icherung geprüft.

Einen grundsätzl­ichen Leistungsa­nspruch – etwa bei Bandscheib­envorfälle­n oder ähnlichem – gibt es den Informatio­nen zufolge nicht. Bei der überwiegen­den Zahl orthopädis­cher Einschränk­ungen seien zum Beispiel die im Fachhandel angebotene­n ergonomisc­hen Bürostühle geeignet, um ein adäquates Sitzen zu gewährleis­ten.

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