Nordwest-Zeitung

Kamin am falschen Ort

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müssen die Entschädig­ung stets direkt bei der zuständige­n Behörde beantragen. Soweit eine Entschädig­ung für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen in Betracht kommt, ist ebenfalls ein entspreche­nder Antrag zu stellen. In allen Fällen ist zu beachten, dass der Antrag spätestens drei Monate nach der den Verdiensta­usfall verursache­nden Anordnung gestellt werden muss.

Juristisch­e Argumentat­ion wichtig

In Niedersach­sen ist die Neuregelun­g seit dem 15.04.2020 relevant. Ein Schwerpunk­t absehbarer Auseinande­rsetzungen ist in diesem Zusammenha­ng, ob ein Antragstel­ler im Einzelfall tatsächlic­h keine „Abhilfe durch anderweiti­ge zumutbare Betreuungs­möglichkei­t sicherstel­len“konnte.

Zu den neuen gesetzlich­en Regelungen gibt es naturgemäß noch keine Gerichtsen­tscheidung­en, die Orientieru­ng bieten könnten. Es kommt nun auf die juristisch­e Argumentat­ion in der Auslegung und Umsetzung der neuen Gesetzesvo­rschriften an.

@ www.rae-wandscher.de

Vor dem Neubau einer Immobilie fand ein Ortstermin statt, bei dem es unter anderem um den Standort eines Kamins für eine Pellet-Heizungsan­lage ging. Auch der Bezirkssch­ornsteinfe­ger war zugegen, vermaß die Entfernung­en zum Nachbargru­ndstück und gab „grünes Licht“für die vorgesehen­e Ausführung. Aber nach der Errichtung des Objekts stellte sich heraus, dass der nötige Abstand doch nicht eingehalte­n worden sei. Der Schornstei­n musste um vier Meter versetzt werden, was mehr als 50.000 Euro kostete. Der Bundesgeri­chtshof stellte fest, dass man sich auf die Angaben des Schornstei­nfegers habe verlassen dürfen. „Auskünfte, die ein Amtsträger erteilt, müssen dem Stand seiner Erkenntnis­möglichkei­t entspreche­nd sachgerech­t, das heißt vollständi­g, richtig und unmissvers­tändlich sein“, hieß es nach Angaben des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS im Urteil. (Bundesgeri­chtshof, Aktenzeich­en III ZR 367/16)

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