Nötigung im Straßenverkehr
Anzeige ist durchaus möglich
Eine Nötigung im Straßenverkehr ist immer dann gegeben, wenn man den anderen Verkehrsteilnehmer mit seinem eigenen verkehrswidrigen Verhalten vorsätzlich unter Druck setzt, so dass dieser sich zu einem bestimmten (unfreiwilligen) Verhalten gezwungen, also genötigt, sieht. Die Nötigung kann dabei sowohl mit physischer oder psychischer Gewalt als auch durch Drohung mit einem empfindlichen Übel begangen werden. Empfindliches Übel heißt, dass die Drohung geeignet ist, das vom Täter gewollte Verhalten beim Opfer zu erreichen.
Anzeige reicht meist für ein Ermittlungsverfahren
Wenn man durch die Nötigung eines anderen Verkehrsteilnehmers in eine gefährliche Situation geraten ist, möchte man sich unter Umständen zur Wehr setzen. Wer eine Anzeige erstatten möchte, kann dies persönlich oder telefonisch bei der zuständigen Polizeiwache – bzw. Onlinewache des jeweiligen Bundeslandes – tun. Wichtige Angaben sind: 1. Kennzeichen des Pkw, 2. Fahrzeugmarke, 3. Fahrzeugtyp und -farbe der beteiligten Fahrzeuge, 4. Aussehen des Fahrers, 5. Ort, Zeit und Beschreibung des Vorfalls, 6. Wenn möglich: Zeugen und sonstige Beweise.
Die Anzeige allein genügt der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft meist, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und die Chancen einer Verurteilung zu erhöhen. Ganz gleich wie das Verfahren endet, selbst kann man zumindest keinen wirtschaftlichen Nutzen aus einer strafrechtlichen Verfolgung des Verkehrsrowdys ziehen.
Welche Strafe droht bei Nötigung im Verkehr
Die Strafe bei Nötigung im Verkehr kann sehr unterschiedlich ausfallen: Von der Geldstrafe bis zum zeitweisen oder gar dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis kann der Richter aus dem Vollen schöpfen. So erhielt beispielsweise ein Taxifahrer für das „Schneiden“des Fahrzeugs eines Ehepaars und Zeigen des Mittelfingers eine Strafe von 50 Tagessätzen und einen Monat Fahrverbot. Ein Lkw-Fahrer, der einem anderen BrummiFahrer eine Lektion erteilen wollte, da dieser unerlaubt überholt hatte, erhielt für das Ausbremsen des Kollegen auf 43 km/h auf einer Strecke von einem Kilometer 50 Tagessätze und zwei Monate Fahrverbot. In besonders schweren oder wiederholten Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren angeordnet werden.