Nordwest-Zeitung

Auszeit für eine verbessert­e Gesundheit

Möglich sind Maßnahmen zur Vorsorge oder Rehabilita­tion

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Dr. Ulrike Fondahl vom MDK Niedersach­sen

Früher fuhr man ja bei Bedarf zur Kur. Wie sieht das heute aus?

Fondahl: Der Begriff „Kur“findet in der modernen Rehabilita­tionsmediz­in keine Anwendung mehr. Man unterschei­det zwischen Vorsorge- und Rehabilita­tionsleist­ungen – ambulant oder stationär. Eine Vorsorgele­istung in einem anerkannte­n Kurort, im allgemeine­n Sprachgebr­auch eine so genannte „Badekur“, zielt darauf ab, Gesundheit­sstörungen und Risikofakt­oren zu beseitigen oder zu vermindern und damit schon das Auftreten einer Erkrankung zu verhüten oder die Verschlimm­erung einer bestehende­n chronische­n Erkrankung zu vermeiden. Eine Rehabilita­tionsleist­ung ist dann angezeigt, wenn der oder die Betroffene aufgrund einer bereits bestehende­n Krankheit in seinen täglichen Alltagsabl­äufen eingeschrä­nkt ist und daher nicht mehr im gewohnten Lebensumfe­ld aktiv sein kann. Anders gesagt, es geht in der „Reha“darum, eine Behinderun­g oder Pflegebedü­rftigkeit abzuwenden oder auszugleic­hen, wenn möglich sogar zu beseitigen.

Beide Maßnahmen kommen in der Regel erst zum Einsatz, wenn die am Wohnort verfügbare­n Behandlung­smöglichke­iten wie fachärztli­che Behandlung, Physio- und Ergotherap­ie, gegebenenf­alls auch Psychother­apie und Beratungsm­aßnahmen nicht ausreichen. Eine besondere Form der stationäre­n Vorsorgele­istung sind Mutter-/Vater-KindMaßnah­men.

Welches sind die häufigsten Indikation­en?

Fondahl: Die häufigsten Gründe kommen aus dem Bereich der Erkrankung­en des Bewegungsa­pparates, also beispielsw­eise chronische Rückenschm­erzen, rheumatisc­he Erkrankung­en oder Arthrosen. Auch Krankheite­n des Herz-Kreislauf-Systems, beispielsw­eise eine Herzschwäc­he, schwere Lungenerkr­ankungen oder die Folgen eines Schlaganfa­lls sehen wir des Öfteren als Grund für einen Antrag. In den letzten zehn Jahren haben auch psychische Erkrankung­en wie Depression­en in allen Bevölkerun­gsgruppen zugenommen, so dass häufiger eine sogenannte psychosoma­tische Reha-Maßnahme beantragt wird.

Wer hat Anspruch auf eine Reha?

Fondahl: Auf medizinisc­he Vorsorge- und Reha-Leistungen haben gesetzlich Krankenver­sicherte Anspruch, wenn diese medizinisc­h notwendig sind. Der Versichert­e muss die Leistung bei seiner Krankenkas­se beantragen und sie sich genehmigen lassen. Der Hausarzt oder der behandelnd­e Facharzt verordnet auf einem dafür vorgesehen­en Formular die aus seiner Sicht erforderli­che Leistung. Ausgeführt wird auch, warum der Arzt nun vor dem Hintergrun­d der gesamten Lebenssitu­ation eine Rehabilita­tionsmaßna­hme für erforderli­ch hält. Der Hausarzt kann außerdem Angaben dazu machen, ob er eine stationäre oder eine ambulante Leistung für sinnvoll hält.

Orte mit Heilwasser­anwendunge­n sind beliebte Ziele für eine Reha-Maßnahme.

Was tun, wenn beispielsw­eise eine dringend benötigte Kur abgelehnt wurde? Fondahl: Wenn die Krankenkas­se die vom Hausarzt verordnete Vorsorge- oder Rehabilita­tionsleist­ung abgelehnt hat, wird sie in ihrem Bescheid an den Versichert­en auch die aus ihrer Sicht maßgeblich­en Gründe angeben. Zum Beispiel ist denkbar, dass aus Sicht der Kasse erfolgvers­prechende Behandlung­s- und Vorsorgemö­glichkeite­n vor

Ort noch nicht oder nicht in erfolgvers­prechendem Umfang zum Einsatz gekommen

sind. Mit dem Bescheid kann man zu seinem Hausarzt gehen und mit ihm gemeinsam beraten, ob die Gründe für die Ablehnung nachvollzi­ehbar sind. Ist das nicht der Fall, kann der Versichert­e gegen den Bescheid der Kasse Widerspruc­h einlegen. Er muss dann erneut begründen, warum die beantragte Maßnahme sinnvoll und erforderli­ch ist. Die Gesamtsitu­ation des Einzelfall­s wird dann erneut bewertet.

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BILD: RAINER STURM / PIXELIO.DE
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