Vollmacht verhindert die Amtsbetreuung
Gerichte müssen notarielle Vollmacht beachten
Wer aus Alters- oder Krankheitsgründen seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann oder will kann sich eine Vertrauensperson, z. B. einen nahen Angehörigen, als Betreuer wählen. Für Verrichtungen des täglichen Bedarfs dürften praktisch kaum (rechtliche) Schwierigkeiten auftreten. Sobald aber für den zu Betreuenden rechtlich relevante Willenserklärungen abgegeben werden müssen, sollte besondere Vorsorge getroffen werden.
Im Alltag reichen häufig privatschriftliche Vollmachten für die Betreuerperson aus, um z.B. ein Zeitungsabo zu kündigen, eine Bestellung aufzugeben oder ein Paket abzuholen. Ob jedoch solche Vollmachten von Versicherungen, Krankenhäusern, Behörden etc. akzeptiert werden, ist nicht rechtssicher.
Sicher ist hier nur die Ausstellung einer notariellen Vorsorgevollmacht. Müssen z. B. Erklärungen in Grundstücksangelegenheiten, wie eine Grundstücksübertragung, ein Wohnungskauf oder -verkauf, die Bestellung oder Löschung eines Wohnrechtes oder einer Grundschuld etc. beurkundet bzw. beglaubigt werden und ist der Eigentümer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, die notwendige Unterschrift zu leisten, ist zwingend eine notarielle Vorsorgevollmacht notwendig. Diese notariell beurkundete Vorsorgevollmacht dient als Generalvollmacht zur Vertretung in sämtlichen
Oliver Groll
Rechtsanwalt und Notar, mit Schwerpunkten Immobllien-, Grundstücks- und privates Baurecht außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten, gegenüber sämtlichen privaten Personen, Unternehmen und öffentlichen Institutionen, Behörden und Gerichten sowie auch Ärzten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen. Gesetzlich notwendig ist sie insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt. Ohne eine notarielle Vorsorgevollmacht sind Grundstückgeschäfte nur mit erheblichem Zeitaufwand über eine amtliche Betreuerbestellung und eine anschließende familiengerichtliche Genehmigung abzuwickeln.
Ohne eine entsprechende Vorsorgevollmacht kann bei Verdacht auf eine dauernde oder auch nur vorrübergehende Geschäftsunfähigkeit über das Amtsgericht ein Amtsbetreuer bestellt werden. Eine solche gerichtliche Betreuerbestellung erfolgt dann, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten – aus welchen Gründen auch immer – nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 BGB). Allerdings prüft das Betreuungsgericht auch, ob es einen konkreten Bedarf für die amtliche Bestellung gibt. Liegt bereits eine gültige notarielle Vorsorgevollmacht vor und umfasst diese den notwendigen Aufgabenbereich, so bestellt das Amtsgericht keinen Amtsbetreuer. Jeder hat es also selbst in der Hand, eine Vertrauensperson seiner Wahl mit einer Vorsorgevollmacht zu seinem Betreuer zu bestellen, ohne dass dies grundsätzlich durch ein Betreuungsgericht in Frage gestellt werden darf. Die notarielle Vorsorgevollmacht geht einer Amtsbetreuung vor und ist von den Gerichten zu beachten.
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