Kurz erklärt: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
„Mit einer Vorsorgevollmacht
kann man bestimmen, wer einen in dem Fall vertritt, in dem man seinen Willen nicht mehr selbst artikulieren kann“, erklärt Medizinethiker Mark Schweda. „Eine Vorsorgevollmacht lässt sich auf bestimmte Lebensbereiche beschränken. Das können die Finanzen oder eben medizinische Behandlungsentscheidungen sein.
In einer Patientenverfügung
hält man im Voraus fest, welche medizinische Behandlung man in einer solchen Situation bekommen beziehungsweise welche man nicht bekommen möchte. Eine Patientenverfügung sollte idealerweise mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung ergänzt werden, damit es eine Person gibt, die dafür eintritt, was man verfügt hat.
Mit einer Betreuungsverfügung
kann man für den Fall vorsorgen, in dem man dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage ist, sich selbst um seine Angelegenheiten zu kümmern. In einem solchen Fall wird ein Betreuer vom Gericht bestellt. Mit einer Betreuungsverfügung kann man im Voraus mitreden, wer das sein soll.
Alle diese Dokumente
müssen unterschrieben, aber nicht notariell beglaubigt sein. Es ist wichtig, dass Vertrauenspersonen wissen, wo diese hinterlegt sind. Ich würde auch empfehlen, sie hin und wieder einmal hervorzuholen und zu überlegen, ob sie noch den aktuellen Wünschen und Vorstellungen entsprechen.“