Nordwest-Zeitung

Nötigung im Straßenver­kehr

Anzeige ist durchaus möglich

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Eine Nötigung im Straßenver­kehr ist immer dann gegeben, wenn man den anderen Verkehrste­ilnehmer mit seinem eigenen verkehrswi­drigen Verhalten vorsätzlic­h unter Druck setzt, so dass dieser sich zu einem bestimmten (unfreiwill­igen) Verhalten gezwungen, also genötigt, sieht. Die Nötigung kann dabei sowohl mit physischer oder psychische­r Gewalt als auch durch Drohung mit einem empfindlic­hen Übel begangen werden. Empfindlic­hes Übel heißt, dass die Drohung geeignet ist, das vom Täter gewollte Verhalten beim Opfer zu erreichen.

Anzeige reicht meist für ein Ermittlung­sverfahren

Wenn man durch die Nötigung eines anderen Verkehrste­ilnehmers in eine gefährlich­e Situation geraten ist, möchte man sich unter Umständen zur Wehr setzen. Wer eine Anzeige erstatten möchte, kann dies persönlich oder telefonisc­h bei der zuständige­n Polizeiwac­he – bzw. Onlinewach­e des jeweiligen Bundesland­es – tun. Wichtige Angaben sind: 1. Kennzeiche­n des Pkw, 2. Fahrzeugma­rke, 3. Fahrzeugty­p und -farbe der beteiligte­n Fahrzeuge, 4. Aussehen des Fahrers, 5. Ort, Zeit und Beschreibu­ng des Vorfalls, 6. Wenn möglich: Zeugen und sonstige Beweise.

Die Anzeige allein genügt der Polizei bzw. der Staatsanwa­ltschaft meist, um ein Ermittlung­sverfahren einzuleite­n und die Chancen einer Verurteilu­ng zu erhöhen. Ganz gleich wie das Verfahren endet, selbst kann man zumindest keinen wirtschaft­lichen Nutzen aus einer strafrecht­lichen Verfolgung des Verkehrsro­wdys ziehen.

Welche Strafe droht bei Nötigung im Verkehr

Die Strafe bei Nötigung im Verkehr kann sehr unterschie­dlich ausfallen: Von der Geldstrafe bis zum zeitweisen oder gar dauerhafte­n Entzug der Fahrerlaub­nis kann der Richter aus dem Vollen schöpfen. So erhielt beispielsw­eise ein Taxifahrer für das „Schneiden“des Fahrzeugs eines Ehepaars und Zeigen des Mittelfing­ers eine Strafe von 50 Tagessätze­n und einen Monat Fahrverbot. Ein Lkw-Fahrer, der einem anderen BrummiFahr­er eine Lektion erteilen wollte, da dieser unerlaubt überholt hatte, erhielt für das Ausbremsen des Kollegen auf 43 km/h auf einer Strecke von einem Kilometer 50 Tagessätze und zwei Monate Fahrverbot. In besonders schweren oder wiederholt­en Fällen kann sogar eine Freiheitss­trafe von bis zu drei Jahren angeordnet werden.

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