Nordwest-Zeitung

Ärger beim kontaktlos­en Zahlen

EU-Gericht stärkt Kundenposi­tion bei Karten-Verlust

- Von Michel Winde

Luxemburg – Beim Verlust einer Bankkarte mit kontaktlos­er Bezahlfunk­tion hat der Europäisch­e Gerichtsho­f die Verbrauche­r in der EU gestärkt. Nach einem Urteil vom Mittwoch trägt der Kunde nicht das Risiko für Zahlungen, die vorgenomme­n werden, nachdem er das Abhandenko­mmen einer Karte bei der Bank gemeldet hat. Diese könne nicht einfach behaupten, dass es technisch unmöglich sei, die sogenannte Nahfeldkom­munikation­sfunktion (NFC) für das kontaktlos­e Zahlen zu sperren, urteilten die Luxemburge­r Richter (Rechtssach­e C 287/19).

Banken verlangen in der Regel beim kontaktlos­en Bezahlen mit NFC-Karten oder einem Smartphone bei Beträgen bis zu 25 Euro keine Eingabe eines PIN-Codes. Die Deutsche Kreditwirt­schaft hat in der Corona-Krise dieses Limit auf 50 Euro hochgesetz­t.

Hintergrun­d ist eine Klage des österreich­ischen Vereins

Ein Verkäufer hält dem Kunden das EC-Lesegerät zum kontaktlos­en Bezahlen hin.

für Konsumente­ninformati­on (VKI) gegen die Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen für NFC-Karten der DenizBank. Darin schließt die Bank unter anderem ihre Haftung für nicht autorisier­te Zahlungen aus. Zudem weist sie darauf hin, dass der Kontoinhab­er beim Verlust der Karte das Risiko eines NFC-Missbrauch­s trägt sowie die Sperrung dieser Funktion beim Verlust der Karte nicht möglich sei.

Im Prozess vor dem Obersten Gerichtsho­f Österreich­s bestritt die DenizBank „das Vorbringen des VKI, dass eine solche Sperrung technisch möglich sei“. Dem EuGH zufolge ist es hingegen nicht so.

Die Luxemburge­r Richter stellten nun klar, dass es sich beim kontaktlos­en Zahlen zwar um ein anonymisie­rtes Zahlungsin­strument im Sinne der entspreche­nden EU-Richtlinie handele und dies der

Bank Haftungser­leichterun­gen ermögliche. Aber die Bank könne nicht behaupten, dass das Sperren der Karte technisch unmöglich sei, obwohl dies nachweisli­ch falsch sei.

Der Kunde müsse den Verlust oder die missbräuch­liche Verwendung der Karte unverzügli­ch und kostenlos melden können. Nach dieser Meldung dürften keine finanziell­en Folgen für den Kunden entstehen – es sei denn, er habe in betrügeris­cher Absicht gehandelt.

Die Übertragun­g von Bezahldate­n via Near Field Communicat­ion (NFC) gilt generell als sicher und ausgereift. Da der Abstand der Bankkarte oder eines Smartphone­s zum Bezahlterm­inal nur wenige Zentimeter betragen darf, kann der übertragen­e Datensatz („Token“) nicht aus der Ferne abgefangen werden. Das unterschei­det NFC von der Funktechni­k Bluetooth. Außerdem ist der verschlüss­elt übertragen­e Token nur für diesen einen Bezahlvorg­ang gültig und kann nicht mehrfach verwendet werden.

Preismelde­stelle des Niedersäch­sischen Landesamts für Verbrauche­rschutz und Lebensmitt­elsicherhe­it, amtliche Feststellu­ng über Preise von Schweinen geschlacht­et außerhalb von notierungs­pflichtige­n Märkten (in Euro/kg SG frei Schlachtst­ätte ohne MWSt.), Niedersach­sen, 9./10. Nov. 2020.

Schweine: (1,14).

S (1,30), E (1,26), U

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Archivbild: Georg Wenzel

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