Nordwest-Zeitung

Privater PC im Home-Office

Längst nicht immer sind die erforderli­chen Geräte vorhanden

- Von Tom Nebe

Trägt Ein Bewerber für den Polizeidie­nst (als Objektschü­tzer) sichtbare Tätowierun­gen, die Zweifel an seiner Verfassung­streue zulassen, so sind diese Tattoos Grund genug, ihn nicht einzustell­en. Das Landesarbe­itsgericht Berlin-Brandenbur­g hat das in einem Fall entschiede­n, in dem bei dem Mann Tätowierun­gen zu sehen sind, die das Wort „omerta“, Revolverpa­tronen und Totenköpfe abbilden. Es dürfen Bedenken darüber bestehen, ob der Mann „jederzeit für die freiheitli­ch demokratis­che Grundordnu­ng eintreten wird“. „Omerta“meint im engeren Sinne die Schweigepf­licht der italienisc­hen Mafia (5 Ta 730/19). wb

Die Arbeitsums­tände daheim sind ungewöhnli­ch. Teils sollte das der Arbeitgebe­r wissen.

Berlin – Ob wegen einer Quarantäne oder als reine Vorsichtsm­aßnahme des Unternehme­ns: Viele Beschäftig­te arbeiten im Moment von zu Hause aus. Viele dürften dabei den eigenen PC und das private Telefon nutzen. Was die Frage aufwirft: Müssen sie das eigentlich?

Rein rechtlich ist die Antwort klar: „Niemand ist verpflicht­et, seine private Hardware für den Arbeitgebe­r zur Verfügung zu stellen“, sagt der Arbeitsrec­htler Alexander Bredereck. Dabei spielt es keine Rolle, ob es eine dienstlich­e Vereinbaru­ng zum Homeoffice gibt oder man sich nur mündlich mit der Firma darauf geeinigt hat. „Es ist die

Herausford­erungen: daheim

Arbeit

Aufgabe des Arbeitgebe­rs, hier für die notwendige­n Voraussetz­ungen zu sorgen“, sagt der Experte.

Einfach die Arbeit zu verweigern, weil für einen kein Dienstgerä­t zu Verfügung steht, kann unter Umständen aber Probleme bringen. „Man muss immer die Reaktion sehen“, so Bredereck. In einem Kleinbetri­eb ohne Kündigungs­schutz ist man in so einem Fall möglicherw­eise sogar den Job los – „und dann ist die Frage, ob man das wollte.“

Aber auch in einem Unternehme­n, in dem man Kündigungs­schutz genießt, könnte so eine Weigerung langfristi­g für Spannungen sorgen. „Man sieht sich im Arbeitsver­hältnis immer wieder“, gibt der Fachanwalt zu bedenken.

Was aber ist die Lösung – zum Beispiel, wenn man zu Hause nur einen Heim-PC hat und diesen mit dem Lebenspart­ner teilen muss? In jedem Fall mit der Firma reden, lautet Brederecks Antwort. Vielleicht ist es eine Option, sich einen Laptop auf eigene Faust zu bestellen und sich die Ausgaben dafür vom Unternehme­n erstatten zu lassen.

Für Aufwendung­en hat man prinzipiel­l einen Erstattung­sanspruch, so Bredereck. In der Praxis dürfte es sich dabei vor allem um Strom und Arbeitsmat­erialien wie Papier handeln – also eher kleinere Beträge, die man dennoch belegen können muss, etwa den gesteigert­en Stromverbr­auch. Für Kosten wie für die Internet-Flatrate, die ohnehin anfallen, muss der Arbeitgebe­r hingegen nicht aufkommen.

Eher ein praktische­s Problem ist, wenn man wegen der Doppelnutz­ung eines Rechners gemeinsam mit dem Lebenspart­ner nicht das volle Arbeitspen­sum oder die gewohnte Qualität liefern kann. Dann sollte man das seinem Chef nachweisba­r mitteilen, idealerwei­se per E-Mail. „Dann liegt der Ball beim Arbeitgebe­r, und dieser muss nach Lösungen suchen“– oder eben das eingeschrä­nkte Arbeitspen­sum akzeptiere­n.

Und noch etwas: Wird der Rechner, den man daheim dienstlich nutzt, auch von der übrigen Familie gebraucht, informiert man am besten seinen Arbeitgebe­r, nachweisba­r per E-Mail – wegen Datenschut­z und Betriebsge­heimnissen.

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Dpa-BILD: Arnold

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