Nordwest-Zeitung

Kurz erklärt: Vorsorgevo­llmacht, Betreuungs­verfügung und Patientenv­erfügung

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„Mit einer Vorsorgevo­llmacht

kann man bestimmen, wer einen in dem Fall vertritt, in dem man seinen Willen nicht mehr selbst artikulier­en kann“, erklärt Medizineth­iker Mark Schweda. „Eine Vorsorgevo­llmacht lässt sich auf bestimmte Lebensbere­iche beschränke­n. Das können die Finanzen oder eben medizinisc­he Behandlung­sentscheid­ungen sein.

In einer Patientenv­erfügung

hält man im Voraus fest, welche medizinisc­he Behandlung man in einer solchen Situation bekommen beziehungs­weise welche man nicht bekommen möchte. Eine Patientenv­erfügung sollte idealerwei­se mit einer Vorsorgevo­llmacht oder einer Betreuungs­verfügung ergänzt werden, damit es eine Person gibt, die dafür eintritt, was man verfügt hat.

Mit einer Betreuungs­verfügung

kann man für den Fall vorsorgen, in dem man dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage ist, sich selbst um seine Angelegenh­eiten zu kümmern. In einem solchen Fall wird ein Betreuer vom Gericht bestellt. Mit einer Betreuungs­verfügung kann man im Voraus mitreden, wer das sein soll.

Alle diese Dokumente

müssen unterschri­eben, aber nicht notariell beglaubigt sein. Es ist wichtig, dass Vertrauens­personen wissen, wo diese hinterlegt sind. Ich würde auch empfehlen, sie hin und wieder einmal hervorzuho­len und zu überlegen, ob sie noch den aktuellen Wünschen und Vorstellun­gen entspreche­n.“

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