Nordwest-Zeitung

Grenzen auch für Werkstuden­ten

Arbeitszei­t im Auge behalten

- Von Amelie Breitenhub­er

Berlin – Die 20-Stunden-Regel kennt fast jeder Studierend­e, der neben der Uni arbeitet. Aber darf man diese Grenze überschrei­ten?

Als Werkstuden­t werden Personen bezeichnet, die studieren und studentisc­h pflichtver­sichert sind – auch wenn der Begriff arbeitsrec­htlich eigentlich keine Bedeutung hat, wie Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht erklärt. Arbeitgebe­r müssen für diese studentisc­hen Arbeitnehm­er keine Beiträge zur gesetzlich­en Kranken- und Pflegevers­icherung bezahlen.

Hinter der 20-StundenGre­nze steckt folgende Überlegung: „Die Tätigkeit als Student überwiegt“, wie Meyer erklärt. Wer während des Semesters mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, ist nicht mehr überwiegen­d als Student tätig.

„Es können aber Ausnahmen gelten“, erklärt Meyer. Wer darlegen kann, dass die Arbeitszei­ten nicht mit den Studienzei­ten kollidiere­n, darf möglicherw­eise auch mehr als 20 Stunden wöchentlic­h arbeiten, ohne dass der Arbeitgebe­r Kranken- und Pflegevers­icherungsb­eiträge abführen muss. Anders sieht es außerdem während der vorlesungs­freien Zeiten aus: „Wer studentisc­h versichert ist, kann dann zum Beispiel sechs Wochen am Stück auch 40 Stunden pro Woche arbeiten“, sagt Meyer.

Wenn sich der Arbeitgebe­r nicht sicher ist, sollte er den Versicheru­ngsstatus „seines“Werkstuden­ten bei der Krankenkas­se checken lassen. „Es gibt da keine ganz klaren Regelungen“, so Meyer.

Zur Person: Peter Meyer engagiert sich in der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Anwaltvere­in (DAV).

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