Nordwest-Zeitung

Mitgliedsb­eiträge trotz Schließung zahlen?

Fitnessstu­dios sind wieder geschlosse­n – Verbrauche­rzentrale erklärt Optionen

- Von Chelsy Haß

Eine Leserin Theobalds hat von ihrer Wohnung aus einen herrlichen Blick auf die Cäcilienbr­ücke – zumindest auf das, was davon übrig ist. Davon konnte sich einst ein Kollege persönlich überzeugen, der aufgrund einer Recherche bei der Dame zu Besuch sein durfte. Damals ließ sich aus dem Fenster heraus noch wunderbar beobachten, wie das altehrwürd­ige Bauwerk gemütlich das bewegliche Brückenele­ment anhob, schwer beladene Binnenschi­ffe durchließ und dem Straßenver­kehr ein Pause verordnete. Das waren noch Zeiten.

Dass diese vorbei sind, daran haben sich die Oldenburge­r mittlerwei­le gewöhnt. Was aber nicht heißt, dass ihnen die nun einsam stehenden Türme egal geworden sind. Gezeigt hat das der 87-jährige Siegfried Schulze, der – wie Theobalds Lieblingsr­edaktion berichtete – dafür sorgte, dass die unschönen Holzverkle­idungen am Gemäuer zumindest einen klinkerfar­benen Anstrich bekommen. Zur Freude der besagten Anwohnerin mit dem jetzt wieder deutlich schöneren Ausblick, wie sie Theobald berichtete. Sie trug ihm auf, dem Initiator der Verschöner­ungsaktion ihren aufrichtig­en Dank auszuricht­en. Das tut mit diesen Zeilen sehr gerne:

theobald@NWZmedien.de

Oldenburg – Kein Schweiß tropft von der Decke, die Laufbänder stehen still und die Gewichte liegen unbenutzt herum. Der zweite Lockdown schränkt das öffentlich­e Leben seit dem 2. November ein. Ziel ist es, die steigenden Infektions­zahlen in den Griff zu bekommen, um das Gesundheit­samt nicht zu überlasten. Auch Sportstudi­os, Sportclubs und Vereine sind betroffen und müssen vorerst bis Ende des Monats geschlosse­n bleiben.

Müssen Beiträge gezahlt werden

In dieser ungewöhnli­chen Situation fragen sich viele, welche Rechte und Pflichten sie haben. Wie steht es um die Beitragsge­bühren, die jeden Monat von den Mitglieder­n gezahlt werden? Denn grundsätzl­ich gilt: wenn eine vertraglic­h vereinbart­e Leistung nicht erbracht werden kann, müssen Kunden nicht zahlen.

Die Verbrauche­rzentrale Niedersach­sen vertritt die Auffassung, dass in diesem Fall ein sogenannte­s Leistungsv­erweigerun­gsrecht gilt. „Auch wenn das Studio mit einem eingeschrä­nkten Angebot wieder zur Verfügung

Fitnessstu­dios müssen zum zweiten Mal in diesem Jahr geschlosse­n bleiben. Mit den Mitglieder­beiträgen gehen die Studios unterschie­dlich um.

steht, muss nur für diejenigen Leistungen bezahlt werden, die auch genutzt werden können“, so die Zentrale.

Welche Optionen bieten Sportstudi­os in Oldenburg

■ Das F1 Fitness Oldenburg bietet seinen Mitglieder­n mehrere Optionen: Es gibt Gutscheine in Höhe des Monatsbeit­rags, Guthaben auf dem Verzehrkon­to, die Möglichkei­t, den Beitrag an das Fitnessstu­dio zu spenden, oder

den Vertrag ohne Abbuchung ruhen zu lassen.

■ Diese Ruhezeit-Regelung bietet auch McFit an.

■ Ähnlich handhabt es Fitness First. Dort gibt es zusätzlich die Möglichkei­t, Gutscheine in Anspruch zu nehmen.

■ Gutscheine gibt es auch beim Kingdom of Sports. „Wir bieten verschiede­ne Lösungen an. Der Wert der jeweiligen Gutscheine übersteigt den Mitgliedsb­eitrag dabei sogar“, sagt Studioleit­er Sascha Roßkamp.

„Aufgrund einer für Verbrauche­r

sehr nachteilig­en Gesetzesän­derung dürfen die Anbieter seit dem 20. Mai dieses Jahres statt der Erstattung in Geld auch Gutscheine ausgeben, wenn der Fitnessver­trag vor dem 8. März geschlosse­n wurde“, erklärt Tiana Preuschoff von der Niedersäch­sischen Verbrauche­rzentrale.

Dabei muss es sich aber um Wertgutsch­eine über eben diese Beträge handeln. Löst der Kunde den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht ein, hat er Anspruch auf Erstattung.

■ Mehrere Fitnessstu­dios in Oldenburg bieten außerdem die Möglichkei­t, die Vertragsla­ufzeit um die Zeit der Schließung zu verlängern.

Aus Sicht der Verbrauche­rzentrale sei das nicht zulässig. Allerdings gibt es erste Gerichtsur­teile, die den Studiobetr­eibern recht geben und die Vertragsve­rlängerung erlauben.

Gilt das Gleiche für eine Mitgliedsc­haft im Verein

Bei Vereinen ist die rechtliche Situation hingegen anders: „Sie sind ein Zusammensc­hluss von Mitglieder­n, die durch ihren Beitritt gewisse Rechte und Pflichten anerkennen.“Da Vereine zudem nicht gewinnorie­ntiert arbeiten, müssen Mitgliedsb­eiträge weiterhin gezahlt werden, auch wenn Angebote zeitweise entfallen.

Diese Regelung betrifft in Oldenburg unter anderem das Bahama-Sports (Breitenspo­rtclub e.V.), das Gesundheit­sstudio des Oldenburge­r Turnerbund­es (OTB), das Bewegungss­tudio „B2“des Bürgerfeld­er Turnerbund­es (BTB) oder das „StudiO“Fitness- und Gesundheit­szentrum des Hochschuls­ports.

Mehr über die Verbrauche­rzentrale Lesen Sie auf Seite 8

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Dpa-BILD: Marius Becker
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