Nordwest-Zeitung

Voller Preis nur bei Neukauf

Richtungwe­isendes Urteil des Bundesgeri­chtshofes

- Von Anja Sammelroch

Karlsruhe – Wird ein neues Auto bei einem Unfall erheblich beschädigt, steht dem Eigentümer der volle Kaufpreis zu – aber nur, wenn er sich mit dem Geld auch wirklich einen gleichwert­igen Neuwagen anschafft. Anders sei eine Entschädig­ung, die den Reparatura­ufwand übersteige, nicht zu rechtferti­gen, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) in einem Streit aus Hessen.

Das Urteil von Ende September wurde jetzt in Karlsruhe veröffentl­icht (Az. VI ZR 271/19). Der Kläger hatte sich 2017 für gut 37 000 Euro einen neuen Mazda gekauft. Keinen Monat nach der Zulassung kam es zu dem Unfall – das Auto hatte erst 571 Kilometer auf dem Tacho.

Ein Darmstädte­r Senat des Oberlandes­gerichts Frankfurt hatte den Unfallveru­rsacher

trotzdem nur zur Zahlung von gut 6000 Euro für die Reparatur verurteilt. Dabei war eine Wertminder­ung des Autos um 1000 Euro mitberücks­ichtigt.

Das ist laut BGH richtig so. Nach früheren Entscheidu­ngen der obersten Zivilricht­er kann einem Autobesitz­er zwar

ausnahmswe­ise der volle Kaufpreis zustehen, wenn er nicht mehr als 1000 Kilometer gefahren und der Schaden erheblich ist – denn der Makel des Unfallwage­ns lässt sich durch eine Reparatur nicht beheben. Er muss sich dann aber auch tatsächlic­h ein neues

Auto kaufen. Alles andere sei mit dem Wirtschaft­lichkeitsg­ebot und dem Bereicheru­ngsverbot nicht zu vereinbare­n, heißt es in dem neuen Urteil. Die Richter bestätigte­n damit ein Urteil von 2009, an dem es vereinzelt Kritik gegeben hatte.

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ArchivBILD: Hase/dpa Autos in einer Reihe: Ein Unfall mit einem neuen Auto kann spezielle versicheru­ngsrechtli­che Probleme aufwerfen.

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