Nordwest-Zeitung

Kurzarbeit­ergeld richtig beantragen

Welche strafrecht­lichen Konsequenz­en haben falsche Angaben bei der Arbeitsage­ntur?

- VON SANDRA BAUMANN

Miriam Struhalla

Rechtsanwä­ltin Schwerpunk­t und Zivilrecht

Verkehrsre­cht Allgemeine­s

aus. Verfügt aber der Geschädigt­e über eine besondere Expertise, erhöhte Einflussmö­glichkeite­n oder sonstige Vorteile, so wirken sich diese Faktoren wiederum zugunsten des Schädigers aus.

Sind dem Geschädigt­en von markengebu­ndenen Fachwerkst­ätten auf dem regionalen Markt Großkunden­rabatte für Reparature­n eingeräumt, die er auch für die Reparatur des Unfallscha­dens in Anspruch nehmen kann, ist dieser Umstand zu berücksich­tigen. „Verdienen“darf der Geschädigt­e an dem Schadenfal­l nicht. Er soll lediglich so gestellt werden, wie er ohne den Unfall gestanden hätte. Also: Geld verdienen kann ein Großkunde einer Werkstatt bei der fiktiven Abrechnung nicht.

@ www.rae-wandscher.de

Die Corona-Krise stellt neben den Arbeitnehm­ern auch die Arbeitgebe­r vor wohl nie dagewesene Probleme. Um den Betrieb der Unternehme­n weiter zu ermögliche­n und Kündigunge­n zu vermeiden, wurde das Kurzarbeit­ergeld eingeführt. Doch was zunächst als (kleiner) Rettungsan­ker erscheint, kann strafrecht­liche Konsequenz­en nach sich ziehen.

Es klingt so verlockend: Kurzarbeit­ergeld schnell und unkomplizi­ert beantragen, den Betrieb am Laufen halten und keine Mitarbeite­r entlassen zu müssen. Doch wenn das Unternehme­n Kurzarbeit­ergeld beantragt, müssen dazu auch alle Voraussetz­ungen erfüllt sein.

Dazu gehören unter anderem, dass mindestens zehn Prozent der Beschäftig­ten einen Arbeitsaus­fall von mehr als zehn Prozent haben und dieser aufgrund eines unabwendba­ren Ereignisse­s beruht.

Angaben müssen korrekt sein

Doch was passiert, wenn der Unternehme­r in der Eile vorsätzlic­h oder fahrlässig ein Kreuz im Antrag falsch setzt und dadurch falsche Angaben macht? Unter dem Formularvo­rdruck steht fettgedruc­kt als Hinweis, dass die Arbeitsage­ntur Strafanzei­ge bei der Staatsanwa­ltschaft stellt, wenn Feststellu­ngen ergeben, dass strafrecht­lich relevante Aspekte zu einer Leistungsü­berzahlung geführt haben. Spätestens dieser Hinweis sollte jedem noch so in Not geratenen Unternehme­r vor Augen führen, dass die Angaben sorgfältig und korrekt erfolgen müssen.

Selbst wenn es zunächst zu einer schnellen Leistungsa­uszahlung kommt, behält sich die Arbeitsage­ntur vor, die Angaben nachträgli­ch zu überprüfen. Der Unternehme­r müsste dann also neben dem zu viel gezahlten Kurzarbeit­ergeld auch mit einem strafrecht­lichen Ermittlung­sverfahren und gegebenenf­alls anschließe­nd folgender Verurteilu­ng rechnen. Es ist damit zu rechnen, dass spätestens nach dem Ende der Corona-Krise die Angaben seitens der Arbeitsage­ntur auf deren Richtigkei­t und Vollständi­gkeit überprüft werden.

Sandra Baumann

Rechtsanwä­ltin, Schwerpunk­t Arbeits- und Strafrecht

Welche Anforderun­gen werden gestellt?

Zunächst ist die Kurzarbeit durch den Arbeitgebe­r bei der zuständige­n Arbeitsage­ntur anzuzeigen. Der Arbeitgebe­r zahlt das Kurzarbeit­ergeld an seine Beschäftig­ten aus und kann anschließe­nd bei der Arbeitsage­ntur die Erstattung beantragen.

Hinter dem Antrag stehen jedoch noch weitere Pflichten des Arbeitgebe­rs. Bevor er Angaben tätigt, hat er diverse Prüfungs-, Dokumentat­ionsund Informatio­nspflichte­n zu erfüllen. Dazu muss er für jeden Arbeitnehm­er prüfen, ob die jeweiligen persönlich­en Voraussetz­ungen des Arbeitnehm­ers für die Inanspruch­nahme des Kurzarbeit­ergeldes vorliegen. Dies ist beispielwe­ise dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehm­er noch Resturlaub aus dem Vorjahr hat.

Daneben muss der Arbeitsaus­fall auch tatsächlic­h vorliegen. Deswegen ist sorgfältig zu prüfen, ob es nicht doch noch Aufgaben zu erledigen gibt, die vielleicht lange liegen geblieben sind.

Wie macht sich der Unternehme­r konkret strafbar?

Bei unvollstän­digen oder unrichtige­n Angaben durch den Unternehme­r kann der Straftatbe­stand des Betruges gemäß § 263 StGB verwirklic­ht sein. Ein Betrug kann mit Freiheitss­trafe von bis zu fünf Jahren (im besonders schweren Fall sogar bis zu zehn Jahren) oder Geldstrafe geahndet werden. Daneben droht – je nach Gewerbe – auch die Eintragung ins Gewerbezen­tralregist­er.

Ferner besteht die Möglichkei­t einer Strafbarke­it als Subvention­sbetrug gemäß § 264 StGB. Kurzarbeit­ergeld ist nämlich eine Subvention, also als Leistung aus öffentlich­en Mitteln, die an Unternehme­n oder Betriebe gewährt wird – ohne marktmäßig­e Gegenleist­ung und Leistung, die der Wirtschaft dienen soll.

Im Gegensatz zum Betrug, bei dem ein vorsätzlic­hes Handeln erforderli­ch ist, reicht für die Verwirklic­hung des Tatbestand­es des Subvention­sbetrugs bereits leichtfert­iges Handeln. Hierfür sieht der Gesetzgebe­r eine Geldstrafe oder Freiheitst­rafe bis zu drei Jahren vor.

Auch eine Ordnungswi­drigkeit ist möglich, sodass eine Geldbuße verhängt werden könnte.

Falls der Unternehme­r falsche Angaben gemacht hat, bedeutet dies aber nicht zwangsläuf­ig eine Verurteilu­ng. Vielmehr ist der konkrete Einzelfall zu prüfen, welche Angaben fehlerhaft waren und ob diese strafrecht­lich relevant sind. Dazu sollte ein auf Strafrecht spezialisi­erter Rechtsanwa­lt umgehend zu Rate gezogen werden.

@ www.ra-wardenburg.de

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