Streit um Uferbefestigung an der Ofenerdieker Bäke
Haaren-Wasseracht sieht Grundstückseigentümer in der (finanziellen) Pflicht
Bürgerfelde – Die Einfassung der Auffahrt rutscht Richtung Bäke, Steine sind abgesackt, die Uferböschung ist unterspült, Traute und Horst Rode befürchten, dass das Auto ihres Sohnes, der auf dem Grundstück hinter dem Haus an der Tannenbergstraße gebaut hat, eines Tages in die Ofenerdieker Bäke fällt, wenn er über die Auffahrt fährt und der Boden nachgibt.
Der Streifen zwischen dem Lauf der Bäke und der Grundstücksgrenze war einst 1,50 Meter breit, heute sind es nur noch ein paar Zentimeter, die die Auffahrt von der Böschung trennen, die steil zum Wasserlauf abfällt. „Pflegen kann ich die nicht mehr“, sagt der 76Jährige. Mehrmals hätten er und seine Ehefrau (69) bei der Haaren-Wasseracht darum geken,
Auf seinem Grundstück sackt die Böschung ab: Horst Rode steht vor seinem Haus an der Ofenerdieker Bäke.
beten, das Ufer zu befestigen, in das Nutrias ihre Gänge gegraben haben – vergeblich.
„Zwar hat die Wasseracht eine Reparatur zugesagt, doch die Materialkosten in Höhe von knapp über 1000 Euro sollten wir übernehmen“, ärgert sich Horst Rode. Zu unrecht, schreibt Hartmut LueGeschäftsführer der Haaren-Wasseracht, auf Nachfrage der NWZ: „Das Grundstück hinter der Tannenbergstraße 32 gehört dem Sohn der Familie Rode. Dieser nutzt den Uferrandstreifen als Zufahrt zu seinem Grundstück. Der Bau seines Hauses ist ihm nur unter der Auflage gestattet worden, wenn die Böschung komplett von ihm von der Tannenbergstraße bis entlang seines Grundstückes befestigt wird. Generell darf gemäß Satzung der Haaren-Wasseracht ein Randstreifen von fünf Meter weder bepflanzt noch baulich verändert werden.“
Die Eigentumsverhältnisse spielen dabei, so Lueken weiter, keine Rolle. „Bei den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Haaren-Wasseracht (im Übrigen auch aller anderen Unterhaltungsverbände) ist nicht die Grundstücksgrenze
sondern die Böschungsoberkante maßgeblich. Es gibt auch Verbandsgewässer, bei denen die Haaren-Wasseracht nicht Grundstückseigentümer ist“, so der Geschäftsführer. Eine Errichtung von baulichen Anlagen jeglicher Art, Einfriedigungen über 1,20 Meter Höhe, Veränderungen der Geländeoberkante und Anpflanzungen im Abstand von mindestens fünf Metern von der Böschungsoberkante (Unterhaltungsstreifen) dürften nicht vorgenommen werden. Lueken: „Wenn jeder sich an die Satzung halten würde, würde das Problem der Versackung des Pflasters gar nicht auftreten.“Für alle Grundstückseigentümer entlang eines Wasserzugs der Haaren-Wasseracht ist das sicherlich keine befriedigende Antwort auf die Frage der Haftung und Unterhaltung der Böschung.