Nordwest-Zeitung

Welche Entschädig­ungsansprü­che gibt es?

Naturgemäß noch keine Urteile als Orientieru­ngshilfe

- VON DR. ALEXANDER WANDSCHER

In der aktuellen CoronaKris­e tritt bei immer mehr Menschen zu der Besorgnis vor den gesundheit­lichen Risiken auch die Sorge vor den wirtschaft­lichen Folgen der behördlich­en Eindämmung­smaßnahmen. Es stellt sich unter anderem die Frage nach Entschädig­ungsmöglic­hkeiten für aktuell entstehend­e Verdiensta­usfälle.

Nach den bislang geltenden Vorschrift­en des § 56 Abs. 1 des Infektions­schutzgese­tzes (IfSG) kann Entschädig­ungsansprü­che nur geltend machen, wer einen Verdiensta­usfall erleidet, weil er einem individuel­len berufliche­n Tätigkeits­verbot durch die zuständige Gesundheit­sbehörde als sogenannte­r „Ausscheide­r“, Ansteckung­sverdächti­ger, Krankheits­verdächtig­er oder sonstiger Träger von Krankheits­erregern unterliegt. Das Gleiche gilt für Personen, die einer individuel­len Quarantäne unterworfe­n sind. Diese

Personen haben Anspruch auf volle Entschädig­ung für den erlittenen Verdiensta­usfall.

Die weit überwiegen­de Mehrheit der Bevölkerun­g ist solchen Maßnahmen bislang nicht unterworfe­n. Für sie gelten diese Entschädig­ungsvorsch­riften daher nicht.

Mit der in der letzten Märzwoche von Bundestag und Bundesrat verabschie­deten Änderung des Infektions­schutzgese­tzes wurden die Entschädig­ungsansprü­che jetzt aber wesentlich ausgeweite­t. Mit Wirkung ab 30. März bis zum 31. Dezember 2020 erhalten aufgrund des eigens eingefügte­n § 56 Abs. 1a IfSG alle Eltern, Pflegeelte­rn und sonstigen Sorgeberec­htigten von Kindern unter zwölf Jahren eine Entschädig­ung in Höhe von 67 Prozent des entstanden­en Verdiensta­usfalls. Ein entspreche­nder Anspruch besteht bei Betreuungs­bedürftigk­eit von Kindern im Alter von zwölf Jahren und älter, die aufgrund einer Behinderun­g auf Hilfe angewiesen sind.

Wie lange wird die Entschädig­ung gewährt?

Voraussetz­ung ist, dass Einrichtun­gen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständige­n Behörde zur Verhinderu­ng der Verbreitun­g von Infektione­n oder übertragba­ren Krankheite­n aufgrund des Infektions­schutzgese­tzes vorübergeh­end geschlosse­n oder deren Betreten untersagt wird und der erwerbstät­ige Sorgeberec­htigte in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen muss, weil er keine anderweiti­gen zumutbaren Betreuungs­möglichkei­ten sicherstel­len kann.

Die Entschädig­ung wird für einen Zeitraum von längstens sechs Wochen gewährt. Für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gezahlt.

Ein Anspruch besteht nicht für Zeiten, in denen eine Betreuung aufgrund von Schulferie­n ohnehin nicht erfolgt wäre.

Welche Anrechnung­sregelunge­n gibt es?

Eine Entschädig­ung wird auch nicht gewährt, soweit der Betroffene Arbeitslos­engeld oder Kurzarbeit­ergeld erhält. In diesen Fällen geht der Anspruch auf die Bundesagen­tur für Arbeit über. Darüber hinaus gibt es verschiede­ne Anrechnung­sregelunge­n, beispielsw­eise für Fälle, in denen der Arbeitgebe­r Zuschüsse gege

Dr. Alexander Wandscher

Rechtsanwa­lt und Notar Fachanwalt für Bau- und Architekte­nrecht sowie Verwaltung­srecht währt oder der Arbeitnehm­er trotz Schließung Arbeitsent­gelte erwirtscha­ftet.

Arbeitnehm­ern ist die Entschädig­ung grundsätzl­ich für die Zeit von sechs Wochen vom Arbeitgebe­r zu zahlen. Der Arbeitgebe­r kann sich die an den Arbeitnehm­er ausgezahlt­en Beträge auf Antrag von der zuständige­n Behörde erstatten lassen. Selbststän­di

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