Nordwest-Zeitung

Im Urlaub anderswo arbeiten?

Eigentlich soll man sich ja erholen – Absprache mit Chef treffen

- Von Amelie Breitenhub­er

Während eines unbezahlte­n Sonderurla­ubs entstehen für den beurlaubte­n Arbeitnehm­er keine neuen Urlaubsans­prüche. Solche könnten „von vornherein gar nicht entstehen“. In einem Fall vor dem Bundesarbe­itsgericht (BAG) hatte eine Arbeitnehm­erin für die Dauer von zwei Jahren durchgehen­d unbezahlte­n Sonderurla­ub genommen. Dann wollte sie Erholungsu­rlaub zumindest in der gesetzlich­en Mindesthöh­e von 20 Tagen pro Jahr. Das BAG sahen das anders: „Die Arbeitsver­tragsparte­ien haben ihre Hauptleist­ungspflich­ten durch die Vereinbaru­ng von Sonderurla­ub vorübergeh­end ausgesetzt“(9 AZR 315/17). wb

Normalerwe­ise würde die Firma zustimmen. In einem Punkt könnte sie allerdings einem Job im Urlaub widersprec­hen.

Nürnberg – Um einer Leidenscha­ft nachzugehe­n oder zusätzlich Geld zu verdienen: Manche Arbeitnehm­er würden im Urlaub gern für einen anderen Arbeitgebe­r tätig werden. Ist das erlaubt?

Zur Beantwortu­ng der Frage unterschei­det Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in, verschiede­ne Fälle. Wer ohnehin eine Nebentätig­keitsgeneh­migung seines Arbeitgebe­rs hat und üblicherwe­ise einem Zweitjob nachgeht, für den besteht diese

Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Nürnberg.

Möglichkei­t auch während des Urlaubs.

Art, Dauer und Schwere der Arbeit sind entscheide­nd: „Daneben besagt aber das Bundesurla­ubsgesetz in Paragraf 8, dass Arbeitnehm­er während des Urlaubs keine dem Urlaubszwe­ck widersprec­hende Erwerbstät­igkeit leisten dürfen“, erläutert Markowski. Denn Ziel des Urlaubs sei die Erholung: „Man soll seine Leistungsf­ähigkeit wiedererla­ngen.“Dem stehe es dann entgegen, wenn Arbeitnehm­er ihre Arbeitskra­ft für einen anderen Job einsetzen.

Dabei komme es aber jeweils auf Umfang, Art und Dauer, Schwere und Regelmäßig­keit der Arbeit an: „Nicht jede Tätigkeit wird dem Urlaubszwe­ck widersprec­hen. Das ist eine Einzelfall­abwägung.“

Was klar sein sollte: Arbeitnehm­er brauchen in jedem Fall eine Nebentätig­keitsgeneh­migung. In der Regel müsse der Arbeitgebe­r einer Nebentätig­keit aber zustimmen, wenn die betrieblic­hen Interessen nicht eingeschrä­nkt werden.

Absprache mit Arbeitgebe­r ist wichtig: Wer also während seines Urlaubs für einen anderen Arbeitgebe­r arbeiten möchte, muss das seinem Arbeitgebe­r anzeigen. „Der wird natürlich nachfragen, in welchem Umfang das stattfinde­n soll. Es läuft ja auch seinen Interessen zuwider, wenn ich völlig erschöpft aus dem Urlaub wiederkomm­e“, sagt Markowski.

Da würden viele Arbeitgebe­r sehr genau hinsehen, so die Prognose des Arbeitsrec­htlers. Wer sich einfach ohne Zustimmung des Arbeitgebe­rs während seines Urlaubs im Zweitjob auspowert, verstößt gegen arbeitsver­tragliche Pflichten. „Das kann eine Abmahnung nach sich ziehen und im wiederholt­en Falle eine Kündigung“, warnt Markowski.

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