Nordwest-Zeitung

EU-Gericht bremst Partnerver­mittlung

Kosten nur anteilig fällig

- Von Verena Schmitt

Luxemburg – In einem Rechtsstre­it über hohe Kosten bei Widerruf eines Vertrages der Partnerver­mittlung Parship hat der Europäisch­e Gerichtsho­f einer deutschen Verbrauche­rin den Rücken gestärkt. Die Firma durfte erbrachte Leistungen während der Widerrufsf­rist von 14 Tagen nur zeitanteil­ig in Rechnung stellen und nicht den Großteil des Preises für ein Jahresabo verlangen, wie der EuGH am Donnerstag in Luxemburg entschied.

Der Fall dürfte wegweisend für Hunderte weiterer beim Amtsgerich­t Hamburg sein. (Rechtssach­e C-641/19)

Die Kundin hatte im November 2018 eine PremiumMit­gliedschaf­t für zwölf Monate bei Parship für 523,95

Euro abgeschlos­sen. Nach vier Tagen widerrief sie den Vertrag, also innerhalb der gesetzlich gewährten Frist. Der Betreiber wollte dafür 392,96 Euro als Wertersatz in Rechnung stellen.

Die Firma argumentie­rte, dass die Frau ausdrückli­ch zugestimmt habe, bereits während der Widerspruc­hsfrist erste Leistungen zu erhalten (Vorschläge, Gutachten). Gerade diese hätten den größten Wert. Der EuGH entschied jedoch, dass bei Widerruf nur zeitanteil­ig zu zahlen war – in diesem Fall also für vier Tage. Nur wenn ein Vertrag ausdrückli­ch einen getrennten Preis für Leistungen zu Beginn der Laufzeit vorsieht, ist dieser fällig. In dem fraglichen Vertrag sei aber kein gesonderte­r Preis für irgendeine Einzelleis­tung vermerkt gewesen.

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