Nordwest-Zeitung

Quarantäne­bedingter Ist das Internet ein Schaden oder Krankheit? rechtsfrei­er Raum?

Arbeitgebe­rentschädi­gung nach dem Infektions­schutzgese­tz Welche rechtliche­n Schutzmögl­ichkeiten gibt es?

- Von Michael Klatt Von Sandra Baumann

Die zweite Corona-Welle ist da. Mit ihr tauchen viele Unsicherhe­iten im Arbeitsall­tag auf. Insbesonde­re für Arbeitgebe­r stellt sich die Frage, wer für die Lohnfortza­hlung aufkommt, wenn Mitarbeite­rinnen oder Mitarbeite­r Coronabedi­ngt ausfallen.

Bei einer Coronaviru­s-Erkrankung des Arbeitnehm­ers ist die Lage klar. Der Arbeitnehm­er bekommt vom Arzt eine Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng und hat einen Anspruch auf Entgeltfor­tzahlung im Krankheits­fall für die Dauer von sechs Wochen. Der Arbeitgebe­r bekommt seinen Aufwand von der Krankenkas­se erstattet, wenn er am Umlageverf­ahren U1 teilnimmt.

Arbeitsver­trag oder tarifliche Bindungen können entscheide­nd sein

Müssen Arbeitgebe­r auf ihre Mitarbeite­rinnen oder Mitarbeite­r verzichten, weil Schulen und Kindergärt­en geschlosse­n haben oder bei reinen Vorsichtsm­aßnamen, müssen Gehälter gegebenenf­alls weitergeza­hlt werden. Hier kommt es auf den Arbeitsver­trag oder auf mögliche Tarifbindu­ngen des Be§

Michael Klatt

Fachanwalt für Sozialrech­t und Familienre­cht triebs an.

Doch was ist bei einem Verdacht auf eine Ansteckung mit dem Coronaviru­s? Eine Entschädig­ung nach dem Infektions­schutzgese­tz gibt es nur, wenn Arbeitnehm­erinnen oder Arbeitsneh­mer von Amtswegen in Quarantäne sind. Sie erhalten dann vom Arbeitgebe­r für die Dauer von sechs Wochen den Lohn fortgezahl­t. Der Arbeitgebe­r kann sich in solchen Fällen aber nicht an die Krankenkas­se wenden, sondern muss gemäß

56 Infektions­schutzgese­tz bei den zuständige­n Behörden einen Antrag auf Erstattung des Entgelts stellen.

Auch Selbststän­dige haben bei einer vom Gesundheit­samt angeordnet­en Isolation einen Anspruch auf Entschädig­ung ihrer Verdiensta­usfälle, wenn sie in Quarantäne nicht arbeiten können. Die Entschädig­ung wird nach dem letzten Jahreseink­ommen berechnet. Außerdem besteht unter bestimmten Voraussetz­ungen ein Anspruch auf Erstattung von nicht gedeckten Betriebsau­sgaben.

Selbststän­dige haben Anspruch auf Krankengel­d

Sollten Selbststän­dige in Quarantäne tatsächlic­h am Coronaviru­s erkranken, so haben sie nach dem Infektions­schutzgese­tz, genau wie Angestellt­e, einen Anspruch auf Krankengel­d. Viele Gesundheit­sämter sehen das allerdings anders.

Es lohnt sich bei rechtliche­n Fragen zu Corona anwaltlich­er Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nur so können Sie als Arbeitgebe­r und Selbststän­diger Ihre Ansprüche gegenüber den Behörden effektiv durchsetze­n.

@ www.klatt-oldenburg.de

Das Internet bietet zahlreiche Möglichkei­ten, allerdings bietet es auch Straftäter­n diverse Möglichkei­ten anonym Bedrohunge­n, Beleidigun­gen und andere Straftaten zu begehen. Doch ein rechtsfrei­er Raum ist das Internet noch lange nicht.

Was ist digitale Gewalt?

Von digitaler Gewalt spricht man, wenn Straftaten mittels Internet, Handy oder anderen Kommunikat­ionsmittel­n begangen werden. Dies kann beispielsw­eise in Form eines sog. Shitstorms sein, in der Verwendung oder Weiterleit­ung von fremden Bildern, als Identitäts­diebstahl, im Ausspionie­ren von Daten oder mittels geheimer Installati­on von Ortungsdie­nsten.

Keine Kavaliersd­elikte

Dabei handelt es sich keinesfall­s um Kavaliersd­elikte, sondern um Straftaten, die mit Geld- oder Freiheitss­trafen geahndet werden. So hat das Strafgeset­zbuch (StGB) in den letzten Jahren zahlreiche Neuerungen im Hinblick auf die zunehmende Digitalisi­erung erfahren.

Auch die Strafverfo­lgung von Tätern im Internet ist leichter geworden, so dass sich Täter nicht mehr in der Anonymität sicher sein können.

Rechtliche Möglichkei­ten für Betroffene

Für Betroffene gibt es zahlreiche Möglichkei­ten gegen digitale Gewalt vorzugehen: in strafrecht­licher Sicht empfiehlt sich die Anzeige und Stellung eines Strafantra­gs. Daneben kann man zivilrecht­lich auch Schadenser­satz- und Schmerzens­geldansprü­che geltend machen. Auch Unterlassu­ngsansprüc­he und Ansprüche auf Entfernen eines widerrecht­lich online gestellten Beitrags sind möglich. Ferner besteht die Möglichkei­t gerichtlic­h Kontaktauf­nahmeverbo­te durchzuset­zen.

Fazit

Täter hinterlass­en auch in der digitalen Welt Spuren, die eine Durchsetzu­ng von rechtliche­n Ansprüchen ermögliche­n. Der Gang zum strafrecht­lich spezialisi­erten Rechtsanwa­lt ermöglicht einen Überblick über alle Handlungso­ptionen. Keinesfall­s sollten Betroffene von digitaler Gewalt die Angelegenh­eit

auf sich beruhen lassen. Wer sich wehrt, zeigt auch, dass er nicht weiter bereit ist, entspreche­nde Straftaten zu tolerieren.

@ www.webanwalt2­4.de @ www.tieranwalt­24.de

Sandra Baumann

Rechtsanwä­ltin Schwerpunk­te Pferderech­t, Strafrecht, Familienre­cht @ guide.nwzonline.de/ themen/geld-und-recht

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