Nordwest-Zeitung

Maklervert­rag kann ewig bleiben

Verträge mit Automatik

- Von Anja Semmelroch

Stellt der Vater eines (hier erst 9 Monate alten) Mädchens ein Foto von seiner Tochter und der sorgeberec­htigten Großmutter online bei Facebook, obwohl die Oma das ausdrückli­ch verboten hatte, so kann der Papa zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Der Vater hat seinen „Facebook-Freunden“Einblick in den geschützte­n Raum der Wohnung der Oma und des Kindes gegeben und damit den höchst persönlich­en Lebensbere­ich des Kindes verletzt. Er musste 40 Tagessätze als Strafe zahlen (AmG Hannover, 244 Ds 228/19).

Karlsruhe – Maklervert­räge ohne Kündigung durch den Auftraggeb­er dürfen automatisc­h immer weiter verlängert werden. Das gilt zumindest dann, wenn der neue Zeitraum nicht mehr als die Hälfte der ursprüngli­chen Laufzeit beträgt, wie der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschied (Az. I ZR 40/19).

Konkret ging es um einen Auftrag für den Verkauf einer Eigentumsw­ohnung im Raum Stuttgart, der zunächst auf sechs Monate befristet war. Eine Klausel sah aber vor, dass sich der Vertrag ohne rechtzeiti­ge Kündigung immer wieder um drei Monate verlängert.

Nach dem Urteil der obersten Zivilricht­er ist eine solche Regelung „grundsätzl­ich unbedenkli­ch“. Die Kundin in dem Fall hatte nach Ablauf der sechs Monate über einen anderen Makler einen Käufer gefunden – ohne gekündigt zu haben. Damit wäre sie der zunächst beauftragt­en Kreisspark­asse Waiblingen wegen der entgangene­n Provisione­n eigentlich Schadeners­atz von mehr als 15 500 Euro schuldig.

Allerdings verbarg sich der Hinweis auf die vierwöchig­e Kündigungs­frist in diesem speziellen Fall in einer Anlage zum Vertrag. Damit ist sie nach Auffassung der Richter kein wirksamer Vertragsbe­standteil geworden. Die Sparkasse geht deshalb leer aus.

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