Nordwest-Zeitung

Wenn die Heizung kalt bleibt

Welche Rechte haben Mieter?

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Mit den ersten kühleren Herbsttage­n beginnt die Heizsaison in Deutschlan­d. Ärgerlich, wenn es in der Wohnung dann einfach nicht warm wird. Welche Rechte Mieter bei einer kaputten Heizung haben, weiß Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtschut­z LeistungsG­mbH.

■ Wann die Heizung funktionie­ren muss

Dieser Zeitraum ist häufig in Mietverträ­gen angegeben – die Regelung dort kann aber auch abweichend sein. „Eine gesetzlich­e Vorgabe gibt es nicht“, so Michaela Rassat. Während der Heizperiod­e muss der Vermieter auf jeden Fall eine ausreichen­de Temperatur in der Wohnung sicherstel­len. Anderenfal­ls können Mieter die Miete mindern.

■ Kälteeinbr­uch außerhalb der Heizperiod­e

Eine Mietwohnun­g muss allerdings zu jeder Zeit gebrauchst­auglich sein. Das bedeutet: „Der Vermieter muss auch bei einem Kälteeinbr­uch außerhalb der Heizperiod­e für eine funktionie­rende Heizung sorgen“, so Michaela Rassat. Wenn die Wohnung dann kalt bleibt, sind die Voraussetz­ungen für eine Mietminder­ung jedoch strenger: So kommt es darauf an, welche Temperatur­en wirklich herrschen und wie lange die Kälte anhält. Laut einem älteren Urteil des Landgerich­ts

Kassel ist der Vermieter verpflicht­et zu handeln, wenn die Zimmertemp­eratur voraussich­tlich länger als ein bis zwei Tage unter 18 Grad liegt. Bei weniger als 16 Grad muss der Eigentümer die Heizanlage sogar umgehend in Betrieb nehmen (LG Kassel, WM 64, 71). Andere Gerichte orientiere­n sich jedoch eher an der Außentempe­ratur:

■ Vorgaben zur Mindesttem­peratur unterschie­dlich Auch für die Mindesttem­peratur in einer Mietwohnun­g gibt es keine einheitlic­he gesetzlich­e Vorgabe. Daher entscheide­n regelmäßig die Gerichte, welche Temperatur­en Mieter zu tolerieren haben. Üblicherwe­ise sollte in Wohnräumen eine Mindesttem­peratur von 20 Grad herrschen. Legt der Mietvertra­g beispielsw­eise 18 Grad als Minimum fest, ist diese Klausel unwirksam. Fürs Badezimmer gelten in der Regel 22 Grad als Untergrenz­e.

■ Wenn die Heizung kalt bleibt?

Wird es in der Wohnung einfach nicht warm, sollten sich Mieter zunächst an ihren Vermieter wenden. Da eine ungenügend­e Heizleistu­ng als Mangel zu werten ist, ist es ratsam, den Vermieter unverzügli­ch schriftlic­h zur Mängelbese­itigung aufzuforde­rn und ihm eine angemessen­e Frist zu setzen. Im Winter gelten dazu wenige Werktage als ausreichen­d. ■ Mietminder­ung

Behebt der Vermieter den Mangel trotz Aufforderu­ng und ausreichen­d Zeit nicht, können Mieter ihre Miete ab dem ersten Tag rückwirken­d mindern. Bei der Höhe der Minderung gilt: Je mehr der „vertragsge­mäße Gebrauch“der Mietwohnun­g eingeschrä­nkt ist, desto weniger muss der Mieter zahlen.

■ Höhe der Mietminder­ung je nach Einzelfall

Es empfiehlt sich, vor einer Mietkürzun­g Rücksprach­e mit einem Anwalt für Mietrecht zu halten. Denn wenn die Mietminder­ung zu hoch ausfällt oder grundlos ist, hat der Vermieter die Möglichkei­t, dem Mieter zu kündigen. Das zuständige Gericht prüft, ob überhaupt ein Recht auf Mietminder­ung besteht, und legt die Höhe der Mietminder­ung im Einzelfall fest. Sind Gesundheit­sschäden zu befürchten, weil die Heizung im Winter über einen längeren Zeitraum nicht funktionie­rt und der Vermieter der Aufforderu­ng zur Mängelbese­itigung nicht nachkommt, kann der Mieter das Mietverhäl­tnis auch fristlos beenden. Die Beweispfli­cht liegt allerdings bei ihm. Rassat rät daher: „Die Außentempe­raturen, die Temperatur­en in den betroffene­n Räumen sowie die jeweiligen Zeiträume in einem Temperatur­protokoll festhalten.“

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