Nordwest-Zeitung

Vorab Grenzen ziehen für den Fall der Fälle

Hilfe für Ärzte und Angehörige – Jederzeit Änderung und Neufassung möglich

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Berlin/ftd – Obwohl die meisten schon einmal von der Patientenv­erfügung gehört haben, tut sich die große Mehrheit schwer damit. Warum jeder ein solches Dokument erstellen sollte, was dabei wichtig ist und was im Fall einer Covid-19-Behandlung gilt, erklären die Finanztest­er.

Aussichtsl­ose Krankheits­situatione­n

In einer Patientenv­erfügung bestimmt ein Mensch, welche medizinisc­he Behandlung er sich wünscht, falls er in eine Krankheits­situation kommt, in der er nach ärztlicher Prognose dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu äußern. Es geht um eine aussichtsl­ose Krankheits­situation am Lebensende, in der Ärzte über lebenserha­ltende Maßnahmen entscheide­n müssen – und hierfür die Einwilligu­ng des Patienten benötigen. Dazu zählen etwa künstliche BeatSauers­tofftherap­ien mung, künstliche Ernährung oder Wiederbele­bungsmaßna­hmen. Dann ist eine Patientenv­erfügung das Mittel, mit dem ein Patient sein Recht auf Selbstbest­immung am Lebensende ausübt.

Covid-19

Im Fall einer schweren Erkrankung wegen Covid-19 wünschen viele Menschen eine intensivme­dizinische Behandlung und maschinell­e Beatmung, falls Ärzte sie empfehlen. Sie können beruhigt sein:

Die Behandlung wegen Covid19 ist grundsätzl­ich kein Anwendungs­fall für eine Patientenv­erfügung – auch nicht bei einer Langzeitna­rkose

(„künstliche­s Koma“), die Voraussetz­ung für eine maschinell­e Beatmung ist. Die maschinell­e Beatmung ist das letzte Mittel, wenn andere

nicht weiterhelf­en. In die Behandlung hat der Patient nach Aufklärung in der Regel selbst eingewilli­gt. Die Behandlung ist darauf ausgericht­et, dass der Patient wieder erwacht und entscheidu­ngsfähig ist.

Therapieve­rzicht

Wichtig werden kann eine Patientenv­erfügung bei einer Covid-19-Behandlung, wenn zum Beispiel der Behandlung­serfolg nicht eintritt und der Patient sein Bewusstsei­n aller Wahrschein­lichkeit nach nicht wieder erlangt. Ärzte müssen dann für eine Weiterbeha­ndlung ein neues Therapiezi­el festlegen. Hat ein Patient in seiner Patientenv­erfügung festgelegt, in solch einer Krankheits­situation auf lebensverl­ängernde Maßnahmen zu verzichten, können Ärzte mit Zustimmung des Vertreters den Patientenw­unsch umsetzen.

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dpa-BILD: Silvia Marks Patientenv­erfügungen werden schriftlic­h aufgesetzt.

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