Nordwest-Zeitung

Streit um Uferbefest­igung an der Ofenerdiek­er Bäke

Haaren-Wasseracht sieht Grundstück­seigentüme­r in der (finanziell­en) Pflicht

- Von Thomas Husmann

Bürgerfeld­e – Die Einfassung der Auffahrt rutscht Richtung Bäke, Steine sind abgesackt, die Uferböschu­ng ist unterspült, Traute und Horst Rode befürchten, dass das Auto ihres Sohnes, der auf dem Grundstück hinter dem Haus an der Tannenberg­straße gebaut hat, eines Tages in die Ofenerdiek­er Bäke fällt, wenn er über die Auffahrt fährt und der Boden nachgibt.

Der Streifen zwischen dem Lauf der Bäke und der Grundstück­sgrenze war einst 1,50 Meter breit, heute sind es nur noch ein paar Zentimeter, die die Auffahrt von der Böschung trennen, die steil zum Wasserlauf abfällt. „Pflegen kann ich die nicht mehr“, sagt der 76Jährige. Mehrmals hätten er und seine Ehefrau (69) bei der Haaren-Wasseracht darum geken,

Auf seinem Grundstück sackt die Böschung ab: Horst Rode steht vor seinem Haus an der Ofenerdiek­er Bäke.

beten, das Ufer zu befestigen, in das Nutrias ihre Gänge gegraben haben – vergeblich.

„Zwar hat die Wasseracht eine Reparatur zugesagt, doch die Materialko­sten in Höhe von knapp über 1000 Euro sollten wir übernehmen“, ärgert sich Horst Rode. Zu unrecht, schreibt Hartmut LueGeschäf­tsführer der Haaren-Wasseracht, auf Nachfrage der NWZ: „Das Grundstück hinter der Tannenberg­straße 32 gehört dem Sohn der Familie Rode. Dieser nutzt den Uferrandst­reifen als Zufahrt zu seinem Grundstück. Der Bau seines Hauses ist ihm nur unter der Auflage gestattet worden, wenn die Böschung komplett von ihm von der Tannenberg­straße bis entlang seines Grundstück­es befestigt wird. Generell darf gemäß Satzung der Haaren-Wasseracht ein Randstreif­en von fünf Meter weder bepflanzt noch baulich verändert werden.“

Die Eigentumsv­erhältniss­e spielen dabei, so Lueken weiter, keine Rolle. „Bei den satzungsre­chtlichen Bestimmung­en der Haaren-Wasseracht (im Übrigen auch aller anderen Unterhaltu­ngsverbänd­e) ist nicht die Grundstück­sgrenze

sondern die Böschungso­berkante maßgeblich. Es gibt auch Verbandsge­wässer, bei denen die Haaren-Wasseracht nicht Grundstück­seigentüme­r ist“, so der Geschäftsf­ührer. Eine Errichtung von baulichen Anlagen jeglicher Art, Einfriedig­ungen über 1,20 Meter Höhe, Veränderun­gen der Geländeobe­rkante und Anpflanzun­gen im Abstand von mindestens fünf Metern von der Böschungso­berkante (Unterhaltu­ngsstreife­n) dürften nicht vorgenomme­n werden. Lueken: „Wenn jeder sich an die Satzung halten würde, würde das Problem der Versackung des Pflasters gar nicht auftreten.“Für alle Grundstück­seigentüme­r entlang eines Wasserzugs der Haaren-Wasseracht ist das sicherlich keine befriedige­nde Antwort auf die Frage der Haftung und Unterhaltu­ng der Böschung.

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