Nordwest-Zeitung

Geladene Zeugen müssen erscheinen

Staatsbürg­erliche Pflicht

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Die Arbeit, ein Urlaub oder andere Gründe stehen einer Zeugenauss­age im Weg? Eher nicht, wie Daniela P. aus Günzburg erfahren hat: Ich habe vor Kurzem einen Unfall beobachtet und muss nun als Zeuge vor Gericht aussagen. Allerdings steht der Termin an, wenn ich im Urlaub bin. Kann ich einfach absagen?

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungss­ervice): Zeugenauss­agen sind in vielen Gerichtspr­ozessen entscheide­nd. Dabei ist es wichtig, dass das Gericht den Zeugen selbst befragt und erlebt, um sich eine Meinung zu bilden. Wer als Zeuge geladen wird, ist verpflicht­et zu erscheinen – auch wenn der Termin während der Arbeitszei­t stattfinde­t.

Hier gilt: Die staatsbürg­erliche Pflicht, als Zeuge auszusagen, geht der privatrech­tlichen Pflicht aus dem Arbeitsver­trag vor. Der Arbeitgebe­r muss den Zeugen daher für den Gerichtste­rmin freistelle­n. Es gibt allerdings auch wichtige Verhinderu­ngsgründe, die das Gericht im Normalfall anerkennt. Dazu gehören eine ernsthafte Erkrankung oder eine bereits vor Erhalt der Ladung gebuchte private Auslandsre­ise. Wenn Zeugen in einem solchen Fall rechtzeiti­g vor dem Termin einen Antrag stellen, wird das Gericht sie in der Regel von ihrer Erscheinun­gspflicht entbinden und eine entspreche­nde Befreiung ausstellen.

Die Zeugen müssen den Verhinderu­ngsgrund jedoch nachweisen. Bei einer Auslandsre­ise sollten sie daher die Buchungsun­terlagen in Kopie mit einreichen. Bei einer Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinig­ung über die Verhandlun­gsunfähigk­eit notwendig. Erkennt das Gericht den Verhinderu­ngsgrund an, wird es prüfen, ob die Aussagen anderer Zeugen ausreichen, oder den Termin verschiebe­n. Wer ohne Befreiung der Verhandlun­g fernbleibt, dem kann das Gericht die entstanden­en Verfahrens­kosten und zusätzlich ein Ordnungsge­ld in Rechnung stellen. Zahlt der Zeuge nicht, kann das Gericht eine Ordnungsha­ft erlassen und beim nächsten Termin die Vorführung durch die Polizei anordnen.

Dass Zeugen vor Gericht erscheinen müssen, ist gesetzlich geregelt.

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