Nur das eigene Grundstück ins Visier nehmen
Kamera darf nicht die Nachbarn oder öffentliche Wege erfassen
Berlin/tmn – Wer Einbrecher mit einer Kamera abschrecken oder auf frischer Tat ertappen will, muss sich an einige Regeln halten. So darf das Gerät auch wirklich nur das eigene Grundstück filmen und nicht etwa auch Ausschnitte von Nachbars Garten im Kamerafeld haben.
Die Stiftung Warentest rät: Wer auf eine schwenkbare Kamera verzichtet oder deren Schwenk-Funktion nicht nutzt, erweckt gar nicht erst den Eindruck, dass das Gerät auch das Grundstück nebenan einsehen könnte. Auch öffentliche Wege oder Bereiche gehören in der Regel nicht ins Visier, denn davon wären Passanten
in ihren Rechten betroffen. Besucher sollten auf die Überwachung des Grundstücks hingewiesen werden, etwa mit einem Schild.
Abschreckende Attrappe
Selbst wer zur Abschreckung nur eine Kamera-Attrappe anbringt, muss sich an die Regeln halten. Denn einige Gerichte sind den Angaben der Stiftung Warentest zufolge der Ansicht, auch diese können den Eindruck einer Überwachung hervorrufen. Dadurch werde ein unzulässiger Überwachungsdruck erzeugt – das heißt, der Betroffene kann nicht ausschließen, dass er
Eine Videokamera an der Hausfassade darf auch wirklich nur das eigene Grundstück im Bild haben.
überwacht wird und sich dadurch in seiner Freiheit und Unbeschwertheit beeinträchtigt fühlen.
In Mehrfamilienhäusern könne eine Videoüberwachung datenschutzrechtlich immer nur dann zulässig sein, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund.
Starker Eingriff
Werden etwa vom Hof immer mal wieder Räder entwendet, bestehe zwar ein legitimes Interesse daran, diese Diebstähle zu unterbinden. Ob die dauerhafte Installation einer Videokamera dafür das richtige Mittel ist, sei aber strittig. „Die Mieter haben ein Interesse, bei ihren Bewegungen im Haus nicht überwacht zu werden“, erläutert Happ. „Die dauerhafte Überwachung ist ein starker Eingriff.“